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EuGH 29.07.2019 - C-469/17
EuGH 29.07.2019 - C-469/17 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) - 29. Juli 2019 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 2 Buchst. a – Vervielfältigungsrecht – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Art. 5 Abs. 2 und 3 – Ausnahmen und Beschränkungen – Reichweite – Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
Leitsatz
In der Rechtssache C-469/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2017, in dem Verfahren
Funke Medien NRW GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, M. Vilaras und T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten F. Biltgen und C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen und S. Rodin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Funke Medien NRW GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. von Plehwe,
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann, E. Lankenau und J. Techert als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch E. Armoët, D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Z. Lavery und D. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von N. Saunders, Barrister,
der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Krämer, T. Scharf und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2018
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Funke Medien NRW GmbH (im Folgenden: Funke Medien), die das Internetportal der deutschen Tageszeitung Westdeutsche Allgemeine Zeitung betreibt, und der Bundesrepublik Deutschland wegen der Veröffentlichung einiger als „Verschlusssache“ eingestufter Dokumente der deutschen Regierung durch Funke Medien.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 1, 3, 6, 7, 9, 31 und 32 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
Der [EG-]Vertrag sieht die Schaffung eines Binnenmarkts und die Einführung einer Regelung vor, die den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verzerrungen schützt. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte trägt zur Erreichung dieser Ziele bei.
…
Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
…
Ohne Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene könnten Gesetzgebungsinitiativen auf einzelstaatlicher Ebene, die in einigen Mitgliedstaaten bereits in die Wege geleitet worden sind, um den technischen Herausforderungen zu begegnen, erhebliche Unterschiede im Rechtsschutz und dadurch Beschränkungen des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Produkten mit urheberrechtlichem Gehalt zur Folge haben, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts und zu rechtlicher Inkohärenz führen würde. Derartige rechtliche Unterschiede und Unsicherheiten werden sich im Zuge der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft, in deren Gefolge die grenzüberschreitende Verwertung des geistigen Eigentums bereits stark zugenommen hat, noch stärker auswirken. …
Der bestehende Gemeinschaftsrechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte ist daher anzupassen und zu ergänzen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. … Unterschiede, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen, [brauchen] nicht beseitigt oder verhindert zu werden …
…
Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
…
Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. … Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.
Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. … Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden …“
In Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
…“
Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in Abs. 3 Buchst. c und d und in Abs. 5 vor:
„(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
…
für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;
für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;
…
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
Deutsches Recht
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273, im Folgenden: UrhG) bestimmt in § 50 („Berichterstattung über Tagesereignisse“):
„Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
§ 51 („Zitate“) UrhG lautet:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (Deutschland) und die Entwicklungen in den Einsatzgebieten erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (im Folgenden: UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung (Deutschland) und in anderen Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen im deutschen Recht. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“, die ohne Einschränkung öffentlich zugänglich sind.
Funke Medien betreibt das Internetportal der deutschen Tageszeitung Westdeutsche Allgemeine Zeitung. Am 27. September 2012 beantragte sie den Zugang zu sämtlichen UdP aus der Zeit vom 1. September 2001 bis 26. September 2012. Die zuständigen Behörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, das Bekanntwerden der Informationen aus den UdP könne nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben. Sie verwiesen insoweit auf die regelmäßig erscheinende Unterrichtung der Öffentlichkeit, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstelle. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP, die sie zum Teil unter der Bezeichnung „Afghanistan-Papiere“ als eingescannte Einzelseiten mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation auf ihrer Website veröffentlichte.
Die Bundesrepublik Deutschland, die der Ansicht ist, dass Funke Medien dadurch ihr Urheberrecht an den UdP verletzt habe, erhob gegen diese Klage auf Unterlassung, der das Landgericht Köln (Deutschland) stattgab. Die Berufung von Funke Medien wurde vom Oberlandesgericht Köln (Deutschland) zurückgewiesen. Mit ihrer Revision zum vorlegenden Gericht verfolgt Funke Medien ihren Antrag auf Abweisung der Unterlassungsklage weiter.
Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln auf der Prämisse beruhe, dass die UdP als „Schriftwerke“ urheberrechtlich geschützt sein könnten und keine amtlichen Werke darstellten, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen. Dieses Gericht habe jedoch nicht festgestellt, durch welche konkreten Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit der UdP bestimmt werde.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheidet jedoch eine Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, um diesem Gelegenheit zur Nachholung entsprechender Feststellungen zu geben, aus, wenn ein Eingriff in das Urheberrecht an den UdP, der für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen sei, jedenfalls von den urheberrechtlichen Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder des Zitatrechts (§ 51 UrhG) gedeckt sei oder unter Berücksichtigung der Grundrechte der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1, im Folgenden: GG) und Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerechtfertigt sei. In diesem Fall wäre die Sache nämlich zur Endentscheidung reif. Das vorlegende Gericht hätte dann das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die von der Bundesrepublik Deutschland bei diesem erhobene Unterlassungsklage abzuweisen.
Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit, nicht offenkundig sei. Es sei insbesondere fraglich, ob diese Bestimmungen Umsetzungsspielräume im nationalen Recht ließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) seien innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des GG, sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlasse.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke die Grundrechte der Charta zu berücksichtigen?
Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Charta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 der Charta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Das vorlegende Gericht führt aus, das Oberlandesgericht Köln habe sich für die Zurückweisung der Berufung von Funke Medien auf die Prämisse gestützt, dass die UdP als „Schriftwerke“ urheberrechtlich geschützt sein könnten, ohne jedoch genau festzustellen, durch welche konkreten Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit der UdP bestimmt werde.
Hierzu erscheinen folgende Erläuterungen angebracht.
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten den Urhebern in Bezug auf ihre „Werke“ das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form zu erlauben oder zu verbieten bzw. das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, einräumen. Ein Gegenstand kann folglich nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie 2001/29 geschützt sein, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 34).
Wie sich aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Gegenstand als „Werk“ eingestuft werden kann. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen, was dann der Fall ist, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 87 bis 89).
Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat Funke Medien vorgetragen, die UdP könnten nicht urheberrechtlich geschützt sein, da es sich um Berichte handele, deren Struktur auf der Grundlage eines einheitlichen Musters von verschiedenen Urhebern erstellt worden sei und die ausschließlich sachbezogen seien. Die deutsche Regierung hat ihrerseits darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines solchen einheitlichen Musters selbst urheberrechtlich geschützt sein könne.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob militärische Lageberichte wie die im Ausgangsverfahren fraglichen oder bestimmte Elemente daraus als „Werke“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 48).
Um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, wird das nationale Gericht zu prüfen haben, ob der Urheber bei der Ausarbeitung dieser Berichte frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität der fraglichen Gegenstände zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 47). Die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Berichte aufgewandt wurden, sind dabei unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 33).
Sollte es sich bei militärischen Lageberichten wie denen im Ausgangsverfahren um rein informative Dokumente handeln, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, so dass diese Informationen und ihr Ausdruck in den Berichten deckungsgleich und die Berichte somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, was jede Originalität ausschlösse, wäre in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 19 seiner Schlussanträge davon auszugehen, dass es dem Urheber bei der Ausarbeitung solcher Berichte nicht möglich war, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen und zu einem Ergebnis zu gelangen, das eine eigene geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 48 bis 50, und vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C-406/10, EU:C:2012:259, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Fall müsste das nationale Gericht feststellen, dass solche Berichte keine „Werke“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind und daher nicht durch diese Bestimmungen geschützt sein können.
Folglich ist davon auszugehen, dass militärische Lageberichte wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nur unter der – vom nationalen Gericht in jedem Einzelfall zu prüfenden – Voraussetzung urheberrechtlich geschützt sein können, dass es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Die Vorlagefragen sind vorbehaltlich dieser Erwägungen zu beantworten.
Zur ersten Frage
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die erste Frage, wie sich aus den Rn. 13 und 14 des vorliegenden Urteils ergibt, vor dem Hintergrund gestellt wird, dass das vorlegende Gericht für die Beilegung des Ausgangsrechtsstreits die Bestimmungen der §§ 50 und 51 UrhG zur Berichterstattung über Tagesereignisse und zu Zitaten auszulegen hat, mit denen Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 umgesetzt wird.
Obwohl das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht speziell zur Auslegung dieser Bestimmung der Richtlinie 2001/29 befragt und insbesondere darauf hinweist, dass nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln die Veröffentlichung der UdP durch Funke Medien auf ihrer Website nicht die Voraussetzungen der §§ 50 und 51 UrhG erfülle, fragt es sich dennoch, ob diese unionsrechtliche Bestimmung wie Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum lasse, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien nationale Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Union umsetzten, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des GG, sondern allein an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlasse.
Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite dahin auszulegen sind, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung darstellen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der die Unionsrechtsordnung wesentlich prägt, die Geltung des Unionsrechts in einem Mitgliedstaat nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass dieser Staat Vorschriften des nationalen Rechts, und haben sie auch Verfassungsrang, geltend macht (Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107‚ Rn. 59).
Da die Umsetzung einer Richtlinie durch die Mitgliedstaaten jedenfalls unter die von Art. 51 der Charta erfasste Situation der Durchführung des Rechts der Union durch die Mitgliedstaaten fällt, muss bei einer solchen Umsetzung das in der Charta vorgesehene grundrechtliche Schutzniveau unabhängig von dem Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten erreicht werden.
Führt jedoch in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, eine nationale Vorschrift oder Maßnahme das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch, steht es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29).
Daher ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, dass die nationalen Gerichte und Behörden die Anwendung dieser nationalen Schutzstandards von dem vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand abhängig machen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie „Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen“, sofern sich dies auf den durch die Richtlinienbestimmungen bewirkten Harmonisierungsgrad bezieht, da die Anwendung nationaler Schutzstandards nur in Betracht kommt, soweit die Bestimmungen keine vollständige Harmonisierung bewirken.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat, und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144‚ Rn. 57).
Was als Erstes die ausschließlichen Rechte aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 angeht, ist in Rn. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass nach diesen Bestimmungen die Mitgliedstaaten den Urhebern in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form zu erlauben oder zu verbieten bzw. das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, einräumen.
In diesen Bestimmungen werden somit die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe, über die die Urheberrechtsinhaber in der Union verfügen, eindeutig festgelegt. Diese Bestimmungen sind zudem an keine Bedingung geknüpft, und es bedarf zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme.
Der Gerichtshof hat im Übrigen insoweit bereits entschieden, dass die genannten Bestimmungen einen harmonisierten rechtlichen Rahmen bieten, der einen hohen und homogenen Schutz der Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Wiedergabe gewährleistet (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. zum Recht der öffentlichen Wiedergabe auch die Urteile vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76‚ Rn. 41, sowie vom 1. März 2017, ITV Broadcasting u. a., C-275/15, EU:C:2017:144‚ Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellen demnach Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte dar (vgl. entsprechend zum ausschließlichen Recht eines Inhabers einer Unionsmarke Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 39, sowie vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 43).
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 in deren Art. 5 Abs. 2 und 3 die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe aufgeführt sind.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass der Umfang des Spielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 genannten besonderen Ausnahme oder Beschränkung verfügen, im Einzelfall insbesondere nach Maßgabe des Wortlauts der fraglichen Bestimmung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 116), wobei sich nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 der vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Harmonisierungsgrad für die Ausnahmen und Beschränkungen nach deren Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen sollte.
Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 betreffen die darin genannten Ausnahmen oder Beschränkungen „die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird“, und die „Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“.
Wie dem Inhalt dieser Bestimmung zu entnehmen ist, wird durch sie die Reichweite der dort geregelten Ausnahmen oder Beschränkungen nicht vollständig harmonisiert.
Zum einen ergibt sich nämlich aus den Wendungen „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“ und „sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 bzw. Buchst. d der Richtlinie 2001/29, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmung und bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung über einen erheblichen Spielraum verfügen, der ihnen eine Interessenabwägung ermöglicht. Zum anderen führt Art. 5 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie die Fälle, in denen ein Zitat zulässig ist, nur beispielhaft auf, wie dies die Formulierung „zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen“ belegt.
Der beschriebene Umsetzungsspielraum wird durch die Materialien zum Erlass der Richtlinie 2001/29 bestätigt. So ergibt sich aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) zu den Beschränkungen, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehen sind, dass diese Beschränkungen wegen ihrer begrenzten wirtschaftlichen Bedeutung in dem Vorschlag bewusst nicht detailliert behandelt würden und nur Mindestbedingungen für ihre Anwendung formuliert seien. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, detaillierte Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmen oder Beschränkungen unter Beachtung der Vorgaben dieser Bestimmung aufzustellen.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 in mehrfacher Hinsicht begrenzt.
Erstens hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass von dem Spielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen verfügen, innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen Gebrauch zu machen ist, was bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht freisteht, die gesamten Parameter dieser Ausnahmen oder Beschränkungen in nicht harmonisierter Weise festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2003, SENA, C-245/00, EU:C:2003:68, Rn. 34, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 104, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 16; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 122).
Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die harmonisierten Regeln in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 einzuführen, die streng geregelten unionsrechtlichen Voraussetzungen gelten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 126).
Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften eine in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannte Ausnahme oder Beschränkung nur insoweit vorsehen, als sie sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung einhalten (vgl. entsprechend Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Mitgliedstaaten sind dabei auch verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, wonach die erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen dürfen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798‚ Rn. 105 und 106).
Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten von ihrem Spielraum bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nicht auf eine Weise Gebrauch machen dürfen, die die Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/29 gefährden würde, die nach deren Erwägungsgründen 1 und 9 in der Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Urheber und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 107, und vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 34; Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
Drittens wird der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auch durch Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 begrenzt, der solche Ausnahmen oder Beschränkungen von einer dreifachen Voraussetzung abhängig macht, nämlich davon, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dass sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und dass sie die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen (Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114‚ Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich gelten viertens, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in der Charta verankerten Grundsätze für die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht umsetzen. Die Mitgliedstaaten sind daher dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen (Urteile vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192‚ Rn. 46, und vom 18. Oktober 2018, Bastei Lübbe, C-149/17, EU:C:2018:841‚ Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. September 2013, IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598‚ Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen eine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können.
Vorab ist festzustellen, dass sowohl aus der Begründung des Vorschlags KOM(97) 628 endg. als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878‚ Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634‚ Rn. 16).
Wie den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, soll die durch die Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).
Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen verschiedenen Rechten und Interessen zu finden, sind in der Richtlinie 2001/29 selbst verankert, da sie u. a. in den Art. 2 bis 4 die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber und in Art. 5 die Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte vorsieht, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden können oder sogar müssen, wobei diese Mechanismen jedoch durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie und durch deren Anwendung durch die nationalen Behörden zu konkretisieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die nunmehr in der Charta verankerten Grundrechte, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie auf die Hinweise zurückgehen, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429‚ Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, bezüglich deren sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, haben speziell zum Zweck, der Ausübung des Rechts der Nutzer von Schutzgegenständen auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit, das von besonderer Bedeutung ist, wenn es grundrechtlich geschützt ist, Vorrang vor dem Interesse des Urhebers, sich der Nutzung seines Werks widersetzen zu können, einzuräumen und diesem zugleich einen Anspruch darauf zuzugestehen, dass grundsätzlich sein Name angegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 135).
Zu dem in den Rn. 51 und 57 des vorliegenden Urteils angesprochenen angemessenen Ausgleich trägt auch Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie bei, wonach, wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 5 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
Dabei würde die Wirksamkeit der durch die Richtlinie bewirkten Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtssicherheit gefährdet, wenn jedem Mitgliedstaat ungeachtet des in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten ausdrücklichen Willens des Unionsgesetzgebers gestattet würde, außerhalb der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen Abweichungen von den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus den Art. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorzusehen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76‚ Rn. 34 und 35). Aus dem 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Unterschiede, die bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen bestanden, unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hatten und deshalb die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern sollen.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten, wie sich aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, die Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anzuwenden. Das Erfordernis der Kohärenz bei der Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen könnte jedoch nicht gewährleistet werden, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, solche Ausnahmen und Beschränkungen außerhalb der in der Richtlinie 2001/29 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750‚ Rn. 38 und 39). Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, die Beschränkungen und Ausnahmen auszuweiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254‚ Rn. 27).
Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta verankert sind, außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen können.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite vorzunehmen hat, von einer engen Auslegung dieser Ausnahmebestimmungen zugunsten einer Auslegung abweichen kann, die voll und ganz der Notwendigkeit Rechnung trägt, die durch Art. 11 der Charta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu wahren.
Das vorlegende Gericht hat insoweit Zweifel, ob im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 auf die Nutzung der UdP durch Funke Medien anzuwenden ist, da diese die UdP nicht in Verbindung mit einer gesonderten Berichterstattung veröffentlicht habe.
Wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 genannten Ausnahmen und Beschränkungen auf eine Auslegung dieser Bestimmungen zu stützen, die es erlaubt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten zu sichern.
Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
Zwar ist, wie das vorlegende Gericht ausführt, eine Abweichung von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen.
Doch auch wenn Art. 5 der Richtlinie 2001/29 formell mit „Ausnahmen und Beschränkungen“ überschrieben ist, enthalten diese Ausnahmen oder Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Eugen Ulmer, C-117/13, EU:C:2014:2196‚ Rn. 43). Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878‚ Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.
Folglich muss es die Auslegung der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils festgestellt, erlauben, deren praktische Wirksamkeit zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten, da ein solches Erfordernis von besonderer Bedeutung ist, wenn die Ausnahmen und Beschränkungen – wie die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen – die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen.
In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankert ist. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteile vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771‚ Rn. 43, vom 16. Februar 2012, SABAM, C-360/10, EU:C:2012:85‚ Rn. 41, und vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192‚ Rn. 61).
Zum anderen ist in Rn. 60 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und d der Richtlinie 2001/29 den Zweck hat, der Ausübung des durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung der Nutzer von Schutzgegenständen und auf Pressefreiheit Vorrang einzuräumen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Rechte enthält, die den durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47, und vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 11 der Charta enthält Rechte, die den durch Art. 10 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich, CE:ECHR:2013:0110JUD003676908, § 39).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass Funke Medien die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht hat, sondern sie auch in systematischer Form präsentiert hat, versehen mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation. Unter diesen Umständen und unterstellt, dass die UdP als „Werke“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 einzustufen sind, ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der UdP eine „Nutzung von Werken … in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen kann. Die Veröffentlichung kann daher unter diese Bestimmung fallen, sofern deren übrige Voraussetzungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass sich das nationale Gericht im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen muss, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Lenaerts
Arabadjiev
Vilaras
von Danwitz
Toader
Biltgen
Lycourgos
Juhász
Ilešič
Bay Larsen
Rodin
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juli 2019.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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