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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 211 FamFG
§ 211 FamFG, Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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