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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 KHEntgG
§ 5 KHEntgG, Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen
Überschrift neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(1) 1 Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a KHG sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. 2 Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. 3 Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlössumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Zur Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 SGB V Sicherstellungszuschläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 KHG. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. 4 Voraussetzung für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit in der Bilanz ausweist. 5 Die zuständige Landesbehörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 erfüllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. 6 Im Falle einer Krankenhausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der Weitergewährung eines Sicherstellungszuschlags durch die zuständige Landesbehörde betriebsstättenbezogen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- 1. die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als gesonderter Standort ausgewiesen,
- 2. an diesem gesonderten Standort werden mindestens 3 im Krankenhausplan ausgewiesene, organisatorisch selbständig bettenführende Fachgebiete betrieben und
- 3. das negative wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte ist aus der Bilanz des Krankenhauses eindeutig ersichtlich und wird von einem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der Krankenkassen bestätigt;
Absatz 2 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 8 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2a) 1 Ein Krankenhaus, das in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen wurde, hat für das der Auflistung folgende Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 400 000 EUR jährlich; hält ein Krankenhaus mehr als 2 Fachabteilungen vor, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllen, hat das Krankenhaus darüber hinaus Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200 000 EUR jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung, die die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfüllt. 2 Die Berechnung gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern erfolgt, indem der jährliche Betrag nach Satz 1 durch die voraussichtliche Summe der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses geteilt wird. 3 Der Betrag nach Satz 2 ist erstmals bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem 1. 1. 2020 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden. 4 Ist ein Krankenhaus nicht mehr in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 aufgenommen, so ist der Betrag nach Satz 2 letztmalig bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. 1. des auf die letztmalige Auflistung folgenden Jahres zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(2b) 1 Zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern erheben Krankenhäuser für ihre Standorte, für die die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach Absatz 2c. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde legt bis zum 31. 3. der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages zur Förderung der geburtshilflichen Versorgung in Krankenhäusern für Krankenhausstandorte fest, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig bestimmt werden. 3 Dabei sind für die Krankenhausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen:
Baden-Württemberg | 15 648 732 EUR |
Bayern | 18 672 864 EUR |
Berlin | 6 227 940 EUR |
Brandenburg | 3 635 844 EUR |
Bremen | 1 144 548 EUR |
Hamburg | 3 124 116 EUR |
Hessen | 8 924 508 EUR |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 376 540 EUR |
Niedersachsen | 11 274 396 EUR |
Nordrhein-Westfalen | 25 291 104 EUR |
Rheinland-Pfalz | 5 782 176 EUR |
Saarland | 1 437 924 EUR |
Sachsen | 5 978 496 EUR |
Sachsen-Anhalt | 3 235 344 EUR |
Schleswig-Holstein | 4 086 936 EUR |
Thüringen | 3 158 532 EUR. |
- 1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie am jeweiligen Krankenhausstandort,
- 2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neonatologie am jeweiligen Krankenhausstandort,
- 3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen Krankenhausstandort,
- 4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Krankenhausstandort,
- 5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums am jeweiligen Krankenhausstandort.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(2c) 1 Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern durch einen vom Krankenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023 oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geteilt wird. 2 Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. 1. 2023 und dem 31. 12. 2023 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. 3 Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die zwischen dem 1. 1. 2024 und dem 31. 12. 2024 zur Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. 4 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024 vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle abzurechnen, sondern durch entsprechende Erhöhung des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, indem er den standortindividuellen Förderbetrag durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleibenden Kalenderjahres teilt. 5 Sofern die abgerechnete Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalenderjahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten Höhe des standortindividuellen Förderbetrages abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen. 6 Der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von voll- und teilstationären Leistungen der Geburtshilfe zu verwenden. 7 Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Vereinbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindividuelle Förderbetrag zweckentsprechend verwendet wurde. 8 Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen. 9 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. 3. 2023 das Nähere zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages.
Absatz 2c eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren die Zuschläge für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 5 SGB V.
Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(3a) (weggefallen)
Absatz 3a gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3b) 1 Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. 2 Bei der Ermittlung des durch den Zuschlag zu finanzierenden Betrages sind die für den Vereinbarungszeitraum vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 9 Absatz 1a Nummer 3 kalkulierten Kosten einer klinischen Sektion in voller Höhe zugrunde zu legen.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3c) 1 Bis zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach § 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- oder Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Verb. mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V entstehen. 2 Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemeinsame Bundesausschuss keine entsprechenden zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vorgegeben hat. 3 Zuschläge sind auch für Mehrkosten zu vereinbaren, wenn diese dem Krankenhaus ab dem 5. 11. 2015 aufgrund von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. 1. 2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundesausschusses entstehen und die Maßnahmen nach dem 1. 1. 2014 vorgenommen wurden. 4 Die Finanzierung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Mehrkosten erfolgt bei besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG durch eine Berücksichtigung in den krankenhausindividuellen Entgelten. 5 Die Begrenzung des Anstiegs der Erlössumme nach § 9 Absatz 1b Satz 1 in Verb. mit § 6 Absatz 3 Satz 4 gilt insoweit nicht. 6 Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 SGB V sind die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615).
(3d) Für implantatbezogene Maßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 IRegG vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 7 die Abrechnung eines Zuschlags.
Absatz 3d eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
(3e) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. 1. 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 341 Absatz 7 Satz 1 SGB V nicht nachkommt; Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. 2 Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. 9. 2021 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 Satz 1 SGB V.
Absatz 3e eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562). Satz 1 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt, ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten.
Absatz 3f eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
(3g) 1 Ein Krankenhaus hat für jeden voll- und jeden teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 341 SGB V speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 EUR. 2 Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus einen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag in Höhe von 10 EUR für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext gemäß § 346 Absatz 3 Satz 1 SGB V. 3 Zur Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder anderen Kostenträgern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 jährlich ein Zuschlagsvolumen und einen Zuschlagsbetrag. 4 Das Zuschlagsvolumen ist die Summe aus
- 1. der Multiplikation
- a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 1 und
- b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 1 für das Vereinbarungsjahr und
- 2. der Multiplikation
- a) der Höhe des Zuschlags nach Satz 2 und
- b) der voraussichtlichen Anzahl der Zuschläge nach Satz 2 für das Vereinbarungsjahr.
Absatz 3g eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(3h) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. 1. 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt. 2 Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind bei der Berechnung des Abschlags nicht zu berücksichtigen. 3 Das Nähere zur Umsetzung des Abschlags nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bis zum 30. 6. 2023 in der Vereinbarung nach § 377 Absatz 3 SGB V. 4 Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, die die konkrete Höhe des Abschlags danach festlegen, wie viele der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV aufgezählten digitalen Dienste nicht bereitgestellt sind und wie oft die bereitgestellten digitalen Dienste tatsächlich genutzt werden. 5 Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von 12 Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.
Absatz 3h eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208). Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(3i) Für die Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen, die vom 1. 10. 2020 bis einschließlich 31. 12. 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 9 einen Zuschlag je voll- oder teilstationären Fall.
Absatz 3i eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(4) 1 Die Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Absatz 5 werden über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a verrechnet und unter der Bezeichnung "Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche" gesondert in der Rechnung ausgewiesen. 2 Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. 3 Würden die voll- und teilstationären Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 % erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfolgenden Vereinbarungszeiträumen mithilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu verrechnen; für die Jahre 2020, 2021 und 2022 gilt abweichend eine Grenze von 30 %. 4 In seltenen Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach § 11 einen höheren Zuschlag vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftliche Gefährdung des Krankenhauses abzuwenden. 5 Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(5) 1 Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schließung des Krankenhauses nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese zurückgezahlt. 2 Auf die einzelne Krankenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. 3 Die Vertragsparteien nach § 11 können eine abweichende Vereinbarung schließen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
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