Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 216a FamFG
§ 216a FamFG, Mitteilung von Entscheidungen
1 Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und § 2 GewSchG sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2 Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3 Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
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