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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1600b BGB
§ 1600b BGB, Anfechtungsfristen
(1) 1 Die Vaterschaft kann binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Absatz 2 1. Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl. I S. 598).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2780).
(2) 1 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2 In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2 In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 3 Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 441). Satz 3 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3142).
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
Absatz 5 wurde Absatz 6 durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 441).
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