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BSG 15.06.2023 - B 5 R 67/23 B
BSG 15.06.2023 - B 5 R 67/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der im Jahr 1956 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte (1,0 statt 0,75 Entgeltpunkte <EP> pro Kalenderjahr) für die Zeit seines bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR abgeleisteten Wehrdienstes (5.11.1975 bis 28.4.1977) bei seiner Regelaltersrente.
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Gegen den Rentenbescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers vom 8.3.2022 erhob der Kläger vorsorglich Widerspruch. Sein Rentenberater begründete den Rechtsbehelf nachfolgend damit, dass die Bewertung der Wehrdienstzeit mit 0,75 EP pro Jahr nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei. Außerdem bat er um Übersendung bislang fehlender Berechnungsanlagen zu dem Bescheid. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung zurück und übermittelte zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.7.2022 die Anlagen "Entgeltpunkte für Beitragszeiten", "Zusammenstellung der Zeiten für den Leistungszuschlag", "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten", "Entgeltpunkte für langjährige Versicherung" und "Versorgungsausgleich". Eine Erstattung der durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen lehnte sie in der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids ab, weil der Rechtsbehelf nicht erfolgreich gewesen sei.
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Im Klageverfahren forderte der Rentenberater als Prozessbevollmächtigter des Klägers weiterhin die Bewertung der Wehrdienstzeit mit 1,0 statt 0,75 EP pro Jahr. Außerdem beantragte er, die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X dem Grunde nach zur Hälfte zu erstatten. Der Rentenbescheid vom 8.3.2022 sei unzureichend begründet und deshalb formal rechtswidrig gewesen. Nach Heilung des Formfehlers bestehe ein Kostenerstattungsanspruch. Das SG hat die Klage abgewiesen. Im Gerichtsbescheid vom 27.10.2022 ist ua ausgeführt, selbst bei Annahme eines Begründungsmangels habe dieser von vornherein keine Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis gehabt (Hinweis ua auf BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32).
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Mit seiner Berufung hat der Kläger eine höhere Bewertung der Grundwehrdienstzeit und weiterhin die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte geltend gemacht. Das LSG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen (Urteil vom 21.2.2023). Die Bewertung des streitbefangenen Zeitraums sei nach den Vorgaben in § 256a Abs 4 SGB VI zur Ermittlung von EP für Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet erfolgt. Die Vorschrift verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Es sei vernünftig und einleuchtend, dass der Gesetzgeber für Personen, die ihren Wehrdienst im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 geleistet haben, entsprechend der damals aktuellen Bewertung solcher Zeiten in den alten Bundesländern je vollem Kalenderjahr 0,75 EP zugrunde gelegt habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Versicherungssysteme nicht verpflichtet gewesen, Vergünstigungen, die er in einem bestimmten Zeitraum einer Personengruppe eingeräumt habe, auf weitere Personengruppen auszudehnen, die lediglich zur gleichen Zeit, aber unter anderen Versicherungsbedingungen ihren Wehrdienst geleistet haben. Für die Wehrdienstleistenden in den alten Bundesländern seien Beiträge nach Maßgabe einer Bemessungsgrundlage konkret gezahlt worden. Das sei bei den pauschal abgegoltenen Beiträgen für Kindererziehungszeiten anders; der Hinweis des Klägers auf zwei hierzu ergangene Entscheidungen des BSG gehe deshalb fehl. Für seine Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, hat das LSG auf § 193 SGG verwiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht primär einen Verfahrensmangel und zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit sie einen Verfahrensmangel rügt, ist dieser in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend bezeichnet und der Rechtsbehelf damit unzulässig. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie "hilfsweise" eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
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a) Soweit die Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel rügt, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu müssen die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl BSG Beschluss vom 18.4.2023 - B 5 R 16/23 B - juris RdNr 4).
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Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er rügt, das LSG habe über seinen auch noch in der Berufungsinstanz ausdrücklich gestellten Antrag auf Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X keine Entscheidung getroffen. Insoweit fehlten dem Berufungsurteil die Entscheidungsgründe vollständig. Darin liege ein absoluter Revisionsgrund iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO. Mithin seien keine Darlegungen erforderlich, ob das Gericht ohne den Fehler zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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Mit diesem Vortrag ist das Vorliegen des benannten Verfahrensmangels nicht schlüssig aufgezeigt. Der Kläger lässt außer Acht, dass im sozialgerichtlichen Klageverfahren, das auf einen ablehnenden Widerspruchsbescheid folgt, über eine etwaige Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens stets im Rahmen der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG (oder nach § 197a SGG) zu entscheiden ist (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 21; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 56/17 R - SozR 4-5531 Nr 30790 Nr 1 RdNr 39). Dass das LSG im hier angefochtenen Berufungsurteil keine Kostenentscheidung nach § 193 SGG getroffen oder hierfür keinerlei Begründung gegeben hätte, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Im Übrigen kann das Übergehen einer Kostenentscheidung oder die Fehlerhaftigkeit einer Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 604 mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 193 RdNr 16). Soweit der Kläger zudem mit seinem Vortrag, das LSG habe den von ihm ausdrücklich geltend gemachten Antrag zur teilweisen Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens "einfach übergangen", die fehlende Bescheidung eines von ihm erhobenen Anspruchs und damit ein (angebliches) Entscheidungsdefizit (vgl dazu Kummer, aaO RdNr 769 mwN zur Rspr des BFH) rügen will, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, inwiefern er von dem vorrangigen Rechtsbehelf der Urteilsergänzung (vgl § 140 Abs 1 Satz 1 SGG) Gebrauch gemacht hat (s dazu BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 4).
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b) Der Rechtssache kommt nicht die lediglich hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Offenbleiben kann, ob ihre gegenüber vorangegangenen vergleichbaren Verfahren (vgl BSG Beschlüsse vom 30.5.2022 - B 5 R 24/22 B, B 5 R 55/22 B, B 5 R 89/22 B, B 5 R 93/22 B - und vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B, B 5 R 125/22 B, B 5 R 126/22 B, B 5 R 129/22 B, B 5 R 134/22 B, B 5 R 136/22 B, B 5 R 137/22 B, B 5 R 145/22 B, B 5 R 164/22 B, B 5 R 175/22 B, B 5 R 189/22 B) in einzelnen Punkten ergänzte Begründung in vollem Umfang den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Die Beschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet.
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aa) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zu revisiblem Recht (vgl § 162 SGG) aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.4.2023 - B 9 SB 46/22 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 12.5.2023 - B 5 R 7/23 B - juris RdNr 7). Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl BSG Beschluss vom 17.5.2023 - B 1 KR 16/22 B - juris RdNr 7; zu Umständen, die zu erneutem Klärungsbedarf führen können, vgl zB BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 11 sowie BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.5.2023 - 1 BvR 1/23 - juris RdNr 8). An weiterem Klärungsbedarf fehlt es aber auch, wenn sich die aufgeworfene Frage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 5 R 12/21 B - SozR 4-2600 § 137b Nr 2 RdNr 4; BSG Beschluss vom 23.3.2023 - B 6 KA 21/22 B - juris RdNr 7). Demnach ist eine Rechtsfrage auch dann als bereits geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 6 KA 11/19 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 8.2.2023 - B 5 R 150/22 B - juris RdNr 5). Das ist hier der Fall.
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bb) Der Kläger hält - ebenso wie die von denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführer in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, über die der Senat in den angeführten Beschlüssen vom 30.5.2022 und vom 22.12.2022 bereits entschieden hat - folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:
"Verstößt die Vorschrift des § 256 a Abs. 4 SGB VI gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für den Zeitraum des Wehrdienstes im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 für jedes volle Kalenderjahr nur 0,75 Entgeltpunkte berücksichtigt werden, statt 1,0 Entgeltpunkte gem. § 256 Abs. 3 SGB VI?"
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Er führt aus, die unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung von Wehrdienstzeiten, die zwischen dem 1.5.1961 und dem 31.12.1981 in der Bundesrepublik Deutschland und denjenigen, die in der DDR absolviert worden seien, verletze den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Annahme des LSG, insoweit lägen zwei unterschiedliche Gruppen vor und eine Gleichbehandlung sei schon deshalb nicht notwendig, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe nach dem Beitritt der DDR in § 248 Abs 1 SGB VI ausdrücklich die Gleichstellung der im Beitrittsgebiet geleisteten Pflichtwehrdienstzeiten als Pflichtbeitragszeiten angeordnet. Damit sei klargestellt, dass für beide Gruppen hinsichtlich der rentenrechtlichen Einordnung dieser Zeiten keine Unterschiede bestünden. Eine unterschiedliche Behandlung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland Pauschalbeiträge aus dem Bundeshaushalt in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden seien, während in der DDR nach § 2 der Rentenverordnung für Wehrdienstzeiten schon keine Versicherungspflicht bestanden habe. Beide Gruppen von Wehrdienstleistenden hätten selbst keine Beiträge zur Rentenversicherung durch Abzug vom Wehrsold gezahlt. Die Beitragsentrichtung durch den Bund in den alten Bundesländern betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu den Rentenversicherungsträgern, lasse aber das Rechtsverhältnis zwischen den Wehrpflichtigen und den Rentenversicherungsträgern unberührt. Zudem habe die pauschale Beitragszahlung durch den Bund bei den Grundwehrdienstleistenden nicht zu einer individuell zuordnungsfähigen Beitragszeit geführt; sie sei insoweit mit den Zahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten nach § 177 SGB VI vergleichbar. Ein sachgerechtes Konzept des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des in der DDR geleisteten Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht erkennbar.
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cc) Die damit aufgeworfene Frage, ob § 256a Abs 4 SGB VI gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist, ist auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite des Gleichbehandlungsgebots im Rahmen der Rentenüberleitung klar zu verneinen. Dass die Bewertungsregelung in § 256a Abs 4 SGB VI verfassungskonform ist und ersichtlich keinen Anlass für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG bietet, bedarf keiner vertieften Erörterung in einem Revisionsverfahren. Dem entspricht es, dass in keinem der insgesamt 15 Parallelverfahren, über die der Senat mit Beschlüssen vom 30.5.2022 und vom 22.12.2022 entschieden hat, Verfassungsbeschwerde erhoben worden ist.
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(1) § 256a Abs 4 SGB VI bestimmt, dass für im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 aufgrund gesetzlicher Pflicht abgeleistete Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes von mehr als drei Tagen bei der Rentenberechnung je vollem Kalenderjahr 0,75 EP und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift ist als Bestandteil der Rentenüberleitung durch Art 1 Nr 71 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG - vom 25.7.1991, BGBl I 1606) mit Wirkung ab dem 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt worden.
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(a) Diese Sonderregelung für "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" - so die amtliche Überschrift des § 256a SGB VI - knüpft daran an, dass nach § 248 Abs 1 SGB VI in der ab dem 1.1.1992 geltenden Neufassung (vgl Art 1 Nr 58 iVm Art 42 Abs 1 RÜG) Zeiten des Pflichtwehrdienstes im Beitrittsgebiet im gesamtdeutschen Rentenrecht des SGB VI als "Pflichtbeitragszeiten" behandelt werden, obwohl für diese Wehrdienstzeiten von den staatlichen Stellen der DDR keine Beiträge zur dortigen Sozialversicherung abgeführt worden sind (vgl § 1 Abs 2 der ab dem 1.5.1982 geltenden Besoldungsverordnung vom 25.3.1982, GBl DDR I 253; zuvor § 3 Abs 1 Satz 1 der Besoldungsverordnung vom 24.1.1962, GBl DDR II 49). Vielmehr wurden im Rentenversicherungssystem der DDR sämtliche "Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen" (dh nicht nur Pflichtwehrdienstzeiten) in gleicher Weise wie etwa auch Zeiten eines Direktstudiums oder der Kriegsgefangenschaft einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt (vgl § 2 Abs 2 Buchst b, e und l der ab dem 1.1.1980 geltenden Rentenverordnung vom 23.11.1979, GBl DDR I 401; zuvor ab 1.7.1974 § 2 Abs 2 Buchst b, e und m der Rentenverordnung vom 4.4.1974, GBl DDR I 201; ab 1.7.1968 § 4 Abs 2 Buchst b, e und k der Rentenverordnung vom 15.3.1968, GBl DDR II 135). Aufgrund dieser Gleichstellung konnten in der DDR Wehrdienstzeiten zum Erwerb einer Rentenanwartschaft beitragen (zur dort erforderlichen Mindestzeit von 15 Jahren einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für eine Altersrente vgl § 3 Abs 1 Rentenverordnung vom 23.11.1979). Sie hatten aber auch Einfluss auf die Rentenhöhe (zum Steigerungsbetrag von 1 % des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vgl § 5 Abs 1 Buchst b, Abs 2 Buchst b der Rentenverordnung vom 23.11.1979; zu den rentenrechtlichen Auswirkungen des Grundwehrdienstes in der DDR s auch BSG Urteil vom 9.9.1982 - 5b/5 RJ 168/80 - BSGE 54, 93, 94 f = SozR 5050 § 15 Nr 22 S 74).
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Das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des SGB VI berücksichtigte bei Versicherten, die aus der DDR zugewandert waren, die Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA nach den Regelungen des im Wesentlichen für Heimatvertriebene geschaffenen Fremdrentenrechts. § 17 Abs 1 Buchst a FRG (in der ab dem 1.1.1959 geltenden Fassung von Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25.2.1960, BGBl I 93) ordnete hierzu die Anwendung von § 15 FRG auch auf DDR-Übersiedler an, die Beiträge an einen dortigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatten. § 15 Abs 1 FRG sah vor, dass Beitragszeiten, die nach dem 30.6.1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Hierzu hat das BSG entschieden, dass unter Berücksichtigung des diese Vorschrift noch tragenden Entschädigungsgedankens die Grundwehrdienstzeiten in der DDR, die in der rentenrechtlichen Wirkung einer bundesdeutschen Beitragszeit vergleichbar seien, trotz fehlender Beitragsleistung als Beitragszeit iS von § 15 Abs 1 FRG zu entschädigen sind (vgl BSG Beschluss vom 4.6.1986 - GS 1/85 - BSGE 60, 100, 105 ff = SozR 5050 § 15 Nr 32 S 102 ff; zur Bewertung dieser Zeiten vgl § 22 Abs 2 Satz 4 FRG in der ab dem 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung von Art 15 Abschn B Nr 3 Rentenreformgesetz 1992 <RRG 1992> vom 18.12.1989, BGBl I 2261).
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Mit Inkrafttreten der Sozialunion am 1.7.1990 wurde die weitere Anwendung des FRG für Versicherte aus der DDR weitgehend ausgeschlossen (vgl Art 20 Abs 7 des Vertrags vom 18.5.1990 sowie Art 23 § 1 des Gesetzes vom 25.6.1990 zu dem Vertrag vom 18.5.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion <WWSUVtrG>, BGBl II 518; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 = juris RdNr 3 ff). Bei "gebietsübergreifenden Rentenberechnungen" waren Zeiten des Grundwehrdienstes in der DDR jedoch weiterhin wie Beitragszeiten zu behandeln (vgl Art 23 § 2 Abs 1 Satz 1 und 5 WWSUVtrG). Der Einigungsvertrag (EinigVtr) bestimmte, dass das Rentenrecht der DDR im Grundsatz noch bis zum 31.12.1991 fortgalt (vgl Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 6 Buchst a EinigVtr, BGBl II 1990, 889) und dass bis dahin die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI zu regeln waren (vgl Art 30 Abs 5 EinigVtr). Bestimmungen des RRG 1992 zur Versicherungs- und Beitragspflicht (vgl § 3 Satz 1 Nr 2, § 166 Nr 1 SGB VI) wurden aber bereits mit Wirksamwerden des Beitritts und damit früher als in den alten Bundesländern in Kraft gesetzt (vgl Art 8 iVm Anlage I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 1 Buchst b und c EinigVtr). Damit war bereits ab dem 3.10.1990 die Versicherungs- und Beitragspflicht auch für im Beitrittsgebiet absolvierte Wehrdienstzeiten begründet (zur Beitragsbemessung für Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage von 70 vH der Bezugsgröße vgl Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, § 166 RdNr 8, Stand November 2009).
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(b) In der Sache sollte die in § 256a Abs 4 SGB VI ab dem 1.1.1992 für das gesamtdeutsche Rentenrecht vorgegebene Bewertung der im Beitrittsgebiet absolvierten Wehrdienstzeiten (0,75 EP pro Kalenderjahr) "der aktuellen Bewertung dieser Zeiten in den alten Bundesländern" entsprechen (vgl Gesetzesbegründung zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 127 - zu § 256a Abs 4). Allerdings war in den alten Bundesländern der Beitragsbemessung für die nach § 1227 Abs 1 Nr 6 RVO versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden im Zeitraum vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1991 gemäß § 1385 Abs 3 Buchst d RVO (in der ab dem 1.1.1983 geltenden Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20.12.1982, BGBl I 1857; entsprechende Regelungen enthielten auch § 112 Abs 3 Buchst d AVG und § 130 Abs 5 Buchst b RKG) nur 70 vH des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im entsprechenden Zeitraum zugrunde gelegt worden. Das hätte bei der Rentenberechnung zu lediglich 0,7 EP pro Jahr geführt. Mit Überführung des Rentenversicherungsrechts in das SGB VI zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 sah § 166 Nr 1 SGB VI jedoch vor, der Beitragsbemessung für Zeiten des Wehrdienstes nunmehr 80 vH der "Bezugsgröße" zugrunde zu legen (vgl dazu § 18 Abs 1 SGB IV: Durchschnittsentgelt im vorvergangenen Kalenderjahr; damit war nicht mehr - wie bisher - das Durchschnittsentgelt im Zeitraum der Wehrdienstleistung maßgeblich). Das sollte im Ergebnis EP im Umfang "von etwa 75 % des Durchschnittsentgelts" - also 0,75 EP - gewährleisten (vgl Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 185 - zu § 161).
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Daran anknüpfend bestimmte die Übergangsregelung in § 256 Abs 3 SGB VI, dass für Wehrdienstzeiten im Zeitraum vom 1.1.1982 bis zum 31.12.1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (dh in den alten Bundesländern), einheitlich 0,75 EP je Kalenderjahr berücksichtigt werden, für Wehrdienst im Zeitraum vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 entsprechend der damals höheren Beitragsbemessungsgrundlage 1,0 EP. Das bedeutete für Versicherte, die im Zeitraum vom 1.1.1983 bis zum 31.12.1991 in den alten Bundesländern Wehrdienst geleistet hatten, "abweichend vom geltenden Recht" (vgl BT-Drucks 11/4124 S 201 - zu § 251) eine (geringfügige) Verbesserung. Die hier bedeutsame Regelung zur Rentenüberleitung in § 256a Abs 4 SGB VI übernahm mit der Bewertung der im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 absolvierten Grundwehrdienstzeiten mit 0,75 EP je Kalenderjahr im Ergebnis somit die für Zeiten des Wehrdienstes ab dem 1.1.1982 in den alten Bundesländern und ebenso für Wehrdienstzeiten im wiedervereinigten Deutschland ab dem 1.1.1992 maßgebliche Bewertung wirkungsgleich auch für alle bis zum 2.10.1990 in der DDR sowie für die im Zeitraum vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Wehrdienstzeiten.
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(c) Die Vorschrift in § 256a Abs 4 SGB VI zur Bewertung der "beitragslosen" DDR-Wehrdienstzeiten wird ergänzt durch die Vertrauensschutzregelung für Alt-Übersiedler aus der DDR in § 259a SGB VI (in der rückwirkend ab dem 1.1.1992 geltenden Fassung von Art 1 Nr 16, Art 18 Abs 4 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993, BGBl I 1038). Nach dieser Bestimmung werden für Versicherte, die vor dem 1.1.1937 geboren sind und die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, EP weiterhin nach den Regelungen des FRG ermittelt. Dabei ist für Wehrdienstzeiten gemäß § 259a Abs 1 Satz 5 SGB VI die Bewertungsvorschrift in § 256 Abs 3 SGB VI anzuwenden (zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Vertrauensschutzes auf rentennahe Jahrgänge vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 19 ff und nachfolgend BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876).
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(2) Ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) bestehen nicht. Ist eine Regelung zur Überleitung von Anwartschaften aus der Rentenversicherung der DDR in das einheitliche deutsche Rentenrecht am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so ist nach der Rechtsprechung des BVerfG den Anforderungen des Art 3 Abs 1 GG Genüge getan, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54 = juris RdNr 98; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 33 = juris RdNr 37). Dieser Prüfungsmaßstab berücksichtigt den besonders weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 52 = juris RdNr 129). Die Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI wird den genannten Anforderungen offenkundig gerecht.
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Nach dem Konzept, das der im RÜG näher ausgestalteten Rentenüberleitung zugrunde lag, sollte nach der Wiedervereinigung ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden; die Absicherung im Alter in West- und Ostdeutschland sollte sich dabei künftig an einheitlichen ordnungs- und sozialpolitischen Grundentscheidungen orientieren (vgl Gesetzentwurf zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 108). Zu diesen Grundentscheidungen gehört auch der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten, der bereits in Art 20 Abs 1 Satz 1 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (vom 18.5.1990, BGBl II 537) als Leitlinie vorgegeben war. Gemessen am Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten bedeutet die Anerkennung der in der DDR ohne Beitragsentrichtung bzw -abführung zurückgelegten Wehrdienstzeiten als "Pflichtbeitragszeiten" (vgl § 248 Abs 1 SGB VI) im gesamtdeutschen Rentenrecht bereits eine erhebliche Begünstigung.
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Entgegen der Ansicht des Klägers war der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung dieser Begünstigung nicht verpflichtet, die Wehrdienstzeiten in der NVA zeitabschnittsweise jeweils in exakt demselben Umfang mit EP zu bewerten wie die zeitgleich in der Bundeswehr zurückgelegten Wehrdienstzeiten. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung des bei Regelungen zur Rentenüberleitung eröffneten weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber des RÜG für die Bewertung der "beitragslosen" NVA-Wehrdienstzeiten im einheitlichen Rentenrecht des SGB VI an die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rentenüberleitung - zum 1.1.1992 - "aktuelle(n) Bewertung dieser Zeiten in den alten Bundesländern" angeknüpft und von einer "Übertragung von im alten Bundesgebiet aufgrund von tatsächlicher Beitragszahlung bestehenden unterschiedlichen Werten auf das Beitrittsgebiet" abgesehen hat (vgl BT-Drucks 12/405 S 127 - zu Nr 67 <§ 256a> - zu Abs 4). In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, die Versicherten aus der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 53 = juris RdNr 134; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 45 = juris RdNr 49). Eine solche Verpflichtung ist insbesondere auch nicht dadurch entstanden, dass der Gesetzgeber in § 248 Abs 1 SGB VI die Wehrdienstzeiten in der DDR als "Pflichtbeitragszeiten" in die Systematik des SGB VI eingeordnet hat. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf eine Bewertung dieser Zeiten in gleicher Höhe wie Pflichtbeitragszeiten, die für Wehrdienstleistende in den alten Bundesländern in demselben Zeitraum begründet wurden, folgt daraus nicht. Die Forderung des Klägers, dass den Versicherten "bei der Bewertung eines alltäglichen und einfachen Lebenssachverhalts wie hier der Wehrdienstleistung" ein "strengerer Schutzmaßstab zustehen sollte", findet in der Rechtsprechung des BVerfG zur Rentenüberleitung keine Stütze (zu bergmännischen Tätigkeiten vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 9.10.2006 - 1 BvR 1484/06 - SozR 4-8575 Art 2 § 23 Nr 1 RdNr 10; zur wissenschaftlichen Aspirantur vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2000 - 1 BvR 319/98 - SozR 3-2600 § 248 Nr 6 S 33 f).
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Eine Verengung oder gar Beseitigung des im Rahmen der Rentenüberleitung bestehenden weiten Gestaltungsspielraums ergibt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht daraus, dass - wie der Kläger vorträgt - für die Grundwehrdienstzeiten in der Bundesrepublik Deutschland lediglich pauschale Beträge "in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt" worden seien, deren Rechtswirkungen mit den Abgeltungen für Kindererziehungszeiten nach § 177 Abs 2 SGB VI vergleichbar wären (unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R - BSGE 129, 192 = SozR 4-2600 § 70 Nr 3, RdNr 34 mwN). Diese Annahme des Klägers trifft nicht zu. Zwar ist richtig, dass die Beiträge für Wehrdienstzeiten in der Bundeswehr im Zeitraum vom 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts der Versicherten aller Versicherungszweige mit Ausnahme von Lehrlingen und Anlernlingen berechnet wurden und vom Bund in Form eines Gesamtbetrags zu zahlen waren (§ 1385 Abs 3 Buchst d, Abs 5 RVO, § 112 Abs 3 Buchst d, Abs 5 AVG, § 130 Abs 5 Buchst b, Abs 8 RKG, jeweils in der ab dem 1.5.1961 bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung). Dieser Gesamtbetrag wurde aber unter Anwendung des für den Versicherungszweig (Arbeiter-, Angestellten- bzw knappschaftliche Rentenversicherung) jeweils maßgeblichen Beitragssatzes und unter Berücksichtigung des auf den jeweiligen Versicherungszweig entfallenden Anteils an der Gesamtzahl der Tage errechnet, an denen Personen im Kalenderjahr Wehrdienst geleistet hatten (vgl § 1 Abs 1, 3 und 4 RV-Pauschalbeitragsverordnung für Wehr- oder Ersatzdienstzeiten vom 20.7.1964, BGBl I 515, sowie § 2 Abs 1, 3 und 4 RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19.3.1974, BGBl I 757). Die Ausgestaltung als in gewissem Umfang pauschalierter Gesamtbetrag sollte die Bundeswehr lediglich von der individuellen Erfassung der Versicherten und der Einzelberechnung der Beiträge entlasten (vgl BT-Drucks 3/2424 S 3 - zu I. Nr 7 Buchst b). Ungeachtet dessen führten diese in vereinfachter Form berechneten Beitragszahlungen rentenrechtlich zu Beitragszeiten mit tatsächlich korrespondierender Beitragsentrichtung (vgl BSG Beschluss vom 3.5.1984 - 11 RA 40/83 - juris RdNr 10), die jedem einzelnen Wehrdienstleistenden zuzuordnen waren. Die Zuordnung erfolgte mittels einer Dienstzeitbescheinigung der Bundeswehr. Sie ermöglichte dem Rentenversicherungsträger, die entsprechenden Zeiträume als Pflichtbeitragszeiten einschließlich der zugehörigen beitragspflichtigen Einnahmen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse des einzelnen Wehrdienstleistenden in dessen Versicherungskonto zu speichern (vgl dazu § 149 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGB VI) und später der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
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Im Übrigen würde die vom Kläger geforderte Bewertung der im Zeitraum von Mai 1961 bis Dezember 1981 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Wehrdienstzeiten mit 1,0 EP je Kalenderjahr zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Wehrdienstleistenden im Beitrittsgebiet führen. Alle Versicherten, die ab Mai 1961 bis zum 2.10.1990 als Wehrpflichtige in der NVA gedient haben, haben ihren Wehrdienst unter denselben rentenrechtlichen Bedingungen geleistet, mithin ohne dass für sie von den staatlichen Stellen der DDR Beiträge zur Alterssicherung abgeführt worden sind. Rechtfertigende Gründe für eine günstigere Behandlung nur derjenigen Versicherten, die von Mai 1961 bis Dezember 1981 ihren Wehrdienst in der NVA absolviert haben, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass "unterschiedliche rentenrechtliche Bewertungen von Lebenssachverhalten in verschiedenen Zeitabschnitten weder ungewöhnlich noch unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes problematisch" seien, verkennt er, dass die als Beleg hierfür angeführte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Stichtagsregelungen bei Einführung und Ausweitung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einen grundlegend anderen Sachverhalt betrifft. Bei der Regelung in § 256a Abs 4 SGB VI geht es nicht um die schrittweise Einführung eines neuen Leistungselements in das Rentenrecht, sondern um die systemkonforme Überführung der in einem anderen Rentensystem bereits erworbenen Anwartschaften in das einheitliche Rentenrecht des SGB VI. Zudem sind auch Stichtagsregelungen im Rentenrecht nicht stets "unbedenklich"; sie bedürfen vielmehr im Lichte des Art 3 Abs 1 GG einer tragfähigen Rechtfertigung (zum Prüfungsmaßstab vgl BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - <zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen> juris RdNr 26 mwN auch zur Rspr des BVerfG). Eine nach Zeitabschnitten unterschiedlich hohe Bewertung mit EP ist insbesondere dann nicht willkürlich, wenn sie einer unterschiedlichen Beitragsleistung Rechnung trägt (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 = juris RdNr 152; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr 1 RdNr 37 = juris RdNr 41). Für sämtliche Wehrdienstleistenden in der NVA im Zeitraum vom 1.5.1961 bis zum 2.10.1990 wurden jedoch gleichermaßen keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt (zu der aus Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigten Fortführung der Privilegierung in § 259a Abs 1 Satz 5 SGB VI nur für DDR-Übersiedler rentennaher Jahrgänge s oben RdNr 21 sowie BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 = juris RdNr 16, 20).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Gründe, die es als billig erscheinen lassen könnten, die Beklagte zur Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren zu verpflichten, sind nicht ersichtlich. Der Widerspruch des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die Sonderregelung für den Fall einer unterbliebenen Anhörung (vgl § 42 Satz 2 SGB X sowie BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 56/17 R - SozR 4-5531 Nr 30790 Nr 1 RdNr 39) ist nicht einschlägig, wenn - wie hier - die Begründung eines Bescheids zunächst unzureichend war und der Mangel erst nachträglich geheilt worden ist (vgl BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 33).
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