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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 690 ZPO
§ 690 ZPO, Mahnantrag
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
- 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 BGB, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Absatz 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses;
- 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
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