Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197 GVG
§ 197 GVG
1 Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. 2 Die Schöffen stimmen vor den Richtern. 3 Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. 4 Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
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