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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 269 SGB VI
§ 269 SGB VI, Steigerungsbeträge
(1) 1 Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2 Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter bis zu 30 Jahren 1,6667 v. H., von 31 bis 35 Jahren 1,5 v. H., von 36 bis 40 Jahren 1,3333 v. H., von 41 bis 45 Jahren 1,1667 v. H., von 46 bis 50 Jahren 1,0 v. H., von 51 bis 55 Jahren 0,9167 v. H., von 56 und mehr Jahren 0,8333 v. H. des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3 Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4 Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. 10. 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. 8. 1921 bis zum 31. 12. 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) 1 Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2 Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
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