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BAG 23.07.2019 - 3 AZR 357/17
BAG 23.07.2019 - 3 AZR 357/17 - Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Zurückweisungsbeschluss
Normen
§ 72 Abs 5 ArbGG, § 552a S 1 ZPO, § 552a S 2 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 2. November 2016, Az: 3 Ca 94/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 29. Juni 2017, Az: 7 Sa 16/17, Urteil
Leitsatz
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§ 552a ZPO gilt auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 16/17 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 414,72 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Revision der Beklagten wird nach § 552a ZPO zurückgewiesen. Danach kann das Revisionsgericht, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, diese durch Beschluss - mithin ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) - zurückweisen. Diese Vorschrift ist anwendbar und ihre Voraussetzungen liegen vor.
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I. § 552a ZPO ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht anwendbar.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Revision entsprechend. Das erfasst auch § 552a ZPO, da das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (im Ergebnis ebenso Francken NZA 2019, 282 mwN zum Streitstand).
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a) Eine solche andere Bestimmung ist insbesondere nicht in § 74 Abs. 2 ArbGG getroffen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung unverzüglich erfolgen. Die Vorschrift setzt also die Notwendigkeit zur Bestimmung eines Termins voraus. Sie regelt dagegen nicht, ob ein Termin anzuberaumen ist. Insofern unterscheidet sich die Norm von § 553 Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich anordnet, dass Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen „ist“, soweit die dort genannten Ausnahmen nicht vorliegen.
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Dieser lässt ausdrücklich § 552 Abs. 1 ZPO und damit die Vorabprüfung einer Revision auf ihre Zulässigkeit unberührt. Das schließt indirekt auch die in § 552 Abs. 2 ZPO vorgesehene Verwerfung der Revision durch Beschluss ein. Demgegenüber findet § 552a ZPO weder in § 74 Abs. 2 ArbGG noch an anderer Stelle im Arbeitsgerichtsgesetz Erwähnung. Dies lässt jedoch keinen Umkehrschluss zu. Vielmehr steht § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im untrennbaren Zusammenhang mit der allein für das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht bedeutsamen Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Dort wird bestimmt, dass ein Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter ergeht. Im Übrigen enthält § 74 Abs. 2 Satz 2 ArbGG lediglich eine unnötige Klarstellung (AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11). Derartige Klarstellungen hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch an anderer Stelle vorgenommen, etwa wenn er die Verweisung auf § 566 ZPO über die Sprungrevision in § 72 Abs. 5 ArbGG ausdrücklich ausschließt, obwohl mit § 76 ArbGG ohnehin eine eigenständige und damit vorgehende Regelung der Sprungrevision getroffen ist.
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2. Für die Anwendbarkeit von § 552a ZPO im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht spricht zudem der Zweck der Norm. Der besteht darin, bei mehrfachen Zulassungen der Revision durch die Berufungsgerichte zur selben Rechtsfrage nach deren grundsätzlicher Klärung ein aufwendiges Revisionsverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden, wenn die Zulassungsfrage im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet ist und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Es soll möglich sein, aussichtslose Revisionen, deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts mehr verspricht, ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Damit soll die revisionsrichterliche Arbeitskraft effizienter eingesetzt und zugleich dem Interesse der Parteien, insbesondere des Revisionsbeklagten, an einer zügigen Durchführung des Revisionsverfahrens entsprochen werden (vgl. BT-Drs. 15/3482 S. 19). Diese Erwägungen treffen ohne Weiteres auch auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu. Sie decken sich mit dem besonderen arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot in § 9 Abs. 1 ArbGG, das für alle Rechtszüge und damit auch im Revisionsverfahren gilt.
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3. Nicht entscheidend ist, dass der historische Gesetzgeber bei der Schaffung des § 552a ZPO die Situation beim Bundesgerichtshof im Blick hatte (BT-Drs. 15/3482 S. 18 f.). Eine gesetzgeberische Konzeption, die Bestimmung nicht auf das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht, wo vergleichbare Überlegungen gelten, zu übertragen, ist dem nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat auch nicht - was in diesem Fall nahegelegen hätte - die Geltung des § 552a ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich ausgeschlossen (AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 11). Dies hat er für die vergleichbaren im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO in § 66 Abs. 2 Satz 3 ArbGG getan.
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II. Die Voraussetzungen des § 552a ZPO sind erfüllt. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Parteien streiten über die Anpassung einer Gesamtversorgung. Anwendbar auf ihr Rechtsverhältnis sind die „Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW). Danach ist eine Gesamtversorgung vorgesehen. § 6 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW bestimmt in Ziffer 1, dass die Gesamtversorgungsbezüge so angepasst werden wie die gesetzlichen Renten. Ziffer 3 der Vorschrift lautet ua.:
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„Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge … nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.“
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Die Beklagte beschloss unter Anwendung dieser Regelung für das Jahr 2015, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2015 für diesen Stichtag um 0,5 vH zu erhöhen. Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie eine zur betrieblichen Altersversorgung der Beklagten gehörende Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Dagegen wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH erhöht.
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In der vorliegenden Sache geht es darum, ob die Beklagte eine Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten schuldet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
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b) Die Revision der Beklagten hat von vornherein keine Aussicht auf Erfolg (vgl. zu diesem Erfordernis BT-Drs. 15/3482 S. 19).
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Der Senat hat über vergleichbare Fälle bereits mit Urteilen vom 25. September 2018 (- 3 AZR 333/17 - ua.) entschieden. Er hat angenommen, die Handhabung der Beklagten sei schon deshalb nicht mit den Bestimmungen des BVW vereinbar, weil sich die Beklagte nicht mehr an einer Erhöhung der Gesamtversorgung orientiere, sondern an der Erhöhung einer einzelnen Rentenleistung. Da die Beschlussfassung einheitlich zu beurteilen sei, habe die Beklagte nicht wirksam von der Regelung der AB § 6 Ziff. 3 BVW Gebrauch gemacht. Es verbleibe daher bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente.
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Mit Urteil vom 11. April 2019 (- 3 AZR 92/18 -) hat der Senat Gegenargumente der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Er ist dabei davon ausgegangen, dass es nicht lediglich eine formale Argumentation darstellt, ein Abweichen von der Erhöhung der Gesamtversorgung als von der Versorgungsordnung nicht gedeckt anzusehen. Typisch für eine Gesamtversorgung sei die Sicherung eines bestimmten Versorgungsniveaus. Die Beschlussfassung der Beklagten sei schon deshalb einheitlich zu beurteilen, weil AB § 6 Ziff. 3 BVW die Reaktion auf eine bestimmte Situation gestatte und die in der Versorgungsordnung vorgesehene Entscheidung dieser Situation insgesamt gerecht werden sollte.
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Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen, bestehen nicht. Rechenfehler bei der Berechnung der Klageforderung macht die Beklagte nicht geltend.
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2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Revisionsinstanz, nicht auf den Zeitpunkt der Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht an. Ansonsten könnte § 552a ZPO seine Zwecke nicht erfüllen (vgl. BT-Drs. 15/3482 S. 19; BGH 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10 - Rn. 2; 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - zu II 1 der Gründe).
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b) Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
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aa) Klärungsbedürftige Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen nicht vor, nachdem der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen durch die angeführten Urteile geklärt hat (zum Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei Klärung durch das Bundesarbeitsgericht BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 18 ff.).
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bb) Eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG besteht ebenfalls nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Abweichung der mit der Revision angegriffenen Entscheidung von den Urteilen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 (- 6 Sa 166/17 - und - 6 Sa 167/17 -). Zu den maßgeblichen Rechtsfragen sind aber zwischenzeitlich die genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergangen. Das schließt nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eine Divergenz aus.
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cc) Verfahrensfehler iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG hat die Beklagte nicht gerügt.
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III. Mit Beschluss der drei berufsrichterlichen Mitglieder des Senats vom 6. Mai 2019 wurde den Parteien nach § 552a Satz 2 iVm. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein entsprechender Hinweis erteilt und der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Juni 2019 gesetzt. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
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Der Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2019 konnte durch die drei berufsrichterlichen Mitglieder ergehen. Dieser kann grundsätzlich nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch den Vorsitzenden allein erlassen werden (§ 552a Satz 2 iVm. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sodass eine Beschlussfassung durch alle entscheidungsbefugten Richter nicht erforderlich war. Es war deshalb zulässig, den Hinweisbeschluss auch als Senat in der für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei berufsrichterlichen Mitgliedern (§ 72 Abs. 6 iVm. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; dazu BAG 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13) zu erlassen (wie hier GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89; aA GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66).
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IV. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Revision wurde - wie von § 552a Satz 1 ZPO gefordert - einstimmig unter Heranziehung der ehrenamtlichen Richter getroffen. Durch das Erfordernis der Einstimmigkeit soll sichergestellt werden, dass alle entscheidungsbefugten Revisionsrichter von der Aussichtslosigkeit der Revision und vom Mangel des Zulassungsgrundes überzeugt sind und jedenfalls im Ergebnis dem Berufungsgericht folgen (BT-Drs. 15/3482 S. 19). Entscheidungsbefugt in der Sache ist beim Bundesarbeitsgericht der Senat unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter. Daher hat der Zurückweisungsbeschluss unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen (im Ergebnis ebenso Francken NZA 2019, 282, 283; AR/Spelge 9. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 12; Düwell/Lipke/Düwell 4. Aufl. § 72 Rn. 73; GK-ArbGG/Mikosch Stand Juni 2019 § 72 Rn. 66; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 89).
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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