Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 813 ZPO
§ 813 ZPO, Schätzung
(1) 1 Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2 Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3 In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) 1 Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2 Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3 Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
- 1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
- 2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
- 3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
- 4. landwirtschaftliche Erzeugnisse
Absatz 3 neugefasst durch G vom 7. 5. 2021 (BGBl. I S. 850).
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
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