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BAG 16.01.2024 - 2 AZB 27/23
BAG 16.01.2024 - 2 AZB 27/23 - Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren - unzulässige Vorlage an das Bundesarbeitsgericht
Normen
§ 63 Abs 2 GKG 2004, § 66 Abs 3 S 3 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 5 GKG 2004
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 9. März 2023, Az: 8 Ca 750/22, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 5. Oktober 2023, Az: 6 Sa 446/23 und 6 Sa 64/23, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2023, Az: 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden nicht erhoben.
Gründe
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Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 - I ZB 12/22 - Rn. 3; 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben (§ 21 GKG).
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