Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1072 ZPO
§ 1072 ZPO, Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
- 1. nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
- 2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
- 3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
Nummer 3 angefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
§ 1072 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service