Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 PStV
§ 28 PStV, Anmeldung
(1) 1 Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. 2 Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. 3 Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
(2) 1 Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 Bei schriftlicher Anmeldung der Eheschließung reicht es aus, in der Niederschrift auf die elektronisch oder schriftlich übersandten Anmeldedaten zu verweisen.
Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744).
(3) 1 Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. 2 Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. 3 Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.
Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
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