Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1098 ZPO
§ 1098 ZPO, Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache
1 Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. 2 Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. 3 Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service