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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 14.12.2023 - B 11 AL 2/23 R
BSG 14.12.2023 - B 11 AL 2/23 R
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2022 sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Beteiligten haben in allen Rechtszügen einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie.
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Die Klägerin ist ausgebildete Heilerziehungspflegerin. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begründete sie mit Wirkung zum 1.4.2020 ein Arbeitsverhältnis zu dem Betreiber eines Seniorenheims. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stellte der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zur examinierten Altenpflegerin ab dem 1.4.2020 aus, in dem sie sich verpflichtete, 50 Prozent der Lehrgangskosten zu tragen (Bescheid vom 2.3.2020). Die verbleibenden Kosten der Weiterbildung übernahm der Arbeitgeber. Sodann nahm die Klägerin auf der Grundlage des Bildungsgutscheins parallel zu ihrer Beschäftigung die Weiterbildung zur Altenpflegerin an einer Berufsfachschule auf. Am 25.3.2021 bestand sie die Abschlussprüfung. Ihren Antrag auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31.3.2021, Widerspruchsbescheid vom 30.4.2021).
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Das SG hat die Beklagte zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie iHv 1500 Euro verurteilt (Urteil vom 10.5.2022). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2022). Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III seien erfüllt, wonach ein Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie bei erfolgreichem Abschluss einer "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" bestehe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass Rechtsgrundlage für die Förderung der Weiterbildung der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Klägerin § 82 SGB III - und nicht § 81 SGB III - gewesen sei. Das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung" beziehe sich allein auf das in § 81 Abs 4 SGB III geregelte Bildungsgutscheinverfahren, das auch für nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen gelte. Bei § 82 SGB III handele es sich lediglich um eine Sonderregelung zu § 81 SGB III für beschäftigte Arbeitnehmer. Die Begründung des Gesetzentwurfs gehe ausdrücklich davon aus, dass auch "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" anspruchsberechtigt seien.
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 131a Abs 3 SGB III. Nur auf der Grundlage von § 81 SGB III geförderte Weiterbildungen lösten einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie aus. Der Wortlaut des § 131a Abs 3 SGB III sei eindeutig. Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" erwähne, beziehe sich dies ausschließlich auf beschäftigte geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von § 81 SGB III an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnähmen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2022 sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie verurteilt und deren entgegenstehende Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom 31.3.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2021 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie.
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A. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie kommt allein § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III in der Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung vom 18.7.2016 (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG; BGBl I 1710) in Betracht. Die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse beurteilen sich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (BSG vom 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr 1 RdNr 13 mwN; BSG vom 29.8.2012 - B 12 KR 3/11 R - BSGE 111, 268 = SozR 4-2400 § 24 Nr 7, RdNr 12). Maßgeblich ist nach der genannten Vorschrift der Beginn der nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 und das spätere Bestehen der Abschlussprüfung. Der dort genannte Termin ist zwar bereits durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.5.2020 (BGBl I 1044) mit Wirkung vom 29.5.2020 dahingehend geändert worden, dass für den Anspruch auf eine Prämie die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2023 begonnen haben muss. Die Vorschrift in der Fassung des AWStG (im Folgenden: aF) war danach nur bis zum 28.5.2020 in Kraft. Hier trat die Klägerin ihre geförderte Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin aber bereits am 1.4.2020 und damit noch unter Geltung des § 131a Abs 3 SGB III aF an. Der genaue Zeitpunkt der Abschlussprüfung ist für die Anwendung der Vorschrift hingegen unerheblich. Die Abschlussprüfung muss lediglich bestanden sein.
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Nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III aF erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden einheitlich: Arbeitnehmer), die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, eine Prämie von 1500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. § 444a Abs 2 SGB III bestimmt als Sonderregelung zum AWStG ergänzend, dass der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs 3 SGB III aF für Arbeitnehmer gilt, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.7.2016 beginnt.
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Die Klägerin hat nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III aF keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie. Auf der Grundlage von § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen können keinen Anspruch auf Gewährung einer Weiterbildungsprämie begründen. So liegt der Fall hier.
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1. Rechtsgrundlage für die Förderung ihrer Weiterbildung zur examinierten Altenpflegerin war § 82 SGB III und nicht § 81 SGB III (jeweils in der bei Beginn der Weiterbildung im April 2020 maßgeblichen, vom 1.1.2019 bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung [Qualifizierungschancengesetz] vom 18.12.2018, BGBl I 2651).
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a) Nach § 81 Abs 1 Satz 1 SGB III aF können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (Nr 1) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (Nr 2) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (Nr 3) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses gemäß § 81 Abs 2 Satz 1 SGB III, wenn sie (Nr 1) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder (Nr 2) nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Den Arbeitnehmern wird gemäß § 81 Abs 4 Satz 1 SGB III das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
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Nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB III aF können Arbeitnehmer abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (Nr 1) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, (Nr 2) der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt, (Nr 3) der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, (Nr 4) die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 160 Stunden dauert und (Nr 5) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt (§ 82 Abs 4 Satz 1 iVm § 81 Abs 4 Satz 1 SGB III).
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b) Die Weiterbildung der Klägerin zur Altenpflegerin hatte ihre Grundlage in § 82 SGB III. Dies ergibt sich aus dem Bildungsgutschein vom 2.3.2020. Bei einem Bildungsgutschein handelt es sich um einen Verwaltungsakt (Burkiczak in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 81 RdNr 34, Stand Juni 2020; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 81 RdNr 108, Stand November 2021). Zur Auslegung von Verwaltungsakten ist auch das Revisionsgericht uneingeschränkt befugt (stRspr; BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56 [58] = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10; BSG vom 25.8.2022 - B 9 V 2/21 R - SozR 4-3100 § 18a Nr 1 RdNr 20 mwN; BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - RdNr 40 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Der Bildungsgutschein nennt zwar nicht ausdrücklich § 82 SGB III als Rechtsgrundlage. Allerdings wird die Förderungshöhe dort auf 50 Prozent beschränkt. Derartige Beschränkungen waren nur bei Weiterbildungen nach § 82 SGB III möglich; die übrigen Kosten trägt in diesen Fällen der Arbeitgeber. Aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 21 ff mwN; BSG vom 6.6.2023 - B 11 AL 38/21 R - RdNr 17 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ergibt sich damit hinreichend, dass es sich um einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung nach § 82 SGB III handelt.
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Abgesehen davon waren auch die Voraussetzungen von § 81 SGB III nicht erfüllt. Die Klägerin war - zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns des Bildungsgutscheins am 1.4.2020 - weder arbeitslos (vgl § 138 SGB III) noch von Arbeitslosigkeit bedroht (vgl § 17 SGB III). Auch fehlte ihr kein Berufsabschluss, und bei Beginn der Weiterbildung lag eine ihrem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht länger als vier Jahre zurück (vgl § 81 Abs 2 SGB III).
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2. Der erfolgreiche Abschluss einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung begründet keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie. Das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung" verweist auf die materiellen Förderungsvoraussetzungen des § 81 SGB III. Es handelt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht lediglich um eine Umschreibung des Bildungsgutscheinverfahrens nach § 81 Abs 4 SGB III, das aufgrund des in § 82 Abs 4 Satz 1 SGB III enthaltenen Verweises auch bei solchen Weiterbildungen durchzuführen ist, deren Förderung sich nach § 82 SGB III richtet. Auch handelt es sich bei Weiterbildungen iS des § 82 SGB III nicht lediglich um einen Unterfall des § 81 SGB III.
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a) Bereits der Wortlaut spricht dafür, dass mit dem Verweis auf eine "nach § 81 geförderte Weiterbildung" die materiellen Förderungsvoraussetzungen nach § 81 SGB III in Bezug genommen sind. Hätte der Gesetzgeber den Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie allein davon abhängig machen wollen, dass das Bildungsgutscheinverfahren durchgeführt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass er spezifisch § 81 Abs 4 SGB III zitiert, wo das Bildungsgutscheinverfahren innerhalb von § 81 SGB III seinen Regelungsstandort hat.
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b) Ergänzend streiten systematische Überlegungen dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung" in § 131a Abs 3 SGB III aF allein die in § 81 SGB III geregelten materiellen Förderungsvoraussetzungen in Bezug genommen worden sind.
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aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Binnensystematik des § 131a SGB III. In § 131a Abs 2 SGB III sind bestimmte Ausnahmen von dem Erfordernis des Bildungsgutscheins geregelt. In diesem Zusammenhang ist die das Bildungsgutscheinverfahren regelnde Vorschrift des § 81 Abs 4 SGB III präzise auch unter Angabe des einschlägigen Absatzes zitiert ("Abweichend von § 81 Absatz 4"). Hätte der Gesetzgeber in § 131a Abs 3 SGB III aF - und damit nur einen Absatz später - ebenfalls allein auf das Erfordernis des Bildungsgutscheins Bezug nehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dort § 81 Abs 4 SGB III in derselben exakten Weise zitiert.
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bb) Auch legt die Formulierung in § 180 Abs 1 SGB III (zum 1.4.2012 in Kraft getreten durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) nahe, dass der Gesetzgeber die Weiterbildung nach § 82 SGB III nicht lediglich als Unterfall der Weiterbildung nach § 81 SGB III auffasst, sondern beide Regelungen als selbständige Grundlagen der Weiterbildungsförderung ansieht. Danach gelten für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung "nach den §§ 81 und 82" für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze. Der Nennung auch des § 82 SGB III hätte es nicht bedurfte, wenn Weiterbildungen iS des § 82 SGB III ohnehin vom Begriff "Weiterbildung nach § 81 SGB III" erfasst wären.
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cc) Schließlich streitet für eine Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "nach § 81 geförderten Weiterbildung" als Umschreibung des Bildungsgutscheinverfahrens nicht der Umstand, dass die Vorschrift des § 81 SGB III die Funktion einer Grundnorm im Recht der beruflichen Weiterbildung hat (vgl B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 81 RdNr 1, Stand November 2021) und § 82 SGB III textlich an diese Grundnorm anknüpft ("abweichend von § 81"). Trotz dieser engen Verknüpfung beider Normen handelt es sich bei § 82 SGB III nicht lediglich um eine unselbständige Annexregelung zu § 81 SGB III. In § 82 SGB III sind Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen vielmehr eigenständig und abschließend geregelt (B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 82 RdNr 11, Stand Mai 2022). Einzig für das Erfordernis des Bildungsgutscheins verweist § 82 SGB III auf § 81 Abs 4 SGB III (§ 82 Abs 4 Satz 1 SGB III).
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c) Die historische Auslegung ist unergiebig. Zwar erwähnt die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 131a Abs 3 SGB III aF ausdrücklich auch "beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (BT-Drucks 18/8042 S 27). Hieraus lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass auch nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen von in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie begründen sollen. Auch § 81 SGB III erfasst in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Arbeitnehmer, wenn sie von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder wenn sie über keinen Berufsabschluss verfügen (bei Inkrafttreten des § 131a Abs 3 SGB III aF: § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 2 und 3, Abs 2 SGB III; gegenwärtig: § 81 Abs 1 Nr 1 Var 2, Abs 2 SGB III).
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d) Allenfalls die teleologische Auslegung böte einen Anhaltspunkt, das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten Weiterbildung" als Verweis auf das - auch für Weiterbildungen auf der Grundlage von § 82 SGB III geltende - Bildungsgutscheinverfahren zu verstehen. Sinn und Zweck der Weiterbildungsprämie bestehen darin, die Motivation und das Durchhaltevermögen der Weiterbildungsteilnehmer zu honorieren (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 18/8042 S 27; vgl dazu BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 25). Diese Zwecksetzung würde es rechtfertigen, auch im Falle einer nach § 82 SGB III geförderten Weiterbildung eine Prämie zu gewähren (vgl B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 131a RdNr 44, Stand Januar 2022). Das Ergebnis der Wortlaut- und der systematischen Auslegung ist jedoch derart klar, dass es durch die teleologische Auslegung nicht überwunden zu werden vermag (zur Bedeutung des eindeutigen Wortlauts als Auslegungsgrenze BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 18 mwN).
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B. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III aF (jetzt § 87a Abs 1 SGB III) auf nach Maßgabe von § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen ist nicht möglich (aA B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 131a RdNr 44, Stand Januar 2022).
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1. Die Grenzen der analogen Normanwendung im öffentlichen Recht (insbesondere Art 20 Abs 3 GG, § 31 SGB I; vgl dazu etwa BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 8/05 R - SozR 4-2600 § 225 Nr 2 RdNr 31; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 28 mwN; vgl zum Ganzen auch BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 23 f) bedürfen hier keiner näheren Erörterung, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III aF nicht vor.
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Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 24; BGH vom 21.6.2017 - XII ZB 636/13 - juris RdNr 17; BVerwG vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 [25, RdNr 19] = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr 100 = juris RdNr 19; BVerwG vom 24.6.2021 - 5 C 7.20 - juris RdNr 14). Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 24; BSG vom 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R - RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN; BAG vom 17.12.2019 - 1 ABR 35/18 - BAGE 169, 149 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr 22, RdNr 41). Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 24 mwN). Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 24 mwN; BSG vom 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R - RdNr 27 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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2. Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen nicht vor, denn der hierfür erforderliche sichere Nachweis einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht möglich. Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Weiterbildungen iS von § 82 SGB III durch die Gewährung einer Prämie fördern wollte, dies sich aber bei der Abfassung des Normtextes nicht niedergeschlagen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 131a Abs 3 SGB III aF reicht es nicht aus, dass sich den Materialien nicht positiv entnehmen lässt, dass die Begrenzung auf Weiterbildungen iS des § 81 SGB III eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Vielmehr bedürfte es umgekehrt des Nachweises, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Wortlaut ergebende Einschränkung gerade nicht gewollt hat; daran fehlt es hier.
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C. Dass eine auf der Grundlage von § 82 SGB III geförderte Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie auslöst, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG).
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich nach der Rechtsprechung des BVerfG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (s zuletzt etwa BVerfG vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 [265, RdNr 279] mwN - auch zum Folgenden). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (etwa BVerfG vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 [254] mwN = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42; BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - BSGE 135, 110 = SozR 4-2600 § 253a Nr 1, RdNr 33; vgl auch BSG vom 9.3.2023 - B 10 EG 1/22 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 6 RdNr 31). Der Gesetzgeber ist insofern grundsätzlich befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 26-27 mwN).
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Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots vorzunehmen. Bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers. Die Prämiengewährung ist weder grundrechtlich geboten noch in besonderer Weise freiheitsrechtlich geschützt. Insbesondere greift insofern nicht der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG ein, da ein Zusammenhang zu gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht besteht (vgl zu diesem Kriterium BVerfG vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90 [101] = SozR 4-1100 Art 14 Nr 23 RdNr 32 f; BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3, RdNr 19).
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2. Nach diesen Maßstäben ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Es liegt keine Willkür vor. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dass Arbeitnehmer, deren Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 SGB III erfolgt, keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben.
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a) Im Verhältnis zu arbeitslosen Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 1 SGB III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie bereits darin, dass die Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer eine Form der betrieblichen Weiterbildung ist. Die betriebliche Weiterbildung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig Aufgabe des Arbeitgebers (Begründung des Gesetzentwurfs zum Qualifizierungschancengesetz, BT-Drucks 19/4948 S 26; Bindig in Hauck/Noftz, SGB III, § 82 RdNr 14, Stand April 2023; R. Becker in Schönefelder/Kranz/Wanka, SGB III, § 82 RdNr 14, Stand August 2023; Reichel in jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 82 RdNr 20; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 82 RdNr 7, Stand Mai 2022; zur Vorgängerregelung des § 417 SGB III aF bereits Begründung des Gesetzentwurfs zum Job-AQTIV-Gesetz, BT-Drucks 14/6944 S 51). Diese vorrangige Verantwortungszuweisung an den Arbeitgeber wird im Gesetz selbst insbesondere dadurch deutlich, dass eine Weiterbildung auf der Grundlage von § 82 SGB III nur erfolgen soll, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt (§ 82 Abs 2 Satz 1 SGB III). Auch die Setzung von Anreizen für die Teilnahme an einer Weiterbildung fällt damit in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und nicht in denjenigen der Beklagten und der Versichertengemeinschaft.
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b) Im Verhältnis zu von Arbeitslosigkeit bedrohten beschäftigten Arbeitnehmern (§ 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 2 SGB III) und zu beschäftigten Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss (bis 28.5.2020: § 81 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Var 3, Abs 2 SGB III; seit 29.5.2020: § 81 Abs 2 SGB III) liegt ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Nichtgewährung einer Weiterbildungsprämie darin, dass für diese Personen ein deutlich größeres Risiko der Arbeitslosigkeit besteht und damit zugleich eine erheblich größere Dringlichkeit, durch eine berufliche Weiterbildung Arbeitslosigkeit abzuwenden. "Drohende Arbeitslosigkeit" setzt schon begrifflich voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung zu rechnen ist und danach voraussichtlich Arbeitslosigkeit eintritt (vgl § 17 SGB III). Geringqualifizierte sind jedenfalls abstrakt einem deutlich erhöhten Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt; ihre spezifische Arbeitslosigkeitsquote ist etwa dreimal so hoch wie die der Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 81 Abs 2 SGB III in der ab dem 29.5.2020 geltenden Fassung, BT-Drucks 19/17740 S 39 f). Maßnahmen nach § 82 SGB III werden demgegenüber schon bei einem geringeren Grad der Arbeitsplatzgefährdung erbracht; § 82 SGB III hat eine eher präventive Funktion (vgl B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 82 RdNr 4, 49, Stand Mai 2022).
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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Estelmann
Söhngen
Burkiczak
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