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BSG 06.06.2023 - B 12 KR 34/22 B
BSG 06.06.2023 - B 12 KR 34/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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Der Kläger war bis zum 30.9.2017 Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Nach Beginn des Rentenbezugs zum 1.10.2017 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zum 1.10.2017 fest. Zugleich teilte sie mit, dass die Beiträge direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten würden (Bescheid vom 14.9.2017). Am 16.10.2017 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die praktizierte Beitragsermittlung die gesetzlich Krankenversicherten in ihren Grundrechten verletze. Der Gesetzgeber gewähre Dritten den Leistungsschutz der GKV, ohne den vollen Kostenaufwand zu tragen. Es liege ein Beitragsmissbrauch vor. Er begehre, dass sein Beitrag 85 Euro pro Jahr weniger betrage als zuletzt festgestellt oder neu berechnet werde. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.9.2017 als unbegründet zurück. In der Sachverhaltsdarstellung wird ein Schreiben vom 1.11.2017 erwähnt, mit dem die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge des Klägers in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze erläutert wird. Die Beklagte wies darauf hin, dass ihr eine individuelle Beitragsreduzierung verwehrt sei. Sie sei gehalten, die Beiträge in vollem Umfang einziehen zu lassen. Dass sie Beiträge überhöht angefordert hätte, sei nicht ersichtlich, zumal im angefochtenen Bescheid gar keine konkret bezifferte Beitragsanforderung erfolgt sei (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2018).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.4.2021). Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass dieser durch die sich auf die Feststellung der Voraussetzung der KVdR beschränkten Regelungen des angefochtenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids in seinen Rechten verletzt sein könnte. Soweit sich der Kläger gegen die ihm gegenüber erfolgte Beitragserhebung wende, sei diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Für die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Beiträge zur GKV aus der Rente sei der Rentenversicherungsträger sachlich zuständig. Die nach Ermittlung der Höhe der Versorgungsbezüge durch die Beklagte gesondert ergangene Beitragsfestsetzung sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dem Kläger stünde es frei, sich hiergegen mit Rechtsmitteln zu wenden und dabei seine Einwände gegen den anwendbaren Beitragssatz vorzubringen. Die Zulässigkeit für eine Feststellungsklage hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Beitragsermittlung habe das SG zu Recht verneint; eine Feststellungsklage sei nur in Kombination mit einer Anfechtungsklage gegen die angefochtene Beitragsfestsetzung zulässig, an der es vorliegend mangele (Urteil vom 28.7.2022).
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist teilweise unbegründet, teilweise unzulässig.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Der Kläger rügt (C. I. Beschwerdebegründung) als Verfahrensmangel nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO, dass das SG seinen Klageantrag zu 1) als "unzulässig und unbegründet" bezeichnet und das LSG dies trotz Rüge nicht richtiggestellt, sondern übernommen habe. Damit sei nicht erkennbar, ob ein Prozess- oder Sachurteil vorliege, sodass deshalb die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei, was einen absoluten Revisionsgrund darstelle.
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Nicht oder nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen ist ein Urteil nur dann versehen, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung - nach der Rechtsansicht des LSG - erheblichen Rechtsfrage nur ausführt, dass diese Auffassung nicht zutreffe. Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Auch ist die Begründungspflicht nicht schon verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - juris RdNr 11).
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Um darzulegen, dass das LSG seine Begründungspflicht verletzt hat, hätte sich der Kläger mit den Ausführungen und der Rechtsauffassung des LSG, die der Entscheidung zugrunde liegt, näher auseinandersetzen müssen. Denn erst dadurch wäre der gebotene Umfang der Begründungspflicht deutlich gemacht worden (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - juris RdNr 6 f).
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Allein wegen einer Abweisung als unzulässig "und" unbegründet liegt zudem noch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Zwar ist eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung in einem Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach- gegenüber einer Prozessabweisung grundsätzlich nicht zulässig. In einem solchem Fall gilt der Teil des Urteils, der sich auf die fehlende Begründetheit bezieht, als nicht geschrieben (vgl stRspr des BGH; zB BGH Urteil vom 4.5.2018 - V ZR 266/16 - juris RdNr 15 mwN). Es handelt sich insoweit um nicht entscheidungserhebliche ergänzende Hinweise an die Parteien, die nicht geeignet sind, an der Rechtskraft des Urteils teilzunehmen (vgl BVerwG Beschluss vom 3.11.2016 - 3 B 4.16 - juris RdNr 5).
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b) Soweit der Kläger meint (C. II. Beschwerdebegründung), das Urteil des LSG sei auch deshalb nicht mit ausreichenden Gründen versehen, weil das Berufungsgericht nicht auf sein von ihm für wesentlich gehaltenes Vorbringen eingegangen sei, fehlt es ebenso an einer ausreichenden Darstellung und Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des LSG. Insoweit reicht es nicht, Argumente schlagwortartig ("Unzuständigkeit der Krankenkasse" und "Regelungsgehalt der Bescheide") zu benennen und auszuführen, man könne nicht erkennen warum so entschieden wurde. Für die Darlegung eines Verstoßes gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs hätte aufgezeigt werden müssen, welcher auch nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserhebliche Vortrag nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 = juris RdNr 44). Solche Umstände sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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c) Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn statt einer Sachentscheidung zu Unrecht ein Prozessurteil ergangen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 19; BSG Beschluss vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 6). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist ausnahmsweise auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das LSG das Prozessurteil des SG bestätigt (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - juris RdNr 5).
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Der Kläger rügt (C. III.-VI., VIII. Beschwerdebegründung), dass die Abweisung seines Verpflichtungsantrags und auch der Hilfsanträge als unzulässig verfahrensfehlerhaft sei. Die Klage sei statthaft, form- und fristgerecht und nach Vorverfahren eingelegt worden und enthalte einen konkreten Verpflichtungsantrag. Sie könne nicht deshalb unzulässig sein, weil der materielle Anspruch gegen die Beklagte angeblich nicht bestehe. Das als "Mitteilungsbescheid" bezeichnete Schreiben vom 1.11.2017 sei Teil des Widerspruchsbescheids geworden. Damit enthalte der Widerspruchsbescheid nach dem Empfängerhorizont auch eine Aussage zur Beitragshöhe. Seinen Anträgen auf Beitragsreduzierung, hilfsweise Neuberechnung sei nicht entsprochen worden. Sein Antrag, den Bescheid der Beklagten zu ergänzen bzw abzuändern, sei als Verpflichtungsklage auszulegen und zulässig. Daran sei das Gericht gebunden. Streitgegenstand sei der geltend gemachte Anspruch und nicht das, was - ggf abweichend - den Ausspruch der Verwaltungsbescheide ausmache. Dass die Bescheide keinen in Zahlen ausgedrückten "Ausgangsbeitrag" enthielten, sei unbeachtlich. Die geltend gemachte Beitragsreduktion um einen bestimmten absoluten Abzugsbetrag sei verständlich und vollstreckungsfähig. Die vom SG behauptete fehlende Passivlegitimation habe mit der Zulässigkeit nichts zu tun.
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Der mit diesen Darlegungen zulässig geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das LSG hat das Verpflichtungs- bzw Feststellungsbegehren des Klägers im Ergebnis zutreffend als unzulässig angesehen. Es fehlt an einer Klagebefugnis, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11), insbesondere weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 13; BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 17/14 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 41 RdNr 13). Soweit der Bescheid vom 14.9.2017 das Bestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht in der KVdR im Grundsatz festgestellt hat, hat der Kläger keine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht. Soweit er sich gegen die Beitragshöhe wendet, ist sein Klagebegehren mit dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts nicht kongruent. Denn der Bescheid vom 14.9.2017 trifft keine Feststellungen zur Beitragshöhe. Dies gilt auch für den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2018. Dessen Verfügungssatz zielt allein auf die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.9.2017.
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Das Schreiben vom 1.11.2017, das - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht als "Mitteilungsbescheid" bezeichnet ist, enthält bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl dazu BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15) keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X. Es handelt sich dem Wortlaut und der Form nach nur um eine Erläuterung. Wie sich aus § 202 Abs 1 Satz 5 SGB V ergibt, hat die Krankenkasse der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. Angesichts dieser regulären Mitteilungspflicht, die keine Ermächtigung zur Festsetzung des jeweils beitragspflichtigen Anteils enthält (BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 KR 23/12 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 4 RdNr 26), kann nicht in jeder Mitteilung oder Erläuterung zum Umfang der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge bereits ein Verwaltungsakt gesehen werden. Dass der Kläger aus dem Schreiben selbst die Beitragshöhe ableiten konnte, bedeutet nicht, dass die Beklagte hierüber selbst eine verbindliche Feststellung getroffen hat.
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Daran ändert sich auch nichts durch die Erwähnung des Schreibens im Widerspruchsbescheid. Diesem ist nach objektiven Gesichtspunkten nicht der Wille zu entnehmen (zu dieser Möglichkeit vgl BSG Urteil vom 12.2.1980 - 7 RAr 26/79 - BSGE 49, 291 = SozR 4100 § 145 Nr 1, juris RdNr 11), dass mit dem Schreiben vom 1.11.2017 eine verbindliche Regelung zur Beitragshöhe getroffen werden sollte. Es wird darin weiterhin allein der Bescheid vom 14.9.2017 als angefochtene Entscheidung genannt; insoweit weist die Beklagte selbst auch ausdrücklich darauf hin, dass diesem keine Regelung zur Beitragshöhe zu entnehmen sei.
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Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen, dass der Beklagten eine Reduzierung der Beiträge "verwehrt" sei, nicht als eigenständige Regelung iS des § 31 SGB X verstanden werden. Selbst wenn mit dem Widerspruchsbescheid eine - erstmalige - verbindliche Ablehnung einer reduzierten Beitragshöhe getroffen worden wäre, würde dies jedenfalls nicht zur Zulässigkeit des Verpflichtungsbegehrens führen. Eine Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs 2 SGG) ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren "erstinstanzlich" zu entscheiden (BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R - juris RdNr 14). Das Verpflichtungsbegehren bliebe auch in einem solchen Fall mangels Klagebefugnis unzulässig, weil insoweit keine Verwaltungsentscheidung der Ausgangsbehörde der Beklagten vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen hätte verletzt sein können (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG; BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R - juris RdNr 16 ).
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Dies gilt entsprechend auch für die Feststellungsklage. Denn solange der zuständige Krankenversicherungsträger nicht über die Höhe der Beiträge entschieden hat, kann der Versicherte, außer bei rechtswidriger Untätigkeit der Behörde (§ 88 SGG) kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung haben (vgl BSG Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11). Dass die Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Höhe der Beiträge bezüglich der Versorgungsbezüge befugt ist, ändert an der Unzulässigkeit hier nichts.
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Auch wenn der Kläger wegen seines Klageziels einer materiellen Überprüfung der Beitragsbestimmungen der GKV am Maßstab des Art 3 GG eine an Art 19 Abs 4 GG orientierte, wohlwollende Auslegung der Bescheide fordert (D. I. Beschwerdebegründung), rechtfertigt dies hier keine von den konkreten Einzelfallregelungen losgelöste "abstrakte" Normenkontrolle. Gerade um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu prüfen, ist zunächst die verbindliche Festsetzung der Beitragshöhe des Betroffenen erforderlich.
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d) Soweit der Kläger geltend macht, sein Begehren hätte als Untätigkeitsklage ausgelegt werden müssen (C. VIII. Beschwerdebegründung), hat er damit einen Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen § 123 SGG wegen Verkennung des Streitgegenstands nicht zulässig dargelegt. Denn er behauptet zwar, dies beantragt zu haben, gibt aber schon nicht an, aus welchem Schriftsatz oder Formulierungen gegenüber den Gerichten dies zu folgern sei. Auch unter Berücksichtigung, dass er nicht anwaltlich vertreten war, lässt sich aus seinen mitgeteilten Anträgen in der Klage-/Berufungsinstanz keine Untätigkeitsklage iS von § 88 SGG eines konkreten Bescheidungsverlangens herauslesen.
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Im Übrigen wird aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen deutlich, dass der Kläger durchaus in der Lage war, eine Beitragsfestsetzung bezüglich der Versorgungsbezüge (Bescheid vom 27.11.2020) durchzusetzen. Diese hat er jedoch - worauf auch das LSG hinweist - ausdrücklich nicht als Gegenstand des Verfahrens bezeichnet.
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e) Da der Kläger - wie dargestellt - keine Verletzung subjektiver Rechte durch die Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdR geltend macht und eine verbindliche Feststellung zur Beitragshöhe nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, kann die angegriffene Entscheidung im Ergebnis auch nicht auf der gerügten fehlenden Beiladung des Rentenversicherungsträgers (C. IX. Beschwerdebegründung) beruhen.
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f) Soweit der Kläger rügt (C. VII. Beschwerdebegründung), der Tatbestand des Berufungsurteils sei fehlerhaft, ist ebenso keine Entscheidungserheblichkeit ersichtlich.
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2. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
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a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger wirft unter A. der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Sind im Bereich der KVdR Versicherten mit VB die Krankenkassen (a) konkurrierend oder subsidiär sachlich zuständig für die Festsetzung des KV-Beitrages hinsichtlich der gesetzlichen Rente und (b) primär oder ausschließlich sachlich zuständig für die Festsetzung des KV-Beitrages hinsichtlich der VB oder fehlt den gesetzlichen Krankenkassen jegliche Befugnis, den KV-Beitrag der in der KVdR Versicherten aus den bezogenen Leistungen (gesetzliche Rente und VB) zu berechnen?"
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Damit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Anwendung, Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
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Abgesehen davon liegt die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht vor. Denn die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Krankenkassen für die genannten Festsetzungen zuständig sind, hängt davon ab, welche konkreten Regelungen der angegriffene Bescheid enthält. An dieser fehlt es hier, weil die Beklagte in der angegriffenen Verwaltungsentscheidung eine "Festsetzung des KV-Beitrages hinsichtlich der gesetzlichen Rente" oder "hinsichtlich der VB" tatsächlich nicht getroffen hat (vgl oben 1. c). Die Ausführungen des Klägers, dass die Beklagte seiner Meinung nach nicht gehindert sei, über den KV-Beitrag hinsichtlich der Rente und der Versorgungsbezüge zu entscheiden, dass er eine Überprüfung seines gesamten KV-Beitrags anstrebe und hierauf einen Anspruch unmittelbar aus Art 19 Abs 4 GG habe (vgl dazu D. II. Beschwerdebegründung), tragen zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Rahmen der vorliegenden Verfahrenskonstellation nichts bei.
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Soweit sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils wendet, liegt darin kein Grund für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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b) Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Der Kläger behauptet unter B. der Beschwerdebegründung eine Divergenz zu mehreren BSG-Urteilen. Diese hat ungeachtet ihrer ordnungsgemäßen Darlegung die hier angefochtene Entscheidung aber nicht beeinflusst.
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aa) In der Entscheidung vom 10.5.2006 (B 12 KR 5/05 R - juris) habe das BSG keinen Zweifel daran gelassen, die Träger der GKV könnten "gegenüber den Beziehern von Versorgungsbezügen Verwaltungsakte zur Höhe der von diesen zwar zu tragenden, jedoch von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu zahlenden Beiträge (§ 256 Abs 1 Satz 1 SGB V) erlassen". In Widerspruch dazu stünden die Ausführungen des SG, auf die sich das LSG nach § 153 Abs 2 SGG bezogen habe, dass der Beklagten die Befugnis fehle, den Beitrag zur GKV aus den bezogenen Leistungen festzusetzen.
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Insoweit fehlt es jedenfalls am Beruhen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen sein soll, anders hätte ausfallen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 15 mwN). Auf die vom BSG hergeleitete Befugnis kommt es jedoch nur dann entscheidungserheblich an, wenn die Beklagte die Höhe der zu zahlenden Beiträge auch tatsächlich mittels Verwaltungsakt festgesetzt oder die Befugnis dazu ausdrücklich verneint hätte. Dies ist aber nicht der Fall (vgl oben 1. c).
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bb) Dasselbe gilt, soweit sich der Kläger auf weitere Entscheidungen des BSG vom selben Tag bezieht. Abgesehen davon, dass er weitgehend keine abstrakten Rechtssätze daraus benennt, liegt dort ein anderer Kontext zugrunde (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - juris RdNr 8). Das BSG hat zwar in seiner Entscheidung vom 10.5.2006 (B 12 KR 23/05 R - juris RdNr 9) die Anfechtungs- und Feststellungsklage als zulässig angesehen, obwohl die Beklagte nur den einschlägigen Beitragssatz festgelegt hatte. Aus den dort vorliegenden Bescheiden und den Umständen ihres Erlasses hat das BSG aber abgeleitet, es sei objektiv erkennbar, dass eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung von der Beklagten gewollt war (BSG Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 23/05 R - juris RdNr 9). Daran fehlt es hier (vgl oben 1. c).
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Heinz Beck Bergner
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