Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255i SGB VI
§ 255i SGB VI, Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. 7. 2025
1 Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. 7. eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2 Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.
§ 255i eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).
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