Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 275b SGB VI
§ 275b SGB VI, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.
1 Vgl. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 vom 24. 11. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 322).
Zu § 275b siehe RS 1991/01 Ziff. B.II, RS 2002/02 Ziff. B.IV.
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