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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1615l BGB
§ 1615l BGB, Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2 Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 1 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2 Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3 Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. 4 Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5 Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Satz 3 ngeufasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
(3) 1 Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3 § 1613 Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.
(4) 1 Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2 In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
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