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EuGH 09.04.2014 - C-616/11
EuGH 09.04.2014 - C-616/11 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) - 9. April 2014 ( *1) - „Richtlinie 2007/64/EG — Zahlungsdienste — Art. 4 Nr. 23 — Begriff des Zahlungsinstruments — Im Onlinebanking oder mit Zahlschein erteilte Überweisungsaufträge — Art. 52 Abs. 3 — Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu erheben — Befugnis der Mitgliedstaaten, ein generelles Verbot zu erlassen — Vertrag zwischen einem Mobilfunkbetreiber und Privatpersonen“
Leitsatz
In der Rechtssache C-616/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 8. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2011, in dem Verfahren
T-Mobile Austria GmbH
gegen
Verein für Konsumenteninformation
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der T-Mobile Austria GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Egger,
des Vereins für Konsumenteninformation, vertreten durch Rechtsanwalt S. Langer,
der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und P. Cede als Bevollmächtigte,
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte,
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und L. Bigotte Chorão als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch K.-P. Wojcik, J. Rius, M. Noll-Ehlers und C. Vrignon als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2013
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: Verein) und der T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden: T-Mobile Austria) über deren Tarifpraxis, die darin besteht, dass sie von ihren Kunden bei Zahlung im Onlinebanking oder mit Zahlschein ein zusätzliches Entgelt verlangt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In Titel I („Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2007/64 bestimmt Art. 1 („Gegenstand“):
„(1) In dieser Richtlinie werden die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
…
(2) Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten geregelt.“
Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
…
‚Zahlungsdienst‘ jede im Anhang aufgeführte gewerbliche Tätigkeit;
…
‚Zahler‘ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder ‐ falls kein Zahlungskonto vorhanden ist ‐ eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;
‚Zahlungsdienstleister‘ Rechtssubjekte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 sowie natürliche und juristische Personen, für die gemäß Artikel 26 eine Ausnahmeregelung gilt;
‚Zahlungsdienstnutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
…
‚Zahlungsauftrag‘ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
…
‚Authentifizierung‘ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;
…
‚Zahlungsinstrument‘ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;
…“
In Titel IV der genannten Richtlinie, der sich auf die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten bezieht, bestimmt Art. 52 („Entgelte“) in Abs. 3:
„Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.“
Der 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64, der die Tragweite von Art. 52 Abs. 3 dieser Richtlinie betrifft, lautet:
„Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs sollte der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen. Zwar sollte es dem Zahlungsempfänger freistehen, Entgelte für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, doch können die Mitgliedstaaten beschließen, eine derartige Praxis zu untersagen oder einzuschränken, wenn dies ihrer Auffassung nach angesichts missbräuchlicher Preisgestaltung oder möglicher nachteiliger Auswirkungen der Preisgestaltung auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments gerechtfertigt ist, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.“
Art. 53 der Richtlinie („Ausnahmeregelung für Kleinbetragszahlungsinstrumente und elektronisches Geld“) lautet:
„(1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 [Euro] betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 [Euro] haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 [Euro] übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass
Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 61 Absätze 4 und 5 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;
die Artikel 59 und 60 sowie Artikel 61 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;
abweichend von Artikel 65 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht;
abweichend von Artikel 66 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;
abweichend von den Artikeln 69 und 70 andere Ausführungsfristen gelten.
(2) Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 [Euro] erhöht werden.
(3) Die Artikel 60 und 61 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275, S. 39)], außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken.“
Österreichisches Recht
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist die Richtlinie 2007/64 mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (BGBl. I 2009/66, im Folgenden: ZaDiG) in österreichisches Recht umgesetzt worden.
§ 1 („Anwendungsbereich“) ZaDiG bestimmt in Abs. 1:
„Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.“
§ 27 („Entgelte“) ZaDiG sorgt in Abs. 6 für die Umsetzung von Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 in österreichisches Recht. § 27 Abs. 6 ZaDiG sieht vor:
„Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
T-Mobile Austria ist einer der Mobilfunkanbieter in Österreich. In dieser Eigenschaft schließt sie mit Verbrauchern Telekommunikationsverträge ab, die von ihr stets aktualisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. In der im November 2009 geltenden Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich folgende Klausel:
„§ 23
…
Alle Zahlungsarten werden als schuldbefreiend anerkannt, jedoch verrechnen wir Ihnen bei Zahlungen über Zahlschein oder Telebanking ein Bearbeitungsentgelt – der Betrag richtet sich nach den für Sie geltenden Tarifbestimmungen.“
In Anwendung dieser Klausel verrechnete T-Mobile Austria den im Tarif „Call Europe“ angemeldeten Verbrauchern, die eine Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte wählten, was insbesondere die Zahlung im Onlinebanking oder mit Zahlschein umfasst, ein zusätzliches Entgelt von 3 Euro pro Monat.
Der Verein rief das Erstgericht des Ausgangsverfahrens an und beantragte, T-Mobile Austria zum einen zu untersagen, die genannte Klausel in die Verträge aufzunehmen, die sie mit ihren Kunden schließt, und zum anderen, sich im Rahmen bestehender Verträge darauf zu berufen. Der Verein führte zur Stützung seiner Klage aus, die Klausel verstoße gegen die zwingenden Bestimmungen des § 27 Abs. 6 Satz 2 ZaDiG.
T-Mobile Austria beantragte die Abweisung der Klage und berief sich dabei zunächst darauf, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64 und des ZaDiG falle, da sie kein Zahlungsdienstleister, sondern ein Mobilfunkbetreiber sei. Ein Zahlschein sei in Ermangelung personalisierter Sicherheitsmerkmale auch kein Zahlungsinstrument im Sinne von Art. 4 Nr. 23 dieser Richtlinie. Schließlich sei die Umsetzung von Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie durch § 27 Abs. 6 Satz 2 ZaDiG nicht richtlinienkonform, da der österreichische Gesetzgeber die Untersagung der Erhebung von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente nicht begründet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Vereins vollinhaltlich statt. Dieses Urteil wurde in der Berufung bestätigt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass eine Überweisung mit Zahlschein kein Zahlungsinstrument im Sinne von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 darstelle. Da in Art. 52 Abs. 3 dieser Richtlinie keine Vollharmonisierung der in Rede stehenden Regelung vorgesehen sei, könne der nationale Gesetzgeber jedoch ein generelles Verbot der Erhebung von zusätzlichen Entgelten, wie das in § 27 Abs. 6 ZaDiG erlassene Verbot, sowohl hinsichtlich der Zahlungsinstrumente im Sinne der Richtlinie als auch hinsichtlich weiterer Zahlungsvorgänge, wie Überweisungen mit Zahlschein, vorsehen. Außerdem diene dieses Verbot den in Art. 52 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie genannten Zwecken der Förderung des Wettbewerbs und eines funktionierenden Preissystems.
T-Mobile Austria erhob gegen dieses Urteil Revision beim vorlegenden Gericht, gegen dessen Entscheidungen im nationalen Recht kein Rechtsmittel gegeben ist. Dieses stellte fest, dass die im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfenen Fragen eine Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 2007/64 erforderten.
Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung zu finden hat?
Sind ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw. das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen sowie das zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking (Telebanking) vereinbarte Verfahren als „Zahlungsinstrumente“ im Sinne des Art. 4 Nr. 23 und des Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 anzusehen?
Ist Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.
Zur Zulässigkeit
Zunächst hat der Verein die Einrede der Unzulässigkeit gegen diese erste Frage erhoben, da deren Beantwortung für das vorlegende Gericht nicht im Sinne von Art. 267 AEUV „erforderlich“ sei, um über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, EU:C:2007:318, Rn. 22, sowie Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 34).
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 21 bis 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2007/64 im vorliegenden Fall zur Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich ist.
Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits beantragt der Verein nämlich, T-Mobile Austria zu untersagen, eine Klausel, die bei Zahlung mit Zahlschein oder im Onlinebanking die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts vorsieht, in die Verträge aufzunehmen, die sie mit ihren Kunden schließt, und sich im Rahmen bestehender Verträge auf eine solche Klausel zu berufen. Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass die Klage auf § 27 Abs. 6 Satz 2 ZaDiG gestützt wird, mit dem Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wird.
Deshalb ist die erste Frage zulässig.
Zur Beantwortung der Fragen
Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2007/64 bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren darf, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Art. 52 Abs. 3 Satz 2 dieser Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis ein, das Recht des Zahlungsempfängers, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, zu untersagen oder zu begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.
Hierzu ist festzustellen, dass ein Mobilfunkbetreiber als „Zahlungsempfänger“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2007/64 eingestuft werden kann, wenn er den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag erhält. Darüber hinaus kann der Kunde dieses Mobilfunkbetreibers als „Zahler“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn er einen Zahlungsauftrag von dem Zahlungskonto, dessen Inhaber er ist, gestattet oder wenn er einen Zahlungsauftrag erteilt.
Aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie, der das Recht des Zahlungsempfängers regelt, vom Zahler ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu erheben, ergibt sich bereits, dass diese Bestimmung das Verhältnis zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahler betrifft. Daraus folgt, dass diese Bestimmung auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet, wie der Verein, die österreichische, die deutsche, die französische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission geltend machen.
Außerdem wäre, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die den Mitgliedstaaten in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2007/64 eingeräumte Befugnis ohne Wirkung, wenn sie auf die Beziehungen zwischen „Zahlungsempfänger“ und „Zahler“ keine Anwendung fände.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass zum einen ein vom Zahler eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw. das auf einem solchen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags und zum anderen das Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Nach Art. 4 Nr. 23 dieser Richtlinie handelt es sich bei einem Zahlungsinstrument um „jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw. der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen“.
Zunächst ist festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung eine gewisse Divergenz besteht, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausführt. Das Attribut „personalisiert“ kennzeichnet zwar in allen Sprachfassungen das Syntagma „jedes Instrument“. Doch kennzeichnet das Attribut „personalisiert“ in der französischen Fassung („tout dispositif personnalisé et/ou ensemble de procédures“), die u. a. mit der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der portugiesischen und der rumänischen Fassung übereinstimmt, nicht das Syntagma „Verfahrensablauf“. Umgekehrt kennzeichnet das Attribut „personalisiert“ in der deutschen Fassung („jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf“) das Syntagma „Verfahrensablauf“. In der englischen Fassung („any personalised device[s] and/or set of procedures“), die u. a. mit der dänischen, der griechischen, der niederländischen, der finnischen und der schwedischen Fassung übereinstimmt, sind beide Lesarten möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile Bark, C-89/12, EU:C:2013:276, Rn. 40, und Kommission/Finnland, C-309/11, EU:C:2013:610, Rn. 49).
In diesem Zusammenhang stellen der Verein, die österreichische, die deutsche und die französische Regierung sowie die Kommission zu Recht fest, dass ein Zahlungsinstrument nur dann als personalisiert angesehen werden kann, wenn es dem Zahlungsdienstleister ermöglicht, zu überprüfen, dass der Zahlungsauftrag von einem hierzu berechtigten Nutzer erteilt wurde.
Wie die französische Regierung ausführt, sind aber einige in Art. 53 der Richtlinie 2007/64 ausdrücklich genannte Zahlungsinstrumente nicht personalisiert. So ergibt sich z. B. aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie, dass bestimmte Zahlungsinstrumente anonym genutzt werden und die Zahlungsdienstleister dann den Nachweis der Authentifizierung in dem in Art. 59 der Richtlinie geregelten Fall nicht zu erbringen brauchen.
Aus dem Vorhandensein solcher nicht personalisierter Zahlungsinstrumente folgt zwangsläufig, dass der in Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie definierte Begriff des Zahlungsinstruments einen nicht personalisierten Verfahrensablauf erfassen kann, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist anhand dieser Definition des Begriffs „Zahlungsinstrument“ im Sinne von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 zu beantworten.
Das vorlegende Gericht möchte zum einen wissen, ob es sich bei einem vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein bzw. dem auf einem solchen Zahlschein beruhenden Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags um ein Zahlungsinstrument handelt.
Wie der Verein, die österreichische, die französische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission zu Recht geltend machen, stellt die Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein einen Verfahrensablauf dar, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und ist deshalb ein Zahlungsinstrument im Sinne von Art. 4 Nr. 23 Fall 2 der Richtlinie 2007/64.
Insoweit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Erteilung eines solchen Überweisungsauftrags im Allgemeinen voraussetzt, dass der Zahler bei der Eröffnung des Zahlungskontos bei dem Kreditinstitut eine Probe seiner eigenhändigen Unterschrift hinterlegt, dass er bestimmte Zahlscheine verwendet und dass er diese eigenhändig unterschreibt. Das Kreditinstitut kann den Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 19 der Richtlinie authentifizieren, indem es die eigenhändige Unterschrift auf dem Zahlschein mit der vorab vom Zahler hinterlegten Probe der eigenhändigen Unterschrift vergleicht.
Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um ein Zahlungsinstrument handelt.
Wie der Verein, die österreichische, die deutsche, die französische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission ausführen, stellt die Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking einen Verfahrensablauf dar, der zwischen dem Nutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der vom Nutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und ist deshalb ein Zahlungsinstrument im Sinne von Art. 4 Nr. 23 Fall 2 der Richtlinie 2007/64.
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nämlich, dass die Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking voraussetzt, dass der Zahler verschiedene personalisierte Nummern wie eine Identifikationsnummer, eine Geheimnummer und eine Transaktionsnummer eingibt, deren Verwendung zwischen dem Kreditinstitut und dem Zahler vereinbart ist. Die Verwendung dieser verschiedenen personalisierten Nummern durch den Zahler ermöglicht es dem Kreditinstitut, den Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 19 der Richtlinie zu authentifizieren.
Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob das Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein oder das Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking als „personalisiertes Instrument“ im Sinne von Art. 4 Nr. 23 Fall 1 der Richtlinie 2007/64 einzustufen sind, da es sich bei beiden um einen „Verfahrensablauf“ im Sinne von Fall 2 dieser Bestimmung handelt.
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen.
Wie der Verein, die österreichische, die deutsche, die französische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission ausführen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Befugnis, Zahlungsempfängern zu untersagen, für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, bezüglich eines Teils oder sämtlicher in ihrem Staatsgebiet genutzter Zahlungsinstrumente umgesetzt werden kann. In Art. 52 Abs. 3 Satz 2 wird diese Befugnis der Mitgliedstaaten nämlich nicht auf die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments begrenzt.
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten zwar der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, wenn sie die Erhebung eines Entgelts für die Nutzung eines Zahlungsinstruments begrenzen oder untersagen, doch verfügen sie über einen weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung der ihnen durch Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie eingeräumten Befugnis, wie sich insbesondere aus deren 42. Erwägungsgrund ergibt.
Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils
T-Mobile Austria beantragt die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils für den Fall, dass der Gerichtshof zum einen entscheiden sollte, dass es sich bei den Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags um Zahlungsinstrumente im Sinne von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 handelt, und zum anderen, dass Art. 52 Abs. 3 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen.
Insoweit wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. u. a. Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist festzustellen, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden nicht zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sind, da die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2007/64 durch die im Ausgangsverfahren anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt worden waren.
Außerdem weist T-Mobile Austria lediglich auf „erhebliche finanzielle Folgen“ für die Unternehmen des Telekommunikationssektors innerhalb der Union hin, ohne hierzu Beweise vorzulegen oder nähere Angaben zu machen, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausführt. Deshalb ist nicht dargetan, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Endress, EU:C:2013:864, Rn. 37).
Infolgedessen sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.
Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente im Sinne dieser Bestimmung handelt.
Art. 52 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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