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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 287g SGB VI
§ 287g SGB VI, Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
1 Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Mrd. EUR gemindert. 2 Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 287g eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024). Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (1. 1. 2024).
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