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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 05.09.2023 - 9 AZR 350/22
BAG 05.09.2023 - 9 AZR 350/22 - Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung - unangemessene Benachteiligung
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juni 2021, Az: 9 Ca 9788/20, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 9. Juni 2022, Az: 11 Sa 1034/21, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2022 - 11 Sa 1034/21 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer im Zusammenhang mit der Schulung des Klägers zum Flugzeugführer getroffenen Darlehensvereinbarung und über Zahlungsansprüche des Klägers.
- 2
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Der Kläger ist bei der Beklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2019 als Flugzeugführer beschäftigt. Seine fliegerische Grundschulung hatte er auf der Grundlage eines mit der L GmbH (LFT) am 23. Juni 2009 abgeschlossenen Schulungsvertrags begonnen. Unternehmensgegenstand der LFT bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der A GmbH (LAT), ist die Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten.
- 3
-
Der Schulungsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
-
„§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn C zum Flugzeugführer nach den Standards der L AG, F, durch die LFT. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL (A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zu einem Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL).
…
§ 10
Schulungskosten
(1)
Herr C trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der L AG, F, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der L AG und Herrn C eine andere Kostentragungspflicht vorsieht.
…
§ 13
Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence
(1)
Nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn C von einer Gesellschaft, die unter den ‚Konzerntarifvertrag‘ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten.
(2)
Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der DLH/DLR-Auswahlkommission erfolgt ist.“
- 4
-
Ebenfalls unter dem 23. Juni 2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
-
„§ 1
Darlehenssumme
L gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt
€ 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend)
§ 2
Zweckbindung/Auszahlung
Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der LFT zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die LFT. Der Darlehensnehmer weist L hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an.
§ 3
Zins/Tilgung
(1)
Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt.
…
§ 5
Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen
…
(6)
Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.“
- 5
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Die Beklagte und die LFT bzw. die spätere LAT verwendeten den Darlehensvertrag und den Schulungsvertrag gleichlautend als Vertragsgrundlagen bei Schulungen einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern.
- 6
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Die mit dem Schulungsvertrag vereinbarte Grundschulung dauert in der Regel ca. 23 Monate. Die vollständige MPL-Ausbildung erfordert die in § 13 des Schulungsvertrags bezeichneten weiteren Schulungen der Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced Phase) sowie das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS). Dieses erfolgt regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
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Am 30. Mai 2012 endete die Grundschulung des Klägers nach einer Schulungsunterbrechung vom 14. Februar 2011 bis zum 8. Februar 2012. Der Kläger begründete ein Arbeitsverhältnis mit der G GmbH, einer Konzerngesellschaft der Beklagten, und absolvierte bei dieser ab dem 29. September 2013 sein LIFUS.
- 8
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Seit Januar 2014 wurden vom Nettoentgelt des Klägers zunächst 255,65 Euro monatlich und seit ab September 2020 466,84 Euro monatlich einbehalten. Den Einbehalt nahm zunächst die G GmbH für die Beklagte vor, später die Beklagte selbst. Im Juni 2017 und im Dezember 2017 zahlte der Kläger an die Beklagte zusätzliche Beträge zur Tilgung des Darlehens iHv. 2.000,00 Euro sowie iHv. 1.000,00 Euro.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei unwirksam und der Einbehalt seiner Vergütung daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag benachteilige ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die beiden Verträge bildeten ein einheitliches Vertragskonstrukt. Sie bürdeten ihm vor dem Hintergrund der sog. Operatorbindung, dh. der Bindung an einen Ausbilder während der gesamten MPL-Ausbildung, das Risiko einer wertlosen Teilschulung auf. Die Schulungskosten seien in erster Linie eine Investition im Interesse der Beklagten gewesen. Die Regelungen des Darlehensvertrags verstießen zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die vereinbarte Kostenbeteiligung sei auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBiG nichtig.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - erstinstanzlich beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 6.391,25 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 Euro netto ab dem 1. Februar 2017, ab dem 1. März 2017, ab dem 1. April 2017, ab dem 1. Mai 2017, ab dem 1. Juni 2017, ab dem 1. Juli 2017, ab dem 1. August 2017, ab dem 1. September 2017, ab dem 1. Oktober 2017, ab dem 1. November 2017, ab dem 1. Dezember 2017, ab dem 1. Januar 2018, ab dem 1. Februar 2018, ab dem 1. März 2018, ab dem 1. April 2018, ab dem 1. Mai 2018, ab dem 1. Juni 2018, ab dem 1. Juli 2018, ab dem 1. August 2018, ab dem 1. September 2018, ab dem 1. Oktober 2018, ab dem 1. November 2018, ab dem 1. Dezember 2018, ab dem 1. Januar 2019 sowie ab dem 1. Februar 2019 zu zahlen;
hilfsweise die Beklagte hierzu mit der erstinstanzlich als Beklagte zu 2. geführten G GmbH gesamtschuldnerisch zu verurteilen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 9.058,91 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 255,65 Euro netto ab dem 28. Februar 2019, ab dem 28. März 2019, ab dem 28. April 2019, ab dem 28. Mai 2019, ab dem 28. Juni 2019, ab dem 28. Juli 2019, ab dem 28. August 2019, ab dem 28. September 2019, ab dem 28. Oktober 2019, ab dem 28. November 2019, ab dem 28. Dezember 2019, ab dem 28. Januar 2020, ab dem 28. Februar 2020, ab dem 28. März 2020, ab dem 28. April 2020, ab dem 28. Mai 2020, ab dem 28. Juni 2020, ab dem 28. Juli 2020, ab dem 28. August 2020 sowie aus jeweils 466,84 Euro netto ab dem 28. September 2020, ab dem 28. Oktober 2020, ab dem 28. November 2020, ab dem 28. Dezember 2020, ab dem 28. Januar 2021, ab dem 28. Februar 2021, ab dem 28. März 2021, ab dem 28. April 2021 sowie ab dem 28. Mai 2021 zu zahlen;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 3.000,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2021 zu zahlen;
hilfsweise die Beklagte hierzu mit der erstinstanzlich als Beklagte zu 2. geführten G GmbH gesamtschuldnerisch zu verurteilen;
4.
festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten vom 23. Juni 2009 unwirksam ist.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die Rückzahlungsklausel unterliege keiner umfassenden AGB-Kontrolle, da sie eine Hauptleistungspflicht regele. Jedenfalls halte die Vereinbarung einer AGB-Kontrolle stand. Die Beklagte hat behauptet, der allgemeine Marktwert für vergleichbare Flugzeugführerschulungen belaufe sich auf 140.000,00 Euro bis 160.000,00 Euro. Gemessen daran werde der Kläger in relativ geringem Umfang an den tatsächlichen Kosten beteiligt. Auch seien die Schulungsleistungen für den Kläger werthaltig gewesen und hätten ihm Vorteile auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Die Schulungsinhalte seien für das Luftfahrt-Bundesamt standardisiert gewesen, so dass sie an einer anderen Flugschule hätten anerkannt werden können. Damit seien wesentliche Grundlagen gelegt worden, die nicht nur im Rahmen der MPL-Schulung bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Flugschulen im Rahmen einer weiteren Schulung hätten genutzt werden können.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und dem Kläger insgesamt 10.926,27 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen und der als zulässige Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) auszulegenden Anschlussberufung des Klägers stattgeben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei zur Zahlung der einbehaltenen Vergütung des Klägers verpflichtet. Schulungsvertrag und Darlehensvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrags mit der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers seien gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei wechselseitiger Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner benachteiligten Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung den Kläger unangemessen, weil diesem nach §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags das Risiko einer wertlosen Teilschulung aufgebürdet worden sei. Der Kläger solle auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn die Beklagte ihm aus betrieblichen Gründen nach der Grundschulung keine Fortsetzung der MPL-Ausbildung anbiete. Wegen der sog. Operatorbindung sei es dem Kläger nicht möglich, die begonnene Ausbildung bei einem anderen Anbieter fortzusetzen.
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II. Die Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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1. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Schulungsvertrag und der Darlehensvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft.
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a) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auszugehen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch dann vorliegen, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Die Geschäftseinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass an den Rechtsgeschäften verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 17; BGH 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 -). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen. Als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung unterliegt die diesbezügliche Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 18; BGH 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09 - Rn. 16).
- 18
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b) Danach ist das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts, dem zufolge es sich im Streitfall um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Verträge in mehrfacher Hinsicht inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Schulungsvertrag mit der LFT und den Darlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, es sich also um eine dreiseitige Vertragsbeziehung handelt. Der enge rechtliche Zusammenhang zwischen beiden Regelwerken ist dennoch gegeben. Die beiden Regelwerke hängen rechtlich zusammen. Denn der Darlehensvertrag setzt den Abschluss des Schulungsvertrags voraus (§ 2 des Darlehensvertrags) und umgekehrt (§ 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der einheitliche Vertrag einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen ist.
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a) Auf den Vertrag findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Der Kläger war als Flugschüler Verbraucher (vgl. zu Verbraucherverträgen mit Arbeitnehmern: BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265/22 - Rn. 14 ff.; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Es handelt sich um von der Beklagten und der LFT vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurden und auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss nehmen konnte.
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b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehe einer Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt sich auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 22). Die Klauseln, die die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers zum Gegenstand haben, gestalten keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrags, die die Durchführung der Schulung betreffen, sondern beziehen sich allein auf die Finanzierung des Erwerbs der MPL-Lizenz. Auch der Umstand, dass es sich um ein dreiseitiges Vertragsverhältnis handelt, führt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht des Klägers zur Hauptleistungspflicht wird. Die LFT, die die Flugschule betreibt, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Beide Gesellschaften sind im Rahmen der AGB-Kontrolle wie eine Vertragspartei anzusehen. Andernfalls könnte sich die Beklagte durch entsprechende Konzernstruktur- und Vertragsgestaltung einer vollen AGB-Kontrolle entziehen.
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3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und zur Rückzahlungspflicht in § 3 des Darlehensvertrags benachteiligten den Kläger unangemessen, beruht hingegen auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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aa) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 26; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 23, BAGE 164, 316).
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bb) Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 27).
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b) Das Landesarbeitsgericht ist danach rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger werde unangemessen benachteiligt, weil er auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn die Beklagte ihm nach Abschluss der Grundschulung aus betrieblichen Gründen (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags) keine Folgeschulung anbiete. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen hat es - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass in diesem Fall der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags greift.
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aa) Nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags verzichtet die Beklagte auf eine Rückzahlung des Darlehens, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Werden dem Kläger aber keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten, dann wird ihm auch keine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angetragen werden können, sodass der Kläger gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags keiner Rückzahlungspflicht unterliegt.
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bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trägt der Vertragspartner der Beklagten kein unmittelbares wirtschaftliches Risiko, wenn ihm keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten werden. Bis zu dem Angebot, ihn in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist der Vertragspartner nicht zur Rückzahlung verpflichtet. § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrags bestimmt, dass die Darlehensforderung für die Schulungsdauer und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt wird. Auch danach setzt die Rückzahlungspflicht nicht ein, bevor nicht dem Piloten, der auch die Phasen 3 und 4 der Schulung erfolgreich absolviert hat, ein Arbeitsvertrag angeboten wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Schulungsvertrag, der begrifflich zwischen einer „Schulung“ und „weiteren Schulungen“ unterscheidet. Hinzu kommt, dass die letzte Phase der Ausbildung, das LIFUS, bereits im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angeboten wird, § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags aber gerade den Fall regelt, dass kein Arbeitsverhältnis angeboten wird. Schließlich ist die Regelung auch in der Praxis bei der Beklagten in diesem Sinne verstanden und gehandhabt worden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
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c) Die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Grundschulung biete wegen der bei Abschluss der Verträge geltenden sog. Operatorbindung keine angemessenen Vorteile für den Vertragspartner, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
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aa) Das Landesarbeitsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Durchführung der MPL (A)-Ausbildung § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO iVm. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) galten.
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bb) Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelungen sei eine Fortsetzung der Ausbildung bei einem anderen Anbieter rechtlich nicht möglich gewesen, trifft indes nicht zu. Ein Wechsel der Flugschule während der Ausbildung war aufgrund der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zumindest rechtlich nicht ausgeschlossen. Es bestand keine sog. Operatorbindung, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL (A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (ATO) beschränkt gewesen ist, dem die Lizenz erteilt worden ist (Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Nr. 2 Satz 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).
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(1) Die Regelung in Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 JAR-FCL 1 deutsch, auf die auch das Landesarbeitsgericht abstellt, lautet:
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„Die Genehmigung für die Durchführung eines MPL (A)-Lehrganges ist nur einem Ausbildungsbetrieb (FTO) zu erteilen, der einem Luftfahrtunternehmer gemäß EU-OPS 1 angehört oder der mit einem solchen Luftfahrtunternehmer eine besondere genehmigte Vereinbarung hat. Die Lizenz ist auf diesen bestimmten Luftfahrtunternehmer zu beschränken bis die Umschulung des Luftfahrtunternehmers gemäß EU-OPS 1 Abschnitt N abgeschlossen wurde.“
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Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 JAR-FCL 1 deutsch enthält zudem aber auch Nr. 5, die das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat. Diese hat folgenden Wortlaut:
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„Bewerber, die während eines Lehrganges zu einer anderen für die MPL (A)-Ausbildung genehmigten FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Stelle die offizielle Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen, die in der anderen FTO noch zu absolvieren sind.“
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(2) Ein Wechsel der Flugschule während der Ausbildung war demnach rechtlich möglich.
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(a) Dies zeigt bereits deutlich Nr. 5 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525. Die Regelung, der zufolge Bewerber, die während eines Lehrgangs zu einer anderen FTO wechseln möchten, die Festlegung der Ausbildungsstunden beantragen müssen, die in der anderen FTO noch zu absolvieren sind, setzt die Möglichkeit eines Ausbilderwechsels voraus.
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(b) Mit „Lizenz“ in Satz 2 der Nr. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525 ist diejenige gemeint, die der Flugschüler am Ende seiner Ausbildung erwirbt. Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut. Wäre die im ersten Satz genannte Genehmigung gemeint - wovon wohl das Landesarbeitsgericht ausgeht -, hätte es nahegelegen, diese auch im zweiten Satz als Genehmigung zu bezeichnen. Außerdem ist mit „Lizenz“ in den Normen stets die Pilotenlizenz gemeint, so etwa eindeutig in Nr. 1 (a) und (b) des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525.
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III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Regelung in § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags verstößt nicht gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „betrieblichen Gründe“ verwendet.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 34; 6. August 2013 - 9 AZR 442/12 - Rn. 13). Dabei brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können (vgl. BGH 8. Oktober 2015 - I ZR 132/14 - Rn. 39). Die Anforderungen an die Konkretisierung einer Rückzahlungsvereinbarung dürfen daher nicht überzogen werden. Im Sinne eines Ausgleichs widerstreitender Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben aber so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 19, BAGE 143, 30).
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b) § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags ist in dieser Hinsicht ausreichend klar und verständlich. Der dort geregelte Verzicht der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens ist an die Voraussetzung gebunden, dass dem Darlehensnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung „aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern“ die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird.
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aa) Der unbestimmte Begriff der betrieblichen Gründe bezeichnet die Risikosphäre der Beklagten, in der eine Nichtübernahme des Klägers in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs führt. Damit wird eine Abgrenzung zu den Gründen vorgenommen, die ihre Ursache in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers haben. Diese Abgrenzung entspricht einem allgemeinen Verständnis betrieblicher Gründe, mit denen das vom Arbeitgeber zu tragende Wirtschafts- und Betriebsrisiko beschrieben wird (vgl. dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 366/21 - Rn. 17 ff. mwN). Dieses normative Verständnis schließt es zwar nicht aus, dass sich der in Verträgen verwendete Begriff der betrieblichen Gründe als intransparent erweist. Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Arbeitgeber einseitig vorgibt, unterliegt nicht denselben Maßstäben wie die Kontrolle von Gesetzen, die an der Verfassung und am Gebot der Normenklarheit zu messen sind. Insbesondere der Regelungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in der Regel enger und branchenbezogener zu verstehen als der von Gesetzen, sodass vom Verwender durchaus konkretere Formulierungen verlangt werden können (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 27, BAGE 158, 81). Allerdings gilt dies mit der Maßgabe, dass sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich juristischer Fachausdrücke und unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf, soweit dies im konkreten Kontext nicht den Verständnishorizont des durchschnittlichen Vertragspartners übersteigt (vgl. Staudinger/Wendland (2022) BGB § 307 Rn. 198).
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bb) Danach ist aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags für den durchschnittlichen Darlehensnehmer zweifelfrei erkennbar, dass seine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beklagte ihm aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung kein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbietet. Die Verwendung des unbestimmten Begriffs trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht von vornherein vollständig erkennbar ist, welche betrieblichen Gründe auftreten und diese deshalb nicht abschließend benannt werden können. Dies liegt im Interesse des Klägers. Auch nicht namentlich bezeichnete betriebliche Gründe können zum Wegfall der Rückzahlungspflicht führen, ohne dass damit für die Beklagte ein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum eröffnet wäre. Der jeweils wichtigste Fall eines betrieblichen Grundes, nämlich der Mangel des Bedarfs an Flugzeugführern (§ 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags) bzw. ein entsprechender Bedarf an Copiloten (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags), ist explizit genannt. Wegen aller weiteren denkbaren betrieblichen Gründe gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin (§ 305c Abs. 2 BGB) und führen damit zu einem für den Kläger günstigen, weiten Verständnis des Begriffs der betrieblichen Gründe.
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2. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes stehen der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen.
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a) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung, definiert als Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG aF).
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b) Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen. Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die ihm bei der Ausbildung entstehen (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 23).
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c) Diese Grundsätze finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
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aa) Die im Streitfall maßgebenden Vertragsbestimmungen unterfallen nicht dem Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen. Bei der fliegerischen Grundschulung handelt es sich zwar um einen Teil der Berufsausbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG, nicht aber um den Teil einer betrieblichen Berufsausbildung. Auf eine rein schulische Berufsausbildung - wie die im Streitfall - ist der Zweite Teil des BBiG nicht anwendbar.
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(1) Die ständige Rechtsprechung zur Fassung des Berufsbildungsgesetzes vor seiner Novellierung im Jahr 2005 ging davon aus, das Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aF) gelte ebenso wie der gesamte Zweite Teil des Gesetzes nur bei betrieblicher, nicht aber bei rein schulischer Ausbildung (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - zu I 2 a der Gründe). Nach dieser Judikatur ließen die Reglungen in § 1 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 2 BBiG aF keinen Zweifel daran zu, dass das Berufsbildungsgesetz die vertraglichen Beziehungen zwischen Auszubildendem und Ausbildendem nur insoweit ordnen wollte, als es sich um die betriebliche Berufsausbildung handelte (BAG 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - aaO).
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(2) Die dieser ständigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Regelungen befinden sich auch nach der Gesetzesnovellierung genauso oder nur geringfügig modifiziert im Berufsbildungsgesetz. Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 2 BBiG aF (inzwischen leicht geändert in § 1 Abs. 3 BBiG) und § 3 Abs. 2 BBiG aF (jetzt identisch in § 10 Abs. 2 BBiG). An der ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Jedenfalls die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zweiten Teils des Berufsbildungsgesetzes sind weiterhin erkennbar auf die betriebliche Berufsausbildung ausgerichtet und damit nicht auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden.
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bb) Die Anwendbarkeit der § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG folgt auch nicht aus § 26 BBiG.
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(1) Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung nach § 26 BBiG setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 24, BAGE 123, 255 zur Vorgängernorm des § 19 BBiG aF). Dies ist bei einer Flugausbildung an einer Flugschule nicht der Fall.
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(2) Zudem setzt § 26 BBiG voraus, dass es sich nicht um eine „Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes“ handelt. Vorliegend geht es um eine Berufsausbildung, nur eben nicht um eine betriebliche.
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IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Das Landesarbeitsgericht wird die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erneut vorzunehmen haben. Im Hinblick auf die von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehende Schutzfunktion muss die Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung der Beteiligung beider Parteien an den Kosten, des Grades der Werthaltigkeit der Ausbildung sowie des Umstands, dass Menschen im Ausbildungsalter ohne anderweitigen Abschluss durch die Beteiligung an Ausbildungskosten typischerweise in besonderer Weise belastet sind, beurteilt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung wird umso eher noch als angemessen betrachtet werden können, je höher die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Teilschulung einzustufen ist (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 46). Soweit das Landesarbeitsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht weitergehend geprüft hat, ob und inwieweit der Kläger durch die Teilnahme an der Grundschulung einen geldwerten Vorteil erlangt hat, den er innerhalb oder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hätte nutzen können, wird es die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte nachzuholen haben.
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a) Zwar trägt der Flugschüler kein Kostenrisiko für den Fall, dass ihm nach der Grundschulung keine weiteren Ausbildungsabschnitte angeboten werden. Der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags greift allerdings erst, wenn dem Flugschüler aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Als unangemessen benachteiligend könnte sich das von ihm zu tragende Kostenrisiko erweisen, wenn ihm nach Abschluss der Grundschulung zunächst weder die Beklagte noch eine andere Konzerngesellschaft die Fortsetzung der Pilotenausbildung anbietet (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags) und er deshalb eine andere Ausbildung aufnimmt. Wird dem Flugschüler später die Fortsetzung der Pilotenausbildung angetragen und lehnt er dieses Angebot ab, weil er zunächst die zwischenzeitlich aufgenommene Ausbildung abschließen möchte, muss er einen wesentlichen Teil der Ausbildungskosten für die nicht abgeschlossene Pilotenausbildung tragen. Das hat zur Folge, dass er für einen mehrjährigen Zeitraum mit einem Kostenrisiko belastet wird, ohne die Gewissheit zu haben, seine Ausbildung bei der Beklagten oder einer ebenfalls unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft beenden zu können.
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b) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung in § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit es dem Kläger tatsächlich und rechtlich möglich war, seine weitere, auf der Grundschulung aufbauende Ausbildung zum Piloten in einer anderen Ausbildungsorganisation zu absolvieren. Da laut § 1 des Schulungsvertrags die theoretische ATPL (A)-Schulung umfasst, ist auch eine Verwertbarkeit im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs für die Erteilung der Pilotenlizenz ATPL zu klären. Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang andere Fluggesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereit waren, Flugschüler nach absolvierter Grundschulung zu übernehmen. Es wird dabei auch zu bewerten haben, ob die Verwertung der Grundschulung außerhalb des Konzerns der Beklagten aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder zumindest so erschwert war, dass sie sich als wenig realistische Option darstellte.
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2. Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob es auf die streitige Frage der Valutierung des Darlehens ankommt. Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und dieser sich zur Rückzahlung des „zur Verfügung gestellten Darlehens“ verpflichtet. § 2 Satz 2 des Darlehensvertrags regelt, dass die Beklagte den Darlehensbetrag an die LFT auszuzahlen hat. Feststellungen zur Verfügungsstellung des Darlehens hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht getroffen. Der Vortrag der Beklagten, wie das Darlehen zwischen den Gesellschaften behandelt wurde, bedürfte für den Fall, dass es auf die Valutierung ankäme, näherer Aufklärung.
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3. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu klären haben, ob das von der G GmbH einbehaltene und an die Beklagte abgeführte Entgelt des Klägers eine Leistung an die Beklagte darstellte (vgl. zur Anwendbarkeit der Leistungskondiktion bei sog. Anweisungsfällen: BGH 5. November 2020 - I ZR 193/19 - Rn. 22). Es bedürfte der Aufklärung und Bewertung, ob der Kläger damit aus Sicht der Beklagten seine - streitige - Zahlungsplicht aus dem Darlehensvertrag erfüllen wollte. Wäre dies so, wofür aus Sicht des Senats einiges spricht, könnte sich ein Zahlungsanspruch des Klägers insoweit nur nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion ergeben.
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