Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SGG
§ 55 SGG, [Feststellungsklage]
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des SGB XIV ist,
- 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).
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