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EuGH 19.12.2018 - C-51/18
EuGH 19.12.2018 - C-51/18 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) - 19. Dezember 2018 ( *1) - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuer – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 – Verwaltungspraxis, wonach die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehende Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterworfen wird“
Leitsatz
In der Rechtssache C-51/18
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 29. Januar 2018,
Europäische Kommission, vertreten durch N. Gossement und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Mehrwertsteuerrichtlinie
Die Erwägungsgründe 3 und 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie lauten:
Im Einklang mit dem Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige inhaltliche Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung und sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche Änderungen ergeben, sind sie in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie erschöpfend aufgeführt.
…
Die größte Einfachheit und Neutralität eines Mehrwertsteuersystems wird erreicht, wenn die Steuer so allgemein wie möglich erhoben wird und wenn ihr Anwendungsbereich alle Produktions- und Vertriebsstufen sowie den Bereich der Dienstleistungen umfasst. Es liegt folglich im Interesse des Binnenmarktes und der Mitgliedstaaten, ein gemeinsames System anzunehmen, das auch auf den Einzelhandel Anwendung findet.“
In Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:
„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
…
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;
…“
Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“
Art. 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;
Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;
Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“
Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“
Richtlinie 2001/84/EG
Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. 2001, L 272, S. 32) lautet:
„Das Folgerecht soll den Urhebern von Werken der bildenden Künste eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden hergestellt werden, die aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke Einnahmen erzielen.“
Art. 1 („Gegenstand des Folgerechts“) der Richtlinie 2001/84 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 auf Weiterveräußerungen nicht anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis 10000 [Euro] nicht übersteigt.
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.“
Art. 3 („Mindestbetrag“) der Richtlinie 2001/84 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen einen Mindestverkaufspreis fest, ab dem die Veräußerungen im Sinne des Artikels 1 dem Folgerecht unterliegen.
(2) Dieser Mindestverkaufspreis darf 3000 [Euro] in keinem Fall überschreiten.“
Art. 4 („Sätze“) der Richtlinie 2001/84 sieht vor:
„(1) Die Folgerechtsvergütung nach Artikel 1 beträgt:
4 % für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 50000 [Euro],
3 % für die Tranche des Verkaufspreises von 50000,01 bis 200000 [Euro],
1 % für die Tranche des Verkaufspreises von 200000,01 bis 350000 [Euro],
0,5 % für die Tranche des Verkaufspreises von 350000,01 bis 500000 [Euro],
0,25 % für die Tranche des Verkaufspreises über 500000 [Euro].
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung darf jedoch 12500 [Euro] nicht übersteigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einen Satz von 5 % auf die Tranche des Verkaufspreises nach Absatz 1 Buchstabe a) anwenden.
(3) Setzt ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Mindestverkaufspreis als 3000 [Euro] fest, so bestimmt er auch den Satz, der für die Tranche des Verkaufspreises bis zu 3000 [Euro] gilt; dieser Satz darf nicht unter 4 % liegen.“
Österreichisches Recht
Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. April 1936 (BGBl. Nr. 111/1936) in der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Fassung (im Folgenden: UrhG) sieht im III. Abschnitt die dem Urheber zustehenden Rechte vor, darunter das Verwertungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.
§ 16 („Verbreitungsrecht“) UrhG sieht vor:
„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfasst das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen – vorbehaltlich des § 16a – Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen [Union] oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
…
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks ‚ein Werk verbreiten‘ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehaltene Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.“
§ 16b („Folgerecht“) UrhG bestimmt:
„(1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat:
4 % von den ersten 50000 [Euro],
3 % von den weiteren 150000 [Euro],
1 % von den weiteren 150000 [Euro],
0,5 % von den weiteren 150000 [Euro],
0,25 % von allen weiteren Beträgen;
die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12500 [Euro].
(2) Der Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nur zu, wenn der Verkaufspreis mindestens 2500 [Euro] beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist; diese Personen haften als Bürge und Zahler, soweit sie nicht selbst zahlungspflichtig sind. Auf den Anspruch kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Anspruch kann auch durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; im Übrigen ist der Anspruch unveräußerlich. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Als Originale im Sinn des Abs. 1 gelten Werkstücke,
die vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
die vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert sowie vom Urheber signiert oder auf andere geeignete Weise autorisiert worden sind,
die sonst als Originale angesehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Folgerechtsvergütung steht nicht zu, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis 10000 [Euro] nicht übersteigt.“
Umsatzsteuergesetz 1994
§ 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. Nr. 663/1994) in der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Fassung (im Folgenden: UStG 1994) bestimmt:
„(1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze:
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
…“
In § 3 UStG 1994 heißt es:
„(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
…“
§ 3a Abs. 1 UStG 1994 sieht vor:
„Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.“
Vorverfahren
Mit Mahnschreiben vom 17. Oktober 2014 machte die Kommission die Republik Österreich auf Bedenken hinsichtlich der Verwaltungspraxis aufmerksam, die dem Urheber eines Originalwerks aus dem Folgerecht zustehende Vergütung mit Mehrwertsteuer zu belasten.
In dem Mahnschreiben vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Vergütung keine Gegenleistung für die künstlerische Leistung des Urhebers eines solchen Werks sei. Das Folgerecht werde unmittelbar durch das Gesetz gewährt, um es dem Urheber zu ermöglichen, am Erfolg seines Werks billigerweise teilzuhaben. Da es an einer Lieferung oder Dienstleistung des Urhebers bei der Ausübung des Folgerechts fehle, liege kein Vorgang vor, der der Mehrwertsteuer unterliege.
Die Republik Österreich beantwortete das Mahnschreiben mit Schreiben vom 16. Dezember 2014.
Die Republik Österreich führte aus, das Folgerecht solle dem Urheber eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks garantieren. Dass der Urheber nicht an der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung des betreffenden Werks beteiligt sei, stehe einer Besteuerung der vom Urheber aus dem Folgerecht erzielten Vergütung nicht entgegen. Vielmehr gebiete der Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems, dass diese Vergütung ebenfalls mit Mehrwertsteuer belastet werde.
Außerdem ermögliche es das Folgerecht, die Wertsteigerung des Werks bei seiner Weiterveräußerung zu berücksichtigen. Hilfsweise sei daraus eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage der Leistung des Urhebers beim Erstverkauf abzuleiten. Da diese erste einheitliche Leistung der Umsatzsteuer unterliege, müsse auch die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer unterliegen.
Da die Antworten der Republik Österreich die Kommission nicht zufriedenstellten, richtete sie am 25. Juli 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich, in der sie daran festhielt, dass es sich bei der Folgerechtsvergütung nicht um eine Gegenleistung für die vom Urheber bei der ersten Veräußerung erbrachte Lieferung oder Dienstleistung handle. Das Folgerecht solle lediglich sicherstellen, dass der Urheber aus den mit der Anerkennung seiner künstlerischen Leistung verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen einen Nutzen habe, und der Urheber könne sich einer Weiterveräußerung seines Werks nicht widersetzen.
Die Republik Österreich beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 22. September 2016 und machte erneut im Wesentlichen geltend, dass die Folgerechtsvergütung besteuert werden dürfe.
Sie führte aus, im Rahmen des Folgerechts erbringe der Künstler eine Leistung, indem er den Weiterverkauf des Werks dulde. Auch wenn diese Leistung für Urheber des Originals eines Kunstwerks gesetzlich vorgesehen sei, sei sie mit der Leistung vergleichbar, die andere Kunstschaffende bei der Aufführung ihrer Werke erbrächten. Da die Vergütung für die Aufführung dieser Werke als Entgelt für eine Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliege, müsse die Folgerechtsvergütung ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Republik Österreich hielt an ihrer hilfsweisen Argumentation fest, wonach die Besteuerung der Folgerechtsvergütung auch deshalb gerechtfertigt sei, weil sie die Steuerbemessungsgrundlage der Leistung erhöhe, die der Künstler beim ersten Inverkehrbringen seines Werks erbracht habe. Für eine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage komme es nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Urheber und dem Verkäufer des Werks oder dessen späterem Käufer an, sondern darauf, dass dem Urheber aufgrund des Folgerechts die Wertsteigerung des Werks zugutekomme.
Da die Antworten der Republik Österreich die Kommission nicht zufriedenstellten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Pflicht der an der Weiterveräußerung eines Werks Beteiligten, eine Vergütung an den Urheber zu entrichten, allein dazu diene, eine gerechte Beteiligung des Urhebers am Wert seines Originalwerks sicherzustellen. Diese gerechte Beteiligung stelle aber nicht den Gegenwert für eine Leistung des Urhebers dar, denn sie stehe nur in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert des Originalwerks, der sich für den Urheber aus dem ohne seine Genehmigung erfolgenden Weiterverkauf seines Werks ergebe. Die Höhe der Vergütung werde durch Gesetz endgültig festgelegt.
Außerdem ergebe sich aus dem Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und 26), dass eine Lieferung oder Leistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann gegen Entgelt erbracht werde, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bilde. Zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse also ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellten, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, erbracht worden sei.
Die dem Urheber zu zahlende Vergütung aus dem Folgerecht sei jedoch offensichtlich kein Gegenwert für eine vom Urheber erbrachte Leistung, sondern richte sich allein nach dem bei der Weiterveräußerung des Werks erzielten Preis, auf dessen Höhe der Urheber keinen Einfluss habe. Dem Urheber stehe die Vergütung zu, ohne dass er irgendeine Leistung – sei es durch Tun oder durch Unterlassen – erbringen müsse oder erbringen könne. Demzufolge sei die Vergütung aus dem Folgerecht kein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Außerdem könne, da der Urheber die Weiterveräußerung eines Werks weder verhindern noch sonst Einfluss darauf nehmen könne und somit keine Leistung mehr erbringe, nicht angenommen werden, dass er eine Leistung in Form der Duldung der Weiterveräußerung erbringe. Das Folgerecht zähle daher auch nicht zu den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten.
Darüber hinaus sei das im Vorverfahren geltend gemachte Argument der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, die fortgesetzte Verwertung der Rechte anderer Kunstschaffender der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, die Folgerechtsvergütung aber nicht. Da die Lage der Urheber von Originalen eines Kunstwerks hinsichtlich des ihnen bei der Ausübung weiterhin bestehender Nutzungs- und Verwertungsrechte gebührenden Entgelts nicht der anderer Kunstschaffender entspreche, stehe es auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht entgegen, wenn das Entgelt dieser anderen Kunstschaffenden besteuert werde, die Folgerechtsvergütung dagegen nicht.
Das Gleiche gelte für das Argument der Republik Österreich, wonach die Vergütung aus dem Folgerecht der Mehrwertsteuer unterliegen müsse, weil sich für den Urheber des Originals dadurch die Steuerbemessungsgrundlage seiner beim ersten Inverkehrbringen des Originals erbrachten Leistung ändere. Die Folgerechtsvergütung, die anhand des bei der Weiterveräußerung des Werks erzielten Verkaufspreises berechnet werde, sei völlig unabhängig davon, welches Entgelt der Urheber mit dem ersten Erwerber des Werks vereinbart habe. Der Urheber habe z. B. auch dann Anspruch auf die Folgerechtsvergütung, wenn er das Original verschenkt habe.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Republik Österreich vor, die dem Urheber eines Werks gebührende Folgerechtsvergütung müsse der Umsatzsteuer unterliegen, da der Weiterverkauf dieses Werks ein Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sei.
Unter Berufung auf die Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 35), und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32), macht die Republik Österreich geltend, Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit einer Leistung sei, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Nach den Urteilen vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14 ff.), und vom 29. Oktober 2015, Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 32), liege solch ein unmittelbarer Zusammenhang vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde.
Somit unterliege die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer, wenn es zu einem Leistungsaustausch komme, der im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbracht werde. Beide Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt.
Was insbesondere das Vorliegen eines Leistungsaustauschs betreffe, sei das Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), nicht einschlägig, da sich die darin entwickelte Argumentation des Gerichtshofs nicht auf die Folgerechtsvergütung übertragen lasse, die nicht mit einem echten Schadensersatz vergleichbar sei.
Die Folgerechtsvergütung solle dem Künstler eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg seines Werks gewähren. Aufgrund der Erschöpfung seines Verbreitungsrechts habe der Künstler den Weiterverkauf seines Werks zu dulden, und die Folgerechtsvergütung sei damit verknüpft. Der Künstler erhalte ein Entgelt dafür, dass sein Werk weiterverkauft werde und zwischenzeitlich an Wert gewonnen habe. Die Folgerechtsvergütung habe also einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung des Künstlers. Sie entspreche daher im Wesentlichen einer steuerbaren (Gegen-)Leistung, die zu der (Gegen-)Leistung beim Kauf des Kunstwerks hinzukomme. Insofern könne man in der Folgerechtsvergütung eine Art Enteignungsentschädigung sehen, die typischerweise der Umsatzsteuer unterliege.
Die Republik Österreich wiederholt außerdem ihr im Vorverfahren geltend gemachtes Argument, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es nicht zulasse, gleichartige Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Darüber hinaus macht sie geltend, selbst wenn die Folgerechtsvergütung kein Entgelt für eine eigenständige Dienstleistung sein sollte, erhöhe sie gleichwohl die Steuerbemessungsgrundlage des Umsatzes zwischen dem Urheber des Kunstwerks und dessen Erstkäufer.
Insoweit verweist die Republik Österreich auf den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/84, wonach das Folgerecht dem Ausgleich von Wertsteigerungen diene. Bedenke man in diesem Zusammenhang, dass manche Originalwerke mit voranschreitender Zeit starke Wertsteigerungen aufwiesen, die bei einer Weiterveräußerung nicht dem Urheber, sondern dem jeweiligen Verkäufer zugutekämen, könne die Folgerechtsvergütung als Beteiligung des Urhebers an dieser Wertsteigerung qualifiziert werden. Daher sei sie mit einer Wertsicherung vergleichbar, die dem Urheber kraft Gesetzes zustehe.
Würdigung durch den Gerichtshof
Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Republik Österreich vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen zu haben, dass sie die Vergütung, die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts gebührt, der Mehrwertsteuer unterwirft.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer.
Ohne dass über die – von den Parteien im Übrigen nicht aufgeworfene – Frage entschieden zu werden braucht, ob die Zahlung der Folgerechtsvergütung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden kann, ist somit zu prüfen, ob eine solche Zahlung gegen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 24).
Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung nur dann im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Veräußerer bzw. Leistenden und dem Erwerber bzw. Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Veräußerer oder Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für den Gegenstand oder die Dienstleistung bildet, der oder die dem Erwerber oder Leistungsempfänger geliefert bzw. erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Republik Österreich vertritt erstens die Auffassung, dass es sich bei der Folgerechtsvergütung um die Gegenleistung bei einem Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses handle. Sie stellt zwar nicht in Abrede, dass der Urheber des Originals eines Kunstwerks nicht an der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über den Weiterverkauf des Kunstwerks beteiligt ist, meint aber, dass er durch die Duldung des Weiterverkaufs eine Leistung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbringe.
Dazu ist festzustellen, dass zwar nach Art. 25 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie eine Dienstleistung u. a. in der Duldung einer Handlung oder eines Zustands bestehen kann.
Entgegen der von der Republik Österreich offenbar vertretenen Auffassung entsteht jedoch das Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen der Weiterverkauf eines Originalwerks erfolgt, allein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ohne dass das Bestehen eines Folgerechts des Urhebers dieses Werks darauf Einfluss hätte. Folglich kann nicht angenommen werden, dass der Urheber dadurch, dass er in den Genuss des Folgerechts kommt, in irgendeiner Weise – sei es auch nur mittelbar – am Weiterverkauf beteiligt wäre, insbesondere indem er dieses Geschäft duldet.
Zunächst treffen nämlich die Parteien des Weiterverkaufs eine freie Vereinbarung über die Übertragung des betreffenden Werks durch den Verkäufer und über den vom Käufer zu zahlenden Preis, ohne den Urheber des Werks in irgendeiner Weise um Zustimmung ersuchen oder konsultieren zu müssen. Der Urheber verfügt über kein Mittel, das es ihm ermöglicht, in den Weiterverkauf einzugreifen und ihn insbesondere zu verhindern, falls er nicht mit ihm einverstanden sein sollte.
Sodann hat der Urheber des Originals eines Kunstwerks, das weiterverkauft wird, gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung dieses Werks, die grundsätzlich vom Verkäufer zu zahlen ist. Da jedoch das Folgerecht dieses Urhebers, aus dem sich die Pflicht des Verkäufers ergibt, ihm die dafür vorgesehene Vergütung zu zahlen, auf dem Willen des Unionsgesetzgebers beruht, ist davon auszugehen, dass es nicht im Rahmen eines jedweden Rechtsverhältnisses zwischen dem Urheber und dem Verkäufer Anwendung findet.
Schließlich soll das Folgerecht nach dem Willen des Unionsgesetzgebers, der im ersten Satz des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/84 zum Ausdruck kommt, den Urhebern der von ihr erfassten Originalkunstwerke, d. h. von Werken der bildenden Künste, eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantieren. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Urhebern keineswegs die Möglichkeit geben will, sich an den Umsätzen des Weiterverkaufs ihrer Werke zu beteiligen, sondern ihnen lediglich einen Anspruch auf Beteiligung an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Weiterverkäufe nach deren Abschluss verschaffen will.
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach die Folgerechtsvergütung die Gegenleistung bei einem Leistungsaustausch im Rahmen eines Rechtsverhältnisses sei, an dem der Urheber durch die Duldung des Weiterverkaufs teilhabe.
Zweitens meint die Republik Österreich, dass die Leistung, die der Urheber eines von der Richtlinie 2001/84 erfassten Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Folgerechts erbringe, mit Leistungen vergleichbar sei, die andere Kunstschaffende bei der Aufführung ihrer Werke erbrächten. Da diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterlägen, müsse dies auch für die Leistung gelten, die der Urheber des Originals eines Kunstwerks im Rahmen des Folgerechts erbringe.
Hierzu ist dem zweiten Satz des dritten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2001/84 zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber den Unterschied zwischen der wirtschaftlichen Situation der bildenden Künstler und der Situation der anderen Kunstschaffenden herausstellen wollte, weil Letztere im Gegensatz zu Ersteren Einnahmen aus der fortgesetzten Verwertung ihrer Werke erzielten.
Wie die Kommission zutreffend ausführt, bestehen nämlich Werke der bildenden Kunst nur ein einziges Mal, und die mit ihnen verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte sind mit ihrem erstmaligen Inverkehrbringen erschöpft. Andere Werkstücke werden dagegen wiederholt zur Verfügung gestellt, und das ihren Urhebern dafür gebührende Entgelt vergütet eine Leistung, die in der wiederholten Zurverfügungstellung besteht. Die Vergütung aus dem Folgerecht ist somit nicht mit dem Entgelt für die Ausübung der fortbestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen anderen Werken vergleichbar.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, mit dem der Unionsgesetzgeber im Bereich der Mehrwertsteuer den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung zum Ausdruck gebracht hat, verlangt aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a., dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Lietuvos geležinkeliai, C-250/11, EU:C:2012:496, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In Anbetracht der Feststellung in Rn. 54 des vorliegenden Urteils kann somit der Umstand, dass die Vergütungen aus den Rechten auf fortgesetzte Nutzung und Verwertung anderer Werke als solcher der bildenden Künste der Mehrwertsteuer unterliegen, ihre Erhebung auch auf die Folgerechtsvergütung nicht rechtfertigen.
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Folgerechtsvergütung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt entrichtet wird.
Drittens ist das hilfsweise vorgebrachte Argument der Republik Österreich zurückzuweisen, wonach die Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterliegen müsse, weil sich für den Urheber des Originalwerks die Steuerbemessungsgrundlage der Leistung ändere, die er beim ersten Inverkehrbringen des Originalwerks erbracht habe.
Wie aus Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei Dienstleistungen nämlich alles, was den Wert der Gegenleistung der erbrachten Dienstleistung bildet. Da die Folgerechtsvergütung aber, wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, nicht die Gegenleistung für die vom Urheber beim ersten Inverkehrbringen seines Werks erbrachte Leistung oder für eine andere von ihm erbrachte Leistung ist, kann sie keine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage der vom Urheber beim ersten Inverkehrbringen seines Werks erbrachten Leistung bewirken.
Nach alledem hat die Republik Österreich, da die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Bestimmung verstoßen, dass sie eine solche Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Vilaras
Malenovský
Safjan
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2018.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident
K. Lenaerts
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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