Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255j SGB VI
§ 255j SGB VI, Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2022
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. 7. 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verb. mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der RWBestV 2021 zugrunde gelegt.
§ 255j eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).
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