Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 282 SGB VI
§ 282 SGB VI, Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 282 eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(1) 1 Vor dem 1. 1. 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2 Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(2) 1 Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. 8. 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. 8. 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2 Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 3 Der Antrag kann nur bis zum 31. 12. 2015 gestellt werden.
(3) 1 Versicherte, die
- 1. nach § 1 Absatz 4 SKPersStruktAnpG oder nach § 3 Absatz 2 BwBeamtAusglG beurlaubt worden sind und
- 2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service