Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 295 SGB VI
§ 295 SGB VI, Höhe der Leistung
Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das das 2,5fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295. § 295 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787) und G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
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