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EuGH 05.10.2012 - C 308/11 REC
EuGH 05.10.2012 - C 308/11 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) - 5. Oktober 2012(*) - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In der Rechtssache C 308/11 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2011, in dem Verfahren
Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH
gegen
Sunstar Deutschland GmbH, vormals John O. Butler GmbH,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešic,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
„Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Am 6. September 2012 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil Chemische Fabrik Kreussler (C 308/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erlassen. 2 Randnr. 26 dieses Urteils enthält in der deutschen Sprachfassung einen Fehler, der nach Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen, die Fassung des Urteils Chemische Fabrik Kreussler in deutscher Sprache wie folgt zu berichtigen:
- „1. Randnr. 26 des Urteils vom 6. September 2012, Chemische Fabrik Kreussler (C 308/11), muss lauten: „Folglich kann das nationale Gericht bei der Anwendung des Begriffs ‚pharmakologische Wirkung‘ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 diese Leitlinie berücksichtigen. Dabei muss es jedoch dafür Sorge tragen, dass die Auslegung, zu der es auf diese Weise gelangt, im Einklang mit den Kriterien vorgenommen wurde, die in der Rechtsprechung zur Auslegung von Rechtsakten der Union einschließlich der Rechtsprechung zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aufgestellt worden sind.“
- „2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift dieses Urteils anzubringen.
Unterschriften
(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.
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