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BAG 25.09.2018 - 3 AZR 485/17
BAG 25.09.2018 - 3 AZR 485/17 - Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hamburg, 2. Februar 2017, Az: 12 Ca 371/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 18. Juli 2017, Az: 4 Sa 33/17, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 33/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat.
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Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
- 2
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Der Kläger war vom 1. September 1977 bis zum 30. Juni 2009 zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Unternehmen - tätig. Ihm wurden zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (im Folgenden BVW) zugesagt. Diese lauten auszugsweise:
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„ Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes
…
§ 6
Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
1.
Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).
2.
Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3.
Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
4.
Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
- 3
-
Der Kläger schied auf der Grundlage des Frühpensionierungsvertrags vom 29. Juni/2. Juli 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2009 aus. § 9 des Frühpensionierungsvertrags lautet wie folgt:
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„§ 9
Die Gesellschaft gewährt Herrn Z unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab er erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. auch mit Abschlägen oder eine mit ihr vergleichbare Leistung (Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit ist, sowie Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art) in Anspruch nehmen kann, eine monatliche Rente in Höhe von 1.436,89 EURO brutto. Diese Rente wird in der Folge nach den jeweils maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen angepasst.“
- 4
-
Der Kläger trat nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Februar 2015 in den Altersruhestand und erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten nach der Regelung in § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag eine Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto.
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Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 vH erhöht.
- 6
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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2015 mit, dass die Geschäftsführung der Beklagten beschlossen hat, die „Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen“.
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Nach der Entscheidung der Beklagten sollten im Geltungsbereich der BVW entweder die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Rente sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner günstiger war, wurde die dem Kläger nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag zustehende Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro entsprechend um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Betriebsrente iHv. 1.444,07 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto.
- 8
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte jedenfalls seine Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 22,99 Euro zahlen müssen. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt.
- 9
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 2017 über die bisher gezahlten betrieblichen Versorgungsbezüge iHv. monatlich 1.444,07 Euro brutto hinaus weitere 22,99 Euro brutto, insgesamt demnach die betrieblichen Versorgungsbezüge iHv. monatlich 1.467,06 Euro brutto zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Beträge der betrieblichen Versorgungsbezüge für die Zeit von Juli 2015 bis Februar 2017 iHv. insgesamt 505,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 22,99 Euro ab dem 1. Juli 2015 und dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen.
- 10
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage - nach Rücknahme eines weiteren Antrags und einer Beschränkung der Zahlungsanträge - in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten lediglich einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22,95 Euro brutto zuerkannt und hinsichtlich des übersteigenden Teils (0,04 Euro monatlich) die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet.
- 13
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I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN).
- 14
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II. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers iHv. 1.436,89 Euro nach § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 22,95 Euro monatlich höhere betriebliche Rente. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Rente so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten. Dies folgt aus § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd. AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffen. Daher verbleibt es - auch für den Kläger - bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung.
- 15
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1. Die Anpassung der betrieblichen Rente des Klägers nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach AB § 6 BVW; seine betriebliche Rente ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter AB § 6 BVW fallenden Versorgungsempfänger. Das ergibt die Auslegung von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN).
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a) Der Wortlaut von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die BVW. Die Bezugnahme auf die „maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen“ lässt jedoch erkennen, dass es sich um ein im Betrieb der Beklagten allgemein geltendes Versorgungswerk - wie die BVW - handeln muss.
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b) § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag zeigt, dass § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag für die Anpassung der Betriebsrente des Klägers auf die Bestimmungen der BVW verweist. Dem Kläger war ursprünglich eine Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung nach den BVW zugesagt. Mit Abschluss des Frühpensionierungsvertrags haben die Vertragsparteien allerdings in § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Betriebsrente erhält. Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass dem Kläger keine Gesamtversorgung mehr zustehen soll. § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag sieht eine entsprechende Änderung für die Erhöhung der Betriebsrente dagegen nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Betriebsrente bei der bisherigen Zusage und damit bei der Anwendung der Anpassungsregelungen in den BVW bleiben soll.
- 18
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c) Auch Sinn und Zweck von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag ermittelten Betriebsrente so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach den BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Betriebsrente des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird, wie die Gesamtversorgung nach den BVW.
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2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Betriebsrente zum 1. Juli 2015 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach AB § 6 Ziff. 1 BVW angepasst wird.
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a) Die von der Beklagten im Jahr 2015 nach AB § 6 Ziff. 3 BVW getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. AB § 6 Ziff. 3 BVW berechtigt die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.
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b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Weiter gehende Ansprüche, die sich ergeben könnten, wenn es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelte und § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag deshalb wegen Verstoßes gegen das betriebsverfassungsrechtliche Günstigkeitsprinzip (vgl. dazu BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 59 ff., BAGE 155, 326) unwirksam wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 insgesamt 459,00 Euro und ab dem 1. März 2017 monatlich eine um 22,95 Euro höhere Betriebsrente. Rechenfehler des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu.
- 22
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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