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BAG 08.11.2022 - 6 AZR 133/20
BAG 08.11.2022 - 6 AZR 133/20 - Bindung an übereinstimmende Erledigungserklärungen
Normen
§ 133 BGB, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 S 2 ZPO, § 580 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Dresden, 11. Juli 2018, Az: 11 Ca 3299/16, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 24. Januar 2020, Az: 5 Sa 292/18, Urteil
Leitsatz
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Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen iSv. § 91a ZPO können von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden.
Tenor
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1. Die Kosten der Hauptsache der ersten und der zweiten Instanz werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gegeneinander aufgehoben.
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2. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Gründe
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I. Die Parteien haben darüber gestritten, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seines zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen ist.
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Der Kläger war vom 1. Januar 2013 befristet bis zum 30. September 2020 bei der Beklagten als Assistenzarzt im Bereich Anästhesie mit einer Arbeitszeit von zuletzt 50 % eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung.
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Mit seiner Klage hat sich der Kläger ua. gegen die von der Beklagten vorgenommene Einteilung im Dienstplan von mehr als 24 Wochenstunden verteilt auf einen Ausgleichszeitraum von sechs Monaten gewandt und sich zur Begründung auf § 10 Abs. 7 TV-Ärzte/VKA gestützt.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit sie Freizeitausgleich im Umfang von 188,15 Stunden unter Fortzahlung des Entgelts betraf, abgewiesen und im Übrigen der Feststellungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger hat, nachdem er zunächst im Rahmen einer Anschlussrevision seine Klage erweitert hat, mit Schriftsatz vom 10. August 2020 im Wege einer Zwischenfeststellungsklage einen Befristungskontrollantrag für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis nicht bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens verlängert werde, erhoben.
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Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hat der Kläger sodann mitgeteilt, der Rechtsstreit werde hinsichtlich sämtlicher Anträge, die Gegenstand der Revision und der Anschlussrevision seien, für erledigt erklärt; ausdrücklich ausgenommen hiervon blieben die Zwischenfeststellungsklageanträge aus dem Schriftsatz vom 10. August 2020 auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise würden für den Fall des Unterliegens sämtliche Anträge, die Gegenstand der Erledigungserklärung seien, aufrechterhalten. Der Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 ist der Beklagten mit einem Hinweis zur Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO am 22. Oktober 2020 zugestellt worden.
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Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2020 mitgeteilt, sich der Erledigungserklärung des Klägers vom 15. Oktober 2020 anzuschließen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Auf gerichtlichen Hinweis vom 20. Januar 2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 erklärt, in „Abänderung und Konkretisierung“ des Antrags vom 15. Oktober 2020 werde der Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher Anträge, die Gegenstand der Revision und der Anschlussrevision seien, für erledigt erklärt; im Übrigen werde die Zwischenfeststellungsklage vom 10. August 2020 zurückgenommen. Des Weiteren hat er klargestellt, nur für den Fall, dass das Gericht keine Erledigung erkenne, hilfsweise zu beantragen, sämtliche Anträge, die Gegenstand der Revision und der Anschlussrevision seien, aufrechtzuerhalten. Allerdings liege seiner Auffassung nach zwischenzeitlich eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten wiederum mit einem Hinweis zur Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO am 15. Februar 2021 zugestellt worden.
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Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 1. März 2021 mitgeteilt, sich der Erledigungserklärung des Klägers vom 10. Februar 2021 nicht anzuschließen. Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 5. November 2020 erklärten Anschließung an die Erledigungserklärung des Klägers vom 15. Oktober 2020 werde klargestellt, dass sich diese nur auf die Anträge der Anschlussrevision und die hilfsweise gestellten Anträge, jedoch nicht auf die der Revision der Beklagten zugrundeliegenden Anträge habe beziehen sollen. Lediglich in diesem Umfang liege eine einvernehmliche Erledigungserklärung vor. Hilfsweise widerrufe sie die Erledigungserklärung vom 5. November 2020. Mit Schriftsatz vom 2. März 2021 erklärte auch der Kläger den Widerruf der Erledigungserklärungen in den Schriftsätzen vom 15. Oktober 2020 und vom 5. November 2020 und erklärte die „Hauptsache einseitig für erledigt“.
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II. Der Rechtsstreit ist, soweit er nicht durch die wirksame Rücknahme der Zwischenfeststellungsklage beendet wurde, durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien vom 15. Oktober 2020 und vom 5. November 2020 in der Hauptsache erledigt, sodass lediglich über seine Kosten zu entscheiden war.
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1. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der erstmals in der Revisionsinstanz erhobenen Befristungskontrollklage beendet. Der Kläger hat den Klageantrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 wirksam zurückgenommen. Dem steht die fehlende Einwilligung der Beklagten nicht entgegen. Eine solche war nach dem auch für das Revisionsverfahren geltenden § 269 Abs. 1 ZPO (BeckOK ArbR/Klose Stand September 2022 ArbGG § 74 Rn. 17; Schwab/Weth/Ulrich 6. Aufl. ArbGG § 74 Rn. 81; vgl. auch GK-ArbGG/Ahrendt § 74 Stand Dezember 2020 Rn. 178; HWK/Klug 10. Aufl. § 74 ArbGG Rn. 29; für das Berufungsverfahren BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 27 f. mwN) nicht erforderlich, da die Parteien über diesen in der Revisionsinstanz neu eingeführten Streitgegenstand noch nicht verhandelt hatten. Damit ist die Rechtshängigkeit für die Befristungskontrollklage nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entfallen mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die sie betreffenden Kosten der Revisionsinstanz zu tragen hat.
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2. Im Übrigen ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet. Insoweit hatte der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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a) Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Sie führt im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (BGH 20. April 2021 - II ZR 387/18 - Rn. 11).
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b) Die Erledigung des Rechtsstreits ist in Bezug auf sämtliche in der Revisionsinstanz noch anhängigen Feststellungsanträge nebst Hilfsanträge eingetreten, soweit sie Gegenstand der Revision und Anschlussrevision waren. Dies folgt aus den von den Parteien am 15. Oktober 2020 und am 5. November 2020 abgegebenen Erklärungen. Diese sind von ihnen weder wirksam widerrufen worden noch haben sie die Erledigung des Rechtsstreits übereinstimmend rückgängig gemacht.
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aa) Maßgeblich für die Auslegung von Erledigungserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht des Erklärenden nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 119/19 (A) - Rn. 7; 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 29 mwN; BGH 20. April 2021 - II ZR 387/18 - Rn. 14 mwN).
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bb) Danach hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 eine Erklärung abgegeben, die auf die unbedingte Erledigung der Hauptsache mit Ausnahme der Zwischenfeststellungsklage vom 10. August 2020 gerichtet war.
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(1) Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner offenkundig auf eine Erledigung zielenden Erklärung ausdrücklich auf sämtliche „Anträge“, die Gegenstand der Revision und der Anschlussrevision sind, abgestellt. Damit hat er zum einen klargestellt, dass sich die Erledigungserklärung nicht auf ein Rechtsmittel bzw. auf dessen Anschließung, sondern auf die Hauptsache beziehen soll. Das war auch folgerichtig, weil er das Rechtsmittel der Revision nicht für erledigt erklären konnte, da er nicht Revisionsführer war. Zum anderen hat er damit den Umfang der Erledigung hinreichend präzise bezeichnet. Soweit die Erledigung nur „teilweise“ erklärt worden ist, erfolgte dies erkennbar allein wegen der eigens von der Erklärung ausdrücklich ausgenommenen Zwischenfeststellungsklage.
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(2) Der Kläger hat die Erledigungserklärung auch unbedingt abgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass er seine für erledigt erklärten Klageanträge hilfsweise aufrechterhalten hat. Damit hat er ersichtlich etwaigen Zweifeln an einem erledigenden Ereignis - etwa falls seine Erledigungserklärung einseitig bleiben sollte - begegnen und für diesen Fall eine sachgerechte Fortsetzung des Rechtsstreits bewirken wollen. Das hat er mit seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2021 klargestellt. Eine solche hilfsweise Aufrechterhaltung der Sachanträge ist zulässig (vgl. BGH 18. September 1992 - V ZR 84/91 - zu I 1 der Gründe mwN; 29. September 1982 - VIII ZR 167/82 - zu 2 der Gründe; 6. Mai 1965 - II ZR 19/63 - zu I 2 der Gründe; OLG Frankfurt 30. August 2019 - 5 U 35/18 - Rn. 21; GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 74 Rn. 30; Anders/Gehle/Gehle ZPO 80. Aufl. § 91a Rn. 78; MüKoZPO/Schulz 6. Aufl. § 91a Rn. 81 mwN; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO 19. Aufl. § 91a Rn. 31 mwN; Zöller/Althammer ZPO 34. Aufl. § 91a Rn. 35, 45).
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cc) Die Beklagte hat sich nach dem eindeutigen Wortlaut in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2020 der Erledigungserklärung des Klägers vollumfänglich angeschlossen. Der Antrag, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, verdeutlicht dieses Bestreben. Umstände, die den Schluss zuließen, ihre Anschlusserklärung habe sich lediglich auf die Anschlussrevision des Klägers und dessen Hilfsanträge vom 10. August 2020 bezogen, sind nicht erkennbar und von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Erledigungserklärung des Klägers vom 15. Oktober 2020 bezog sich ausdrücklich und unmissverständlich auf alle Anträge, die Gegenstand der Revision und der Anschlussrevision waren. Da die Anschlusserklärung vom 5. November 2020 zum Umfang der Erledigung weder ausdrückliche Ausführungen noch Einschränkungen enthält und auch sonst keinen entgegenstehenden Willen der Beklagten erkennen lässt, ist sie so zu verstehen, dass der Rechtsstreit im Umfang der Erledigungserklärung des Klägers beendet werden soll (vgl. hierzu BGH 20. April 2021 - II ZR 387/18 - Rn. 17).
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dd) Eine wirksame Anschließung war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unmöglich, denn die Erledigungserklärung des Klägers vom 15. Oktober 2020 ist - wie in Rn. 17 f. ausgeführt - hinreichend eindeutig. Eine Mehrdeutigkeit der Erledigungserklärung lässt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2021 ableiten. Dieser bezog sich lediglich auf die Frage des Feststellungsinteresses im Zusammenhang mit der hilfsweisen Aufrechterhaltung der Sachanträge und der Befristungskontrollklage vor dem Hintergrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zweifel des Senats im Hinblick auf die Eindeutigkeit der klägerischen Erledigungserklärung waren hiermit nicht verbunden.
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ee) Die Parteien konnten die - teilweise - Erledigung des Rechtsstreits auch nicht durch Widerruf oder durch entsprechende übereinstimmende Erklärungen beseitigen.
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(1) Bei Prozesshandlungen wie den Erledigungserklärungen iSv. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt es sich um sogenannte Bewirkungshandlungen. Sie beeinflussen die Prozesslage unmittelbar, da die Rechtshängigkeit der Hauptsache allein durch die korrespondierenden Erklärungen der Parteien und nicht erst durch Richterspruch entfällt (BGH 12. April 2011 - VI ZB 44/10 - Rn. 5; 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87 - zu IV der Gründe, BGHZ 106, 359; LG Köln 14. Mai 2021 - 14 O 99/20 - zu II 1 a der Gründe mwN; BVerwG 30. November 1999 - 5 B 214.99 - juris-Rn. 4; MüKoZPO/Schulz 6. Aufl. § 91a Rn. 23; Hk-ZPO/Gierl 9. Aufl. § 91a Rn. 17). Solche Bewirkungshandlungen sind, nachdem sie bei Gericht eingegangen sind, grundsätzlich nicht mehr widerruflich (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 47, BAGE 171, 28; 10. Januar 2017 - 10 AZN 938/16 (A) - Rn. 13 mwN, BAGE 158, 1; BGH 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14 - Rn. 18 mwN; 14. Mai 2013 - II ZR 262/08 - Rn. 7). Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein Restitutionsgrund iSv. § 580 ZPO vorliegt oder der Widerruf durch ein Gesetz ausdrücklich gestattet ist (BGH 14. Mai 2013 - II ZR 262/08 - Rn. 7 mwN; 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - zu B I der Gründe). Beides trifft vorliegend nicht zu.
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Umstände, die das Einräumen eines Widerrufsrechts unter teleologischen oder systematischen Erwägungen gebieten würden (sh. BGH 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14 - Rn. 18; 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - zu B I der Gründe) und an die wegen der Gefahr einer Verzögerung des Verfahrensablaufs bzw. des Eintritts der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit (dazu BAG 2. Januar 2018 - 6 AZR 235/17 - Rn. 19, BAGE 161, 257) und der bezweckten Prozessökonomie iSv. § 91a ZPO (OLG Stuttgart 8. Mai 2007 - 6 W 35/07 - Rn. 28; MüKoZPO/Schulz 6. Aufl. § 91a Rn. 1; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO 19. Aufl. § 91a Rn. 1 mwN) strenge Voraussetzungen zu knüpfen wären, liegen im Streitfall nicht vor.
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(2) Die Parteien haben die Erledigung des Rechtsstreits auch nicht durch ihre Erklärungen vom 1. März 2021 und vom 2. März 2021 übereinstimmend beseitigt.
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(a) Vom Widerruf der einzelnen Erklärung ist die Beseitigung der (teilweisen) Erledigung des Rechtsstreits durch entsprechende übereinstimmende Erklärungen der Parteien zu unterscheiden. Einem solchen konsensualen „actus contrarius“ steht bereits der Wegfall der Rechtshängigkeit durch die übereinstimmende Erledigungserklärung entgegen (MüKoZPO/Schulz 6. Aufl. § 91a Rn. 35; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO 19. Aufl. § 91a Rn. 16; Hk-ZPO/Gierl 9. Aufl. § 91a Rn. 25).
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(b) Unabhängig davon wäre im Streitfall die in Teilen des Schrifttums vor dem Hintergrund der Prozessökonomie und der Dispositionsfreiheit der Parteien (so MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 91a Rn. 38 mwN; BeckOK ZPO/Jaspersen Stand 1. September 2022 § 91a Rn. 17.1) grundsätzlich als zulässig erachtete übereinstimmende Beseitigung der Erledigungserklärungen bis zur Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO ausgeschlossen. Ließe man den Widerruf der Erledigungserklärungen zu, würden die Parteien damit nämlich mehr als bei einer erneuten Klageerhebung, an der der Kläger durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung nicht gehindert ist (vgl. BGH 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90 - zu B I 4 der Gründe; MüKoZPO/Schulz 6. Aufl. § 91a Rn. 39 mwN; Anders/Gehle/Gehle ZPO 80. Aufl. § 91a Rn. 110), erreichen. Eine solche Klage hätte nämlich wegen des Wegfalls des Feststellungsinteresses für die Klageanträge infolge der unstreitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2020 keinen Erfolg. Demgegenüber müsste der Senat im vorliegenden Fall bei Entfall der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wegen der erneuten, einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 2. März 2021 nach § 91a ZPO darüber entscheiden, ob die für erledigt erklärten Anträge ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind, im Ergebnis also ein Rechtsgutachten erstatten, das den Gerichten verwehrt ist (vgl. zB BAG 8. März 2022 - 1 ABR 19/21 - Rn. 52).
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III. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kommt eine Streitentscheidung in der Sache - gleich mit welchem Inhalt - nicht mehr in Betracht (vgl. BGH 5. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18 - Rn. 7 mwN; 3. Dezember 2008 - AnwZ (B) 64/06 ua. - Rn. 10 mwN). Der Senat hat nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
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Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit ihn die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Rn. 17 mwN). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH 30. April 2020 - VII ZB 23/19 - Rn. 7 mwN; 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18 - Rn. 8 mwN).
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Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, im summarischen Verfahren eine komplexe Tarifvertragsauslegung vorzunehmen und damit im Zusammenhang stehende, bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fragestellungen zu entscheiden. Mangels anderer Verteilungskriterien waren die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
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