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BAG 16.05.2019 - 6 AZR 420/18
BAG 16.05.2019 - 6 AZR 420/18 - Überleitung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst in den TV-L - Einordnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin?
Normen
TV-L, § 4 Abs 1 S 1 TVÜ-L, § 19 Abs 2 S 2 TVÜ-L, Anl 2 TVÜ-L, § 22 BAT
Vorinstanz
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 18. Mai 2018, Az: 10 Sa 33/16, Urteil
vorgehend ArbG Köln, 18. Mai 2018, Az: 10 Sa 33/16, Urteil
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2018 - 10 Sa 33/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
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Die Klägerin war nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums für das Lehramt an Realschulen sowie im Studiengang Erziehungswissenschaft und erfolgter Promotion in Pädagogik zunächst als Lehrkraft tätig. Zum 1. Februar 2000 stellte die beklagte Universität auf der Grundlage eines Einstellungsvermerks ihres Kanzlers die Klägerin ausweislich § 1 des Arbeitsvertrags vom 27. Januar 2000 als „Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. von § 55 Universitätsgesetz - UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst)“ ein. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und Bestimmungen sowie dem Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse. Dieser Runderlass enthält Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung von Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst. Er bestimmt unter Nr. 3, dass diese wie folgt vergütet werden können:
-
„…
Verg.Gr.
3.1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst
II a
zuzüglich einer widerruflichen Zulage in Höhe von 100,-- DM monatlich.
3.2
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit in der Stellung eines Studienrates im Hochschuldienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.Gr. A 14 zur Verfügung steht und ihnen die entsprechende Funktion übertragen wird.
I b
3.3
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studiendirektoren im Hochschuldienst nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in der Stellung eines Oberstudienrates im Hochschuldienst, wenn eine Planstelle mindestens der Bes.Gr. A 15 zur Verfügung steht und ihnen die entsprechende Funktion übertragen wird.
I a
…“
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Die Klägerin erhielt eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe IIa BAT (vgl. § 5 des Arbeitsvertrags).
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-
Mit Wirkung zum 1. November 2006 ersetzten der TV-L iVm. dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 den BAT im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung regelt die Anlage 2 zum TVÜ-Länder hinsichtlich der Entgeltgruppen 13 und 13 Ü TV-L wie folgt:
-
„Teil A
Beschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils B …
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe
…
…
…
…
13 Ü
Keine Stufe 6
…
IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren
13
Keine Stufe 6
…
IIa ohne Aufstieg nach Ib
…
…
…
Teil B
Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt
Entgeltgruppe
Überleitung Lehrkräfte
…
‚Erfüller‘
Vergütungsgruppe
…
…
…
13
IIa
…
…
…
…“
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Die Klägerin erhielt ab dem Überleitungszeitpunkt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L.
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Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Überleitung zum 1. November 2006. In ihrer Antwort vom 11. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Klägerin als Lehrkraft von Teil B der Anlage 2 zum TVÜ-Länder erfasst werde. Dies sei Grundlage für die Überleitung in die „neue Entgeltgruppe 13 A“ gewesen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu. Sie sei keine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. In der Stellung einer Studienrätin sei sie verantwortlich für die eigenständige wissenschaftliche Lehre und nehme daneben wie eine Professorin in erheblichem Umfang Tätigkeiten im Institut wahr, wie beispielsweise die Studienberatung und Prüfungen. Es handele sich daher um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Dies zeige sich auch daran, dass der vorherige Stelleninhaber akademischer Rat gewesen sei. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 1. September 1999/8. Februar 2000 erbringe sie zu lediglich 50 % ihrer Arbeitszeit Lehrtätigkeiten. Die Vergütung richte sich auch nicht allein nach dem Erlass vom 15. April 1985. Diesem sei nicht zu entnehmen, dass er abschließend sei und eine Anwendung der Eingruppierungsbestimmungen des BAT bzw. jedenfalls der Vorschriften zum Bewährungsaufstieg ausschließe. Die Parteien dieses Verfahrens hätten nur die Vergütung bei Abschluss des Arbeitsvertrags, nicht deren weitere Entwicklung regeln wollen. Die §§ 22 ff. BAT hätten sie nicht ausgeschlossen.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass die beklagte Universität verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2014 nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 13 und der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L ab dem 1. September 2014 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, die Klägerin sei Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT, worunter auch Lehrkräfte an Hochschulen fielen. Das folge schon aus § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW), der Nachfolgeregelung zu § 55 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG NRW). Im Ergebnis sei gemäß Teil B der Anlage 2 zum TVÜ-Länder die Überleitung in die und die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zutreffend. Aus § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder folge nichts anderes. Dieser regele nicht die Voraussetzungen für eine Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 18. November 2016 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 27. Juli 2017 (- 6 AZB 44/17 -) dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die daneben von der Klägerin eingelegte Revision haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Mit seinem Urteil vom 18. Mai 2018 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und dieser die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der für erledigt erklärten Revision gegen das Urteil vom 18. November 2016 auferlegt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Mit Schreiben vom 15. April 2019 hat der Senat die Parteien auf die Problematik der Auslegung von § 3 des Arbeitsvertrags hingewiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L.
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I. Bei dem zuletzt noch zur Entscheidung des Senats gestellten Antrag handelt es sich um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 19, BAGE 152, 82; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22; 24. September 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Dies gilt, obgleich die Ansprüche (auch) die Vergangenheit betreffen. Der Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts auch aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23, BAGE 150, 36; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., BAGE 148, 1).
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Eingruppierungsbegehren der Klägerin ist ohne Erfolg.
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1. Die Klägerin ist unabhängig von der Frage, ob sie Lehrkraft iSd. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung der Anlage A zum TV-L ist, weder nach der Anlage A zum TV-L noch nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L zu vergüten. Keine der beiden Entgeltordnungen kennt eine solche Entgeltgruppe, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L hiernach nicht möglich ist.
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2. Die Klägerin war auch nicht gemäß Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder zum 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L überzuleiten gewesen und hat deswegen keinen Anspruch, nach dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden.
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a) Der Umstand, dass die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder auf Grundlage ihrer bisherigen Vergütungsgruppe nach Teil B der Anlage 2 zum TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L übergeleitet wurde, steht ihrem Begehren nicht entgegen. Grundlage für die Zuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Länder ist die Vergütungsgruppe, in der der Beschäftigte im Oktober 2006 tatsächlich eingruppiert ist. Eine nachträgliche Korrektur der Überleitung und damit eine Änderung der Eingruppierung im TV-L ist danach nicht ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass die tatsächlich angenommene Eingruppierung nicht zutreffend war (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 33; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 54 mwN, BAGE 130, 286; zu Anlage 33 AVR BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 27).
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b) Die von der Klägerin angestrebte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L setzt nach der Überleitungsregelung in Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraus, dass die Klägerin im Oktober 2006 in die Vergütungsgruppe „IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren“ eingruppiert war. Das ist jedoch nicht der Fall. Darum kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Lehrkraft iSd. Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ist bzw. ob ein besonderes, die Anwendung der Anlage 1a zum BAT ermöglichendes Tätigkeitsmerkmal durch die Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart werden kann und im vorliegenden Fall auch vereinbart worden ist.
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aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 3 des Arbeitsvertrags der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und Bestimmungen sowie der Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1985 - I B 4 - 3201 - und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Erlasse Anwendung. Nach § 1 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin als „Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben i.S. von § 55 Universitätsgesetz - UG in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst)“ eingestellt. Für diese Beschäftigten enthält der Erlass vom 15. April 1985 eine eigenständige und abgeschlossene Eingruppierungsbestimmung dahingehend, dass sie nach der Vergütungsgruppe IIa BAT vergütet werden können. Darauf haben sich die Parteien geeinigt, wie die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt. Diese kann der Senat selbst vornehmen, da es sich bei § 3 des Arbeitsvertrags jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung und damit eine typische Willenserklärung handelt (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12).
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Die Beklagte ging ersichtlich davon aus, dass sich mangels einschlägiger Eingruppierungsbestimmungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben im BAT deren Eingruppierung allein aus dem Erlass vom 15. April 1985 ergebe. Andernfalls hätte es dieses Erlasses sowie dessen ausdrücklicher Einbeziehung in den Arbeitsvertrag nicht bedurft. Die Klägerin konnte und durfte die Inbezugnahme des Erlasses im Arbeitsvertrag damit nur als Angebot des Inhalts verstehen, dass sich die maßgebende Eingruppierung allein nach dem spezielleren Erlass richten solle. Indem sie dieses Angebot angenommen hat, haben die Parteien den Erlass als allein maßgebende Eingruppierungsregelung vertraglich festgelegt (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 14), der damit ungeachtet seines eigentlichen Rechtscharakters Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist (vgl. für den Tarifvertrag BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - juris-Rn. 13; ErfK/Franzen 19. Aufl. TVG § 3 Rn. 32).
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bb) Der Erlass vom 15. April 1985 regelte die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst abschließend. Er stellte jedenfalls im vorliegenden Fall einer fehlenden Tarifbindung für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst eine Spezialregelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ebenfalls vertraglich in Bezug genommenen Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT ausschloss.
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cc) Ein (Bewährungs-)Aufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT ist in Nr. 3 des Erlasses nicht vorgesehen. Die in seiner Nr. 3.2 geregelte Vergütung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung von Oberstudienräten im Hochschuldienst nach der Vergütungsgruppe Ib BAT erfordert zwar eine mindestens sechsjährige Tätigkeit in der Stellung eines Studienrats im Hochschuldienst. Daneben ist aber Voraussetzung, dass eine Planstelle mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht und die entsprechende Funktion übertragen wird. Einen Aufstieg im Sinne eines Bewährungsaufstiegs, wie ihn der Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder voraussetzt, stellt dies nicht dar, erst recht nicht, wie von Teil A der Anlage 2 zum TVÜ-Länder verlangt, nach elf bzw. 15 Jahren.
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dd) Der Runderlass vom 15. April 1985 bezieht sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht der Revision nicht lediglich auf die Eingruppierung bei Abschluss des Arbeitsvertrags. Eine solche Beschränkung lässt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Im Gegenteil zeigt Nr. 4.2 des Runderlasses, wonach bestehende Arbeitsverträge mit Lehrkräften für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis in der Stellung von Studienräten im Hochschuldienst mit deren Einverständnis diesen Richtlinien anzupassen sind, dass er Geltung während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses beansprucht. Darum haben auch die Parteien mit § 3 des Arbeitsvertrags nicht nur die Anfangsvergütung festgelegt. Ein Rückgriff auf die Bewährungsaufstiegsregelungen des BAT scheidet daher aus.
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c) Eine Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder. Dieser ordnet nicht selbst die Überleitung in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L an, sondern setzt seinerseits eine solche Überleitung nach anderen Normen voraus. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Rn. 16 ff.).
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3. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs allein auf tarifliche Ansprüche gestützt. Ein anderer Anspruchsgrund war nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage und damit vom Senat nicht zu prüfen.
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III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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