Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43a EStG
§ 43a EStG, Bemessung der Kapitalertragsteuer
(1) 1 Die Kapitalertragsteuer beträgt
- 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
- 2 5 % des Kapitalertrags;
- 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:
- 1 5 % des Kapitalertrags.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730).
(2) 1 Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht für Erträge aus Investmentfonds nach § 16 Absatz 1 InvStG, auf die nach § 20 InvStG eine Teilfreistellung anzuwenden ist; § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 InvStG sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2 In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug
- 1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verb. mit § 2 Absatz 13 InvStG nach § 19 InvStG und
- 2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4 und 4a,
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730). Satz 5 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) und G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(3) 1 Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2 Sie hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3 Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4 Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5 Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. 12. des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6 Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7 Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt. 8 Die vorstehenden Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
Satz 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 7 eingefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), bisheriger Satz 7 wurde Satz 8.
(4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. 2 Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
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