Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 256a SGB VI
§ 256a SGB VI, Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
(1) 1 Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. 5. 1945 und vor dem 1. 1. 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2 Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3 Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954).
(1a) 1 Arbeitsentgelt aus nach § 23b Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2 Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. 12. 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
(2) 1 Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. 1. 1992 oder danach bis zum 31. 3. 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. 2 Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. 1. 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3 Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. 1. 1974 bis 30. 6. 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. 1. 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4 Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. 1. 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. 3. 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das 10fache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5 Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) ab dem 1. 7. 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
Satz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(3) 1 Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. 7. 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2 Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3 Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu 5/6 berücksichtigt. 4 Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5 Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) 1 Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. 7. 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG. 2 Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 3 Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4 Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. 12. 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5 Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 6 Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden 5/6 der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als 3 Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. 1. 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
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