Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 KHEntgG
§ 20 KHEntgG, Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Absatz 5 SGB V benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
§ 20 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service