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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a EStG
§ 44a EStG, Abstandnahme vom Steuerabzug
(1) 1 Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
- 1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
- 2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern überlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung einer der in § 53b Absatz 1 oder 7 KWG genannten Unternehmen verwahrt werden, und
- 3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2.
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
Nummer 3 geändert durch G vom 2. 11. 2015 (BGBl. I S. 1834).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 1 geändert durch G vom 2. 11. 2015 (BGBl. I S. 1834).
(2) 1 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder
- 2. des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
Nummer 2 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
(2a) 1 Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b AO) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. 2 Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. 1. 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3 Sofern der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. 4 In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 AO genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. 5 Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. 6 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 AO beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7 Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Satz 3 neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 6 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679), bisherige Sätze 7 und 8 wurden Sätze 6 und 7. Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
(4) 1 Ist der Gläubiger
- 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
- 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730). Satz 3 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294). Satz 6 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(4a) 1 Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 SGB V anzuwenden. 2 Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(4b) 1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr für das jeweilige Mitglied
- 1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
- 2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
- 3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder
- 4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von 3/5 vorzunehmen.
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).
Nummer 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).
Absatz 4b eingefügt durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
(5) 1 Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2 Ist der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 KStG nicht zu berücksichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die aufgrund von § 19 Absatz 5 KStG anzurechnen wäre, höher wäre, als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. 3 Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden 3 Veranlagungszeiträume abzustellen. 4 Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5 Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6 Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) und G vom 19. 7. 2016 (BGBl. I S. 1730).
(6) 1 Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2 Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. 3 Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verb. mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.
Satz 3 angefügt geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(7) 1 Ist der Gläubiger eine inländische
- 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG oder
- 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
- 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
Sätze 1 und 2 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen und durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809) durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 2 und 3.
(8) 1 Ist der Gläubiger
- 1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
- 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
Satz 1 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131) und G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809). Satz 2 gestrichen durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(8a) 1 Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 SGB V anzuwenden. 2 Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.
Absatz 8a eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(9) 1 Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 KStG, so werden 2/5 der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2 § 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3 Weitergehende Ansprüche aus § 43b oder § 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4 Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Sätze 2 bis 4 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
(10) 1 Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
- 1. der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt wird,
- 2. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalerträge einen Betrag von 20 000 EUR übersteigen, ist bei Gläubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in Höhe von 3/5 vorzunehmen, wenn der Gläubiger bei Zufluss der Kapitalerträge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist oder
- 3. der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt wird; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt in Höhe von 3/5 vorzunehmen.
Nummer 2 gestrichen durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
Nummer 3 geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl. I S. 1809).
Absatz 10 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1126). Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
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