Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 292 ZPO
§ 292 ZPO, Gesetzliche Vermutungen
1 Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2 Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
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