Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 156 SGB VI
§ 156 SGB VI, Zusammensetzung des Sozialbeirats
(1) 1 Der Sozialbeirat besteht aus
- 1. 4 Vertretern der Versicherten,
- 2. 4 Vertretern der Arbeitgeber,
- 3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
- 4. 3 Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(2) 1 Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von 4 Jahren. 2 Es werden
- 1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4 SGB IV je 3 Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
- 2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).
Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(3) 1 Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 SGB IV) erfüllen. 2 Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.
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