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BAG 24.01.2017 - 3 AZN 822/16
BAG 24.01.2017 - 3 AZN 822/16 - Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage
Normen
§ 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 12. Januar 2016, Az: 34 Ca 397/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Juli 2016, Az: 5 Sa 351/16 5 Sa 414/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2016 - 5 Sa 351/16 - und - 5 Sa 414/16 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 31.263,84 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung zweier Rechtsfragen sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
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a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG die Entscheidung bezeichnen, von der die anzufechtende Entscheidung abweicht. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat. Ein Rechtssatz ist aufgestellt, wenn das Gericht seiner Subsumtion einen Obersatz vorangestellt hat, der über den Einzelfall hinaus für vergleichbare Sachverhalte Geltung beansprucht. Der abstrakte Rechtssatz muss vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann sich als „verdeckter Rechtssatz“ auch aus fallbezogenen Ausführungen ergeben. Sofern dies nicht offensichtlich ist, muss der Beschwerdeführer, der sich hierauf berufen will, konkret begründen, warum den fallbezogenen Ausführungen ein bestimmter abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt. Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht genügende Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht vermag eine Divergenz nicht zu begründen. Die anzufechtende Entscheidung muss außerdem auf der Divergenz beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht bei Anwendung des Rechtssatzes aus der angezogenen Entscheidung möglicherweise eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte. Beruht die anzufechtende Entscheidung auf mehreren jeweils selbstständig tragenden Begründungen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 6 mwN).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat einen abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung, der von einem solchen der angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2016 (- 3 AZR 794/14 - Rn. 41) divergieren könnte, nicht aufgezeigt.
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aa) Der von der Beschwerde entnommene Satz des Landesarbeitsgerichts
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„§ 15 Abs. 1 VB ist an den gesetzlichen Vorgaben des § 172 VVG zu messen.“
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weicht schon deshalb nicht von einem Rechtssatz der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2016 (- 3 AZR 794/14 - Rn. 41) ab, weil § 15 Abs. 1 VB der angezogenen Entscheidung nicht zugrunde lag.
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bb) Sollte die Klägerin meinen, aus dem fallbezogenen und die Auslegung des § 15 Abs. 1 VB betreffenden Satz des Landesarbeitsgerichts ließe sich ein abstrakter fallübergreifender Rechtssatzsatz ableiten, der mit der angezogenen Entscheidung divergiert, hat sie die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung des behaupteten abstrakten Rechtssatzes (Deduktion) aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - Rn. 10).
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cc) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es bestehe eine Divergenz zu dem Rechtssatz, dass ein Erwerbsunfähiger stets auch berufsunfähig sei, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, welchen divergierenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz das Landesarbeitsgericht aufgestellt haben soll.
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In der Sache macht die Klägerin lediglich eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Eine solche - sollte sie vorliegen - könnte der Senat nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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a) Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 10, BAGE 138, 180; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte (vgl. BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 15 mwN). Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Dies schließt im Einzelfall zwar eine differenzierte Formulierung nicht aus; unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (vgl. etwa BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52). Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen.
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b) Gemessen hieran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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aa) Die von der Beschwerde formulierte Frage:
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„Wie ist das Merkmal Berufsunfähigkeit zu definieren?“
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stellt keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dar. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, da der Begriff „Berufsunfähigkeit“ unterschiedlich definiert werden kann (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 794/14 - Rn. 41 mwN). Eine Beantwortung dieser Frage durch das Beschwerdegericht würde darauf hinauslaufen, das Urteil des Landesarbeitsgerichts als richtig oder falsch zu bewerten. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht könnte der Senat - wie bereits ausgeführt - jedoch nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen.
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bb) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, die aufgeworfene Frage:
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„Ist bei Vorliegen einer durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellten vollen Erwerbsminderung überhaupt weiterer Vortrag zu der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den durch die Erkrankungen nicht mehr möglichen einzelnen beruflichen Verrichtungen erforderlich?“
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sei so zu verstehen, dass bei Vorliegen einer durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellten vollen Erwerbsminderung auch nach § 15 Abs. 1 VB kein weiterer Vortrag zu der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den durch die Erkrankungen nicht mehr möglichen einzelnen beruflichen Verrichtungen erforderlich sei, stellte sie keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dar. Um eine solche handelt es sich bei einer Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. etwa BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - Rn. 8 mwN). § 15 Abs. 1 VB ist jedoch keine Rechtsnorm, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Seine Auslegung ist daher keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Für die Gehörsrüge gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gestellt werden (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295). Deshalb sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes so substantiiert vorzutragen, dass allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision geprüft werden kann (vgl. BAG 20. Januar 2005 - 2 AZN 941/04 -, BAGE 113, 195).
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Wird gerügt, es sei Vortrag übergangen worden, muss daher im Einzelnen dargestellt werden, wo der übergangene Vortrag zu finden ist. Der Beschwerdeführer muss unter Angabe des Schriftsatzes nach Datum und bei entsprechendem Umfang nach Seitenzahl konkret vortragen, welcher Vortrag übergangen sein soll (vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe, BAGE 109, 145 für die Verfahrensrüge). Ob das übergangene Vorbringen entscheidungserheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seinen rechtlichen Ausführungen. Es genügt, wenn der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - zu B der Gründe, BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe; BGH 27. März 2003 - V ZR 291/02 - zu II 3 b bb (3) beta der Gründe, BGHZ 154, 288). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -; BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 40).
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b) Danach hat die Beschwerde keinen Erfolg.
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aa) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb zuzulassen, weil das Landesarbeitsgericht einen Beweisantritt über die Arbeitsabläufe und die Belastungen an ihrem Arbeitsplatz übergangen hat.
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(1) Wird gerügt, es sei ein Beweisangebot nicht beachtet worden, muss genau angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, in welchem Schriftsatz das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 46 mwN). Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - aaO). Der angeblich übergangene Beweisantritt muss zudem zulässig sein. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (vgl. etwa BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 46 mwN). Auf die von einer Partei beantragte Beweiserhebung darf regelmäßig nur verzichtet werden, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die umstrittene Tatsache zugunsten des Beweisführers als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist (BAG 23. Februar 2010 - 9 AZN 876/09 - Rn. 22 mwN).
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(2) Gemessen daran ist die Revision nicht zuzulassen. Die Klägerin hat zwar angegeben, über welches Thema das Landesarbeitsgericht hätte Beweis erheben sollen und in welchem Schriftsatz - auf Seite 2 der Klageschrift vom 7. Mai 2014 - sie das entsprechende Beweisangebot gemacht hat. Es kann zudem dahinstehen, ob das dort bezeichnete Beweisangebot überhaupt zulässig ist, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen hinreichend konkret bezeichnet hat. Denn die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung auf Seite 7 im vorletzten Satz selbst dargelegt, der Beklagte habe ihren Vortrag nicht bestritten. Über ein nicht bestrittenes und daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertendes Vorbringen einer Partei braucht ein Gericht keinen Beweis zu erheben. Das Landesarbeitsgericht musste deshalb dem vermeintlich übergangenen Beweisantritt nicht nachgehen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch nicht deshalb verletzt, weil es keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt hat, dass der Vortrag der Klägerin zu der Art oder dem Umfang der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend ist. Zwar hat die Klägerin dargetan, welchen Hinweis das Berufungsgericht hätte geben müssen und welchen Vortrag sie dann gehalten hätte. Das Landesarbeitsgericht hat nach seiner Entscheidungsbegründung jedoch nicht darauf abgestellt, es fehle ein hinreichender Vortrag zu der von der Klägerin ausgeübten beruflichen Tätigkeit.
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cc) Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht sei den von ihr mit den Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und vom 12. April 2016 vorgelegten ärztlichen Attesten vom 3. Dezember 2012, vom 1. März 2016 und vom 2. März 2016 nicht nachgegangen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Atteste auf Seite 6 des Tatbestands seiner Entscheidung im Einzelnen bezeichnet und sich im Rahmen seiner Erwägungen, ob neben dem vom Arbeitsgericht eingeholten medizinischen Gutachten ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, auf Seite 12 f. der Gründe ausdrücklich mit den Attesten und ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und damit den Vortrag der Klägerin nicht übergangen. Dies gilt auch für die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheide nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat auf Seite 3 f. des Tatbestands die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Januar 2013 und vom 5. September 2014 benannt und sie auf Seite 13 der Gründe in seine Erwägungen einbezogen.
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dd) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist schließlich nicht deshalb verletzt, weil das Landesarbeitsgericht kein neues Sachverständigengutachten eingeholt oder den vom Arbeitsgericht bestellten Sachverständigen nicht erneut angehört hat. Der Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes und der Arbeitsabläufe sowie zu ihrer Arbeitsbelastung war für das Landesarbeitsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das vom Arbeitsgericht eingeholte Gutachten habe überzeugend dargelegt, dass binokulare Doppelbilder durch eine einseitige Brillenokklusion vermieden und zur Besserung der Sehschärfe und des Befindens der Klägerin die Oberflächentherapie mit künstlichen Tränen intensiviert werden könne. Insoweit könne eine Bildschirmtätigkeit unter monokularem Einfachsehen ausgeübt werden. Die Klägerin habe weder dargelegt, weshalb ihr eine Bildschirmarbeit auch bei einem monokularen Einfachsehen nicht möglich sei, noch habe sie hinreichend konkret dargetan, dass es von der Doppelbildwahrnehmung und der Oberflächensymptomatik unabhängige physische oder psychische Störungen gebe, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit einschränkten. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin mit dem Beschluss vom 17. Mai 2016 einen entsprechenden Hinweis erteilt. Hierzu hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten.
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ee) Im Ergebnis laufen die Rügen der Klägerin auf die Geltendmachung einer angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts hinaus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass Gerichten Rechtsfehler unterlaufen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZN 1085/07 - Rn. 5) oder sie dem Vorbringen der Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimessen (vgl. BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 6; 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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