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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 AM-RL
§ 53 AM-RL, Verordnungsvoraussetzungen
(1) Verbandmittel müssen als Medizinprodukte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2017 über Medizinprodukte (Medical Device Regulation — MDR) verkehrsfähig sein und im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) 1 Als Verbandmittel verordnungsfähig sind solche Produkte, die ausschließlich
- 1.
- - oberflächengeschädigte Körperteile bedecken,
- - Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufsaugen oder
- - im o. g. Sinne bedecken und aufsaugen oder
- 2. als Gegenstände zur individuellen Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigte Körperteile
- - stabilisieren,
- - immobilisieren oder
- - komprimieren
(3) 1 Auch als Verbandmittel verordnungsfähig sind solche Produkte mit ergänzenden Eigenschaften, deren Hauptwirkung in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken besteht. 2 Mindestvoraussetzung ist, dass die Produkte überhaupt geeignet sind, Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erreichen; ein ergänzend notwendiger Verband ist unschädlich. 3 Produkte nach Satz 1 zeichnen sich durch eine Beschaffenheit aus, die ergänzend zu den Zwecken nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper, eine möglichst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung schafft (ergänzende Eigenschaft). 4 Wenn die Produkte anhand ihrer — produktgruppenbezogen — objektivierten Eignung unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit nach deren Anwendung (Erscheinungsbild) die Zwecke nach Absatz 2 durch die ergänzenden Eigenschaften unterstützen, ohne eine eigenständige therapeutische Wirkung gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 zu entfalten, liegt die Hauptwirkung in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken. 5 Insbesondere besteht die Hauptwirkung in den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken, wenn die Produkte ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper zusätzlich zu den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecken
- 1. feucht halten,
- 2. Wundexsudat binden,
- 3. Gerüche binden,
- 4. ein Verkleben mit der Wunde verhindern (antiadhäsiv) bzw. atraumatisch wechselbar sind,
- 5. reinigen oder
- 6. antimikrobiell sind.
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