Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 KHEntgG
§ 21 KHEntgG, Übermittlung und Nutzung von Daten
Überschrift geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. 3. für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:
- 1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten
- a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten,
- b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und Abschlägen nach § 17b Absatz 1a KHG,
- c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Kosten des theoretischen und praktischen Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und vereinbarten Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nummer 1a KHG; die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,
- d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen des Fallpauschalen-Katalogs und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 sowie der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den vereinbarten Pflegepersonalkosten nach § 6a Absatz 2, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr,
- e) die Anzahl
- aa) des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals und des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, jeweils aufgeteilt nach Berufsbezeichnungen, sowie
- bb) der insgesamt beschäftigten Hebammen, der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen und der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen,
- jeweils umgerechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V und nach den Fachabteilungen des Standorts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i Absatz 1 SGB V oder in einer Rechtsverordnung nach § 137i Absatz 3 SGB V festgelegten pflegesensitiven Bereiche sind die Anzahl des insgesamt beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Pflegepersonals, die Anzahl der insgesamt beschäftigten Hebammen, die Anzahl der insgesamt im Kreißsaal beschäftigten Hebammen und die Anzahl der insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigten Hebammen zusätzlich jeweils gegliedert nach den jeweiligen pflegesensitiven Bereichen zu übermitteln,
- f) die Anzahl des insgesamt beschäftigten ärztlichen Personals und die Anzahl des insgesamt in der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigten ärztlichen Personals, jeweils einschließlich der Facharztbezeichnung und wenn vorhanden, der Schwerpunktbezeichnung, und bei ärztlichem Personal in Weiterbildung jeweils unter Angabe des Weiterbildungsgebietes, umgerechnet jeweils auf Vollkräfte, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V, nach den Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum SGB V und nach den Fachabteilungen des Standorts,
- g) die in Anlage 1 SGB V genannten Leistungsgruppen, denen die vom Krankenhaus erbrachten Behandlungsfälle zuzuordnen sind, jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V; im Fall der von § 135d Absatz 3 Satz 3 SGB V betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. 12. 2025 an die Stelle der in Anlage 1 SGB V genannten Leistungsgruppen die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe,
- h) Informationen über die Teilnahme an dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 Satz 1 SGB V beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V;
Buchstabe a geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Buchstabe b geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Buchstabe c geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Buchstabe d geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Buchstabe e angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615), neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Buchstabe f angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024), geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Buchstabe g angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024), geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Buchstabe h angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
- 2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten, erstmals für das Jahr 2023 je Krankenhausbehandlung einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten
- a) unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 SGB V oder, sofern eine Krankenversichertennummer nicht besteht, das krankenhausinterne Kennzeichen des Behandlungsfalles,
- b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, ab dem 1. 1. 2020 dessen Kennzeichen nach § 293 Absatz 6 SGB V für den aufnehmenden, den weiterbehandelnden und den entlassenden Standort sowie bei einer nach Standorten differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrags bis zum 30. 6. 2020 zusätzlich Kennzeichen für den entlassenden Standort,
- c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,
- d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die Postleitzahl und der Wohnort des Patienten, in den Stadtstaaten der Stadtteil, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der Geburtsmonat,
- e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, und der dazugehörigen Zeiträume, Zeiträume der Intensivbehandlung, Entlassungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahmegewicht in Gramm,
- f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Datum und Art der durchgeführten Operationen und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassungen der Schlüssel nach § 301 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V, einschließlich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Absatz 5 Nummer 1 KHG und Angabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder Beleghebamme erbracht, jeweils gegliedert nach dem Kennzeichen des Standorts nach § 293 Absatz 6 SGB V,
- g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- h) Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
- i) die in Anlage 1 SGB V genannte Leistungsgruppe, der die vom Krankenhaus im einzelnen Behandlungsfall erbrachte Leistung zuzuordnen ist; hinsichtlich der von § 135d Absatz 3 Satz 3 SGB V betroffenen Krankenhäuser tritt bis zum 31. 12. 2025 an die Stelle der in Anlage 1 SGB V genannten Leistungsgruppe die von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zugewiesene Leistungsgruppe.
Buchstabe a neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Buchstabe b neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Buchstabe d geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Buchstabe e geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Buchstabe f geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Buchstabe g neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Buchstabe h neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Buchstabe i angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
(3) 1 Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. 7. die
- 1. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bis i zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems nach § 17b KHG sowie zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d KHG und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 Absatz 2 KHG an die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG,
- 2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe g und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 1 an die Vertragsparteien auf der Landesebene,
- 3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c, h und Nummer 2 Buchstabe b, d bis g und i für Zwecke der Krankenhausplanung sowie zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h für Zwecke der Investitionsförderung, sofern das Land hierfür Investitionspauschalen nach § 10 KHG verwendet oder dies beabsichtigt, und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V besteht, für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen an die zuständigen Landesbehörden; die Datennutzung für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, insbesondere die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser, regeln die Länder unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes in einer Verordnung,
- 4. Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, g und h und Nummer 2 Buchstabe b und d bis i für Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Statistische Bundesamt; dieses kann landesbezogene Daten an die Statistischen Landesämter übermitteln.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024) und G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 5 bis 10 wurden Sätze 4 bis 9. Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 5 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 6 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 7 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 8 eingefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 9 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3a) 1 Das Institut nach § 137a SGB V oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 SGB V beauftragte Stelle kann ausgewählte, gemäß Absatz 1 übermittelte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 SGB V durchführen zu können. 2 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene übermitteln. 3 Die Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. 4 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(3b) 1 Für die Überprüfung nach § 24 KHG sowie für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme übermittelt das Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, h und Nummer 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1
- 1. bis zum 15. 6. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 31. 5. des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind,
- 2. bis zum 15. 10. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 30. 9. des laufenden Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und
- 3. bis zum 15. 1. jeden Jahres für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. 1. und dem 31. 12. des vorangegangenen Kalenderjahres nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024). Satz 8 eingefügt durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl. I S. 1454), bisherige Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10.
(3c) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. 9. 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. 2 Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
Absatz 3c eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
(3d) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 SGB V übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d SGB V erforderlich ist. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 SGB V benannten Stelle barrierefrei unverzüglich die in Satz 1 genannten Daten sowie die Auswertung nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 SGB V.
Absatz 3d eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024).
(4) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem 1. 1. 2019 von der Datenstelle nach Absatz 1 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2615), neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(5) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 KHG für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 3b nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen; im Fall einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens 20 000 EUR für jeden Standort des Krankenhauses zu betragen, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Datenstelle regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 2 Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f einen pauschalen Abschlag je Standort eines Krankenhauses festzulegen; dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. 3 Der Abschlag nach Satz 2 beträgt mindestens 20 000 EUR und höchstens 500 000 EUR. 4 Zur Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlagsfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte eines Krankenhausstandorts durch die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte, für die vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt wurden, dividiert wird, wobei als Nenner mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. 5 Der Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf 3 Nachkommastellen zu runden und mit dem Mindestabschlagsbetrag von 20 000 EUR zu multiplizieren. 6 Übermittelt ein Krankenhaus für einen Standort nicht die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte, hat die Datenstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte für die Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht zu schätzen. 7 Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 2. 8 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG berücksichtigen die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 und den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Sätze 2 bis 6 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 7 und 8. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Sätze 4 und 6 geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Satz 7 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 8 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.
Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(7) 1 Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. 1. 2024. 2 Absatz 3b Satz 2 bis 5 gilt für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. 3 Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. 4 Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50 000 EUR je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. 5 Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend.
Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Satz 4 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) (30. 10. 2024).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service