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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1774 BGB
§ 1774 BGB, Vormund
§ 1774 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4. das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2. das Jugendamt.
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