Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 168a FamFG
§ 168a FamFG, Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
§ 168a eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
- 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
- 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
- 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
- 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 BGB die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
- 5. bei einer Bestellung nach § 1781 BGB die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) 1 Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2 § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service