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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 187 FamFG
§ 187 FamFG, Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Verfahren nach § 186 Nummer 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nummer 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AdWirkG entsprechend anzuwenden, wenn
- 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
- 2. der Anzunehmende in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl. I S. 226).
(5) 1 Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
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