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EuGH 29.03.2012 - C-564/10
EuGH 29.03.2012 - C-564/10 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) - 29. März 2012 ( *1) - „Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Art. 3 und 4 — Verwaltungsrechtliche Maßnahmen — Rückforderung rechtswidrig erlangter Vorteile — Nach nationalem Recht geschuldete Ausgleichs- und Verzugszinsen — Anwendung der Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Erhebung solcher Verzugszinsen — Verjährungsbeginn — Begriff des Ruhens — Begriff der Unterbrechung“
Leitsatz
In der Rechtssache C-564/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2010, in dem Verfahren
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
gegen
Pfeifer & Langen KG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, vertreten durch W. Wolski, B. Messerschmidt und J. Jakubiec als Bevollmächtigte,
der Pfeifer & Langen KG, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Ehle und C. Hagemann,
der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und P. Rossi als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2012
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pfeifer & Langen KG (im Folgenden: Pfeifer & Langen) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: Bundesanstalt) über die Erhebung von Zinsen auf rechtswidrig zulasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union erhaltene Lagerkostenvergütungen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 2988/95
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 ist es „wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen“.
Dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung zufolge sind die „Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen … im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen“.
Art. 1 der Verordnung bestimmt:
„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“
Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor:
„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
…
(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.
Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 … vorgesehene Frist anzuwenden.“
Art. 4 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung bestimmt:
„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils
durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;
…
(2) Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.“
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um
sich zu vergewissern, dass die durch den [Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)] finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen,
die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen, insbesondere den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, mit.
(2) Erfolgt keine vollständige Wiedereinziehung, so trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.
Die wiedereingezogenen Beträge fließen den zugelassenen Zahlstellen zu, die sie von den durch den [EAGFL] finanzierten Ausgaben abziehen. Die Zinsen für wiedereingezogene oder zu spät entrichtete Beträge fließen dem [EAGFL] zu.
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.“
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) bestimmt:
„(1) Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.
(2) Bei der Überweisung an den Gemeinschaftshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.
(3) Bei der Übermittlung der Jahresrechnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren mit Aufschlüsselung der noch nicht wieder eingezogenen Beträge nach Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren und dem Jahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.
Die Mitgliedstaaten halten eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Wiedereinziehungsverfahren sowie der noch nicht wieder eingezogenen Einzelbeträge zur Verfügung der Kommission.
…“
Nach Art. 49 der Verordnung Nr. 1290/2005 gilt deren Art. 32 für die im Rahmen von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (ABl. L 67, S. 11) mitgeteilten Fälle, bei denen die vollständige Wiedereinziehung am 16. Oktober 2006 noch nicht erfolgt ist.
Nationales Recht
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 und § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. 1996 I S. 656) geänderten Fassung (im Folgenden: MOG) sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen – wie der Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten – vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, soweit der Rat der Europäischen Union oder die Kommission keine anderslautenden Rechtsakte erlassen haben.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen gemäß den §§ 197 und 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in vier Jahren vom 31. Dezember des Jahres an, in dem der Zinsanspruch entstand. Die genannten Vorschriften fanden auf Zinsansprüche aus öffentlichem Recht entsprechende Anwendung.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. 2001 I S. 3138) am 1. Januar 2002 sieht § 195 BGB in seiner ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vor, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückstände von Zinsen drei Jahre beträgt, während für die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche weiter die vierjährige Verjährungsfrist gilt.
§ 217 BGB lautete in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung: „Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.“
§ 53 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bestimmte in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung: „Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 [BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung] sind entsprechend anzuwenden.“
In seiner ab dem 1. Januar 2002 anwendbaren Fassung lautet § 53 Abs. 1 VwVfG: „Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.“
Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung haben „Widerspruch und Anfechtungsklage … aufschiebende Wirkung“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Pfeifer & Langen wurden in den Zuckerwirtschaftsjahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 auf ihre Anträge hin die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) vorgesehenen Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt.
Mit drei Bescheiden vom 30. Januar 2003 forderte die Bundesanstalt diese Lagerkostenvergütungen zurück, weil Pfeifer & Langen in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen angegeben habe. Außerdem wurde in den Bescheiden festgestellt, dass die zurückgeforderten Beträge zu verzinsen seien und dass die genaue Höhe der geschuldeten Zinsen durch spätere Bescheide festgesetzt werde.
Pfeifer & Langen erhob Widersprüche gegen diese Bescheide. Mit Bescheiden vom 10. Oktober 2006 reduzierte die Bundesanstalt die Rückforderungsbeträge, wies die Widersprüche im Übrigen aber zurück.
Pfeifer & Langen erhob Klage mit dem Antrag, die Widerspruchsbescheide teilweise aufzuheben; hierüber ist bislang nicht entschieden worden.
In der nicht gerichtlich angefochtenen Höhe von 469421,12 Euro wurden die Widerspruchsbescheide bestandskräftig; die Klägerin des Ausgangsverfahrens zahlte diesen Betrag am 15. November 2006.
Mit Bescheid vom 13. April 2007 setzte die Bundesanstalt Zinsen auf diesen Betrag fest und verlangte infolgedessen von Pfeifer & Langen, Zinsen in Höhe von 298650,93 Euro zu zahlen.
Pfeifer & Langen erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte u. a. geltend, die Zinsansprüche seien teilweise verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 gab die Bundesanstalt dem Widerspruch teilweise, hinsichtlich der Zinsen für 1997 und 1998, statt. Für diese Ansprüche gelte die im nationalen Recht vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist; sie seien daher verjährt gewesen, als am 30. Januar 2003 die Bescheide über die Rückforderung der Lagerkostenvergütungen ergangen seien. In Bezug auf die Zinsen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 in Höhe von 237644,17 Euro vertrat die Bundesanstalt hingegen die Ansicht, dass diese in den Folgejahren entstandenen Zinsforderungen nicht verjährt seien; insbesondere hätten die Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 den Lauf der Verjährungsfrist insoweit unterbrochen. Hinsichtlich dieser Zinsforderungen wurde der Widerspruch von Pfeifer & Langen folglich zurückgewiesen.
Am 14. November 2007 erhob Pfeifer & Langen beim Verwaltungsgericht Köln Klage und beantragte, den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als er die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 119984,27 Euro betreffe. Die später entstandenen Zinsen hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens gezahlt.
Das Verwaltungsgericht Köln hob den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 im angefochtenen Umfang mit Urteil vom 25. November 2009 auf. Es führte aus, Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen seien gemäß § 14 MOG vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen. Der Anspruch auf Verzugszinsen, der Gegenstand des Rechtsstreits sei, sei jedoch erst mit der Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003, also am 31. Januar 2003, entstanden, so dass eine Zinszahlungspflicht für frühere Zeiträume nicht bestehe.
Die Bundesanstalt legte gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein, mit der sie die Abweisung der Klage von Pfeifer & Langen erstrebt.
Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet dem Verwaltungsgericht Köln darin bei, dass sich im Ausgangsverfahren die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Beträge, die den rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vergünstigungen entsprächen, nach nationalem Recht, hier § 14 MOG, richte, soweit keine Unionsregelung für den Zuckersektor eine solche vorsehe.
Das Verwaltungsgericht Köln habe § 14 MOG jedoch unrichtig ausgelegt. Die Ansprüche auf Erstattung rechtswidrig erlangter Vergünstigungen seien nämlich von ihrer Entstehung an zu verzinsen. Da mit den Bescheiden vom 30. Januar 2003 die rechtswidrig erlangten Vergünstigungen rückwirkend entzogen worden seien, fielen Zinsen auch für die Zeiträume vor Erlass dieser Bescheide an.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Zinsansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, nicht verjährt seien, da der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG in der ab dem 1. Januar 2002 anwendbaren Fassung durch den Erlass der Rückforderungsbescheide vom 30. Januar 2003 gehemmt worden sei. Allerdings könnte sich die mögliche Anwendung der Bestimmungen über die Verjährung in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, einschließlich derjenigen über den Fristbeginn und die Unterbrechung der Verjährung, auf die Entscheidung über die Revision auswirken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor allem deshalb Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, weil der Bundesfinanzhof in einer Rechtssache, die Ausfuhrerstattungen betraf, die Auffassung vertreten hat, diese Bestimmung sei auf die Verjährung von Zinsen im Zusammenhang mit der Rückerstattung rechtswidrig erlangter Vorteile im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung anwendbar.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist eine solche Auslegung jedoch nicht zwingend; in Bereichen, in denen das Unionsrecht eine Verpflichtung zur Erhebung von Zinsen nicht oder noch nicht vorsehe, stehe Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 einer entsprechenden Verpflichtung im nationalen Recht nicht entgegen, so dass es durchaus logisch sei, dass sich Zinsansprüche, die durch nationales Recht begründet seien, auch hinsichtlich ihrer Verjährung nach dem nationalen Recht richteten. Falls die Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auf solche Zinsansprüche anwendbar wären, gäbe es zudem eine gewisse Schwierigkeit bei der Anwendung des Prinzips, wonach die Verjährungsfrist ab der „Unregelmäßigkeit“ im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung zu laufen beginne, da Zinsansprüche nicht mit der Unregelmäßigkeit, sondern sukzessive mit jedem weiteren Zeitablauf entstünden.
Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Gilt Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind?
Bei Bejahung von Frage 1:
Ist in den nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 gebotenen Fristvergleich allein die Fristdauer einzubeziehen, oder müssen auch nationale Bestimmungen einbezogen werden, die den Beginn der Frist, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf, auf das Ende des Kalenderjahres hinausschieben, in denen der (hier: Zins-)Anspruch entsteht?
Beginnt die Verjährungsfrist auch für Zinsansprüche mit der Begehung der Unregelmäßigkeit bzw. mit der Beendigung der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit zu laufen, selbst wenn die Zinsansprüche erst spätere Zeiträume betreffen und deshalb erst später entstehen? Wird der Beginn der Verjährung bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 auch in Ansehung der Zinsansprüche auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unregelmäßigkeit hinausgeschoben?
Wann endet die Unterbrechungswirkung eines Bescheides der zuständigen Behörde nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, durch den der fragliche (hier: Zins-)Anspruch dem Grunde nach festgestellt wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist nicht nur für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung gilt, sondern auch für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen, obwohl diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht.
Hierzu ist festzustellen, dass mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht“ eingeführt wird, und zwar, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, um „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen“.
Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Unionsgesetzgeber für diesen Bereich eine allgemeine Verjährungsregelung einführen, mit der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte (Urteile vom 22. Dezember 2010, Corman, C-131/10, Slg. 2010, I-14199, Randnr. 39, vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, Slg. 2011, I-3545, Randnr. 24, und vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre, C-465/10, Slg. 2011, I-14081, Randnr. 52).
In Bezug auf rechtswidrig erlangte Lagerkostenvergütungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sieht Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten und insbesondere die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, wenn nicht eine sektorbezogene Regelung etwas anderes bestimmt, für die in Art. 4 dieser Verordnung angesprochenen Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 34, und vom 29. Januar 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, Slg. 2009, I-457, Randnr. 22).
Da weder die Verordnung Nr. 1258/1999 noch die Verordnung Nr. 1785/81 eine Bestimmung über die in dem betreffenden Bereich geltende Verjährung enthält, kann somit in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrig erlangten Lagerkostenvergütungen mangels Unterbrechungshandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nach Ablauf von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit Verjährung eintreten, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeiten begangen wurden, keinen Gebrauch von der ihm durch Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung eingeräumten Befugnis gemacht hatte, eine längere Verjährungsfrist vorzusehen (vgl. Urteile Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., Randnr. 36, sowie Corman, Randnr. 48).
Im Übrigen sieht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vor, dass der Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils – falls dies vorgesehen ist – auch zuzüglich der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können, erfolgen kann.
Die Erhebung solcher Zinsen – neben der im Anspruch auf Rückerstattung des rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehenden Hauptforderung – kann in einer sektorbezogenen Regelung der Union vorgesehen sein. Dies war z. B. der Fall bei der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) oder der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. L 250, S. 1).
Hingegen ist für rechtswidrig erlangte Lagerkostenvergütungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder in der Verordnung Nr. 1258/1999 noch in der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehen, dass bei ihrer Rückforderung Zinsen zu erheben wären.
Zwar sehen Art. 8 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 vor, dass die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht werden, die dem EAGFL oder dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird. Mit diesen Bestimmungen wird aber nur die haushaltsmäßige Verbuchung solcher Einnahmen geregelt; sie sehen keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, auf solche wiedereingezogenen Beträge, wenn sie Lagerkostenvergütungen betreffen, Zinsen zu erheben.
Folglich ist im Ausgangsverfahren fraglich, ob in Ermangelung einer sektorbezogenen Regelung, die die Erhebung von Zinsen vorsieht, das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, einen Mitgliedstaat daran hindert, einer Verpflichtung aus seinem nationalen Recht nachzukommen, wonach nicht nur der rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangte Vorteil zurückzufordern ist, sondern auch Zinsen zu erheben sind, und ob, sofern er nicht daran gehindert ist, für die Zinsforderung die Verjährungsfrist in Art. 3 der Verordnung gilt oder das nationale Recht dieses Mitgliedstaats maßgebend bleibt.
Was erstens den Grundsatz, dass im nationalen Recht vorgesehene Zinsen in einem Fall erhoben werden, in dem das Unionsrecht ihre Erhebung nicht vorsieht, als solchen angeht, ist bereits entschieden worden, dass es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat bei der Rückforderung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils in Anwendung seines innerstaatlichen Rechts Zinsen erhebt, die mangels einer Regelung, die zur damaligen Zeit ihre Abführung an die Gemeinschaft vorgesehen hätte, seinem eigenen Haushalt zuflossen (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982, Fromme, 54/81, Slg. 1982, 1449, Randnr. 8).
Nichts anderes kann gelten, wenn solche Zinsen, deren Erhebung das Unionsrecht nicht vorschreibt, im Rahmen durch den EAGFL finanzierter Maßnahmen dem Unionshaushalt zufließen. In einem solchen Fall – wie er im Ausgangsverfahren vorliegt – hindert daher das Unionsrecht, insbesondere Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem nationalen Recht vorzusehen, dass neben der Rückforderung der rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteile Verzugs- und/oder Ausgleichszinsen zu erheben sind, die bei durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen dem Unionshaushalt zufließen.
Zweitens sind in einem Fall, in dem die Zinsen, wie im Ausgangsverfahren, nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats neben der Rückzahlung des rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten finanziellen Vorteils geschuldet sind, die Modalitäten und Voraussetzungen der – im Verhältnis zur Rückforderung der rechtswidrig erlangten Beträge akzessorischen – Erhebung solcher Zinsen im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorzusehen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, 677, Randnr. 12).
Fehlt insoweit eine einschlägige sektorbezogene Regelung, ist es somit auch Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Verjährung eines solchen in seinem nationalen Recht vorgesehenen Zinsanspruchs, der dort als eine im Verhältnis zum Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils, für den weiterhin die Verjährungsvorschriften und die Ausnahmen in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 gelten, selbständige Forderung angesehen wird, zu regeln und diese Regelung umzusetzen.
Auch wenn die Verjährungsregelung in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 für die Rückforderung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils gilt, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Systematik der Verordnung, dass sie für den Zinsanspruch gelten soll, wenn dessen Einziehung – wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist – jedenfalls nicht durch eine sektorbezogene Regelung, sondern durch das nationale Recht vorgeschrieben ist.
Wegen seiner Akzessorietät kann dieser Zinsanspruch allerdings nicht eingezogen werden, wenn die Hauptforderung, d. h. der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils, ihrerseits gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 oder einer sektorbezogenen Regelung verjährt ist.
Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 AEUV verpflichtet, zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen zu ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten; bei der Rückforderung aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile sind sie daher, wenn das nationale Recht bei der Rückforderung rechtswidrig aus ihrem nationalen Haushalt erlangter Vorteile gleicher Art die Erhebung von Zinsen vorsieht, in Ermangelung einer Unionsregelung verpflichtet, entsprechende Zinsen zu erheben, insbesondere wenn – anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Fromme ergangen ist – die Zinsen, deren Erhebung durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, letztlich dem Unionshaushalt zufließen.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht.
Zur zweiten, zur dritten und zur vierten Frage
Die zweite, die dritte und die vierte Frage sind hilfsweise für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden.
In Anbetracht der auf die erste Frage gegebenen Antwort sind sie daher nicht zu beantworten.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht.
Unterschriften
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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