Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69 EStG
§ 69 EStG, Datenübermittlung an die Familienkassen
1 Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 AO genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2 Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. 3 Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern aufgrund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b AO, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
- 1. die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 AO genannten Daten des Kindes sowie
- 2. soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a AO genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
§ 69 eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl. I S. 1682). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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