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BSG 02.05.2023 - B 5 R 140/22 B
BSG 02.05.2023 - B 5 R 140/22 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistung von Übergangsgeld.
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Der im Jahr 1964 geborene Kläger war zuletzt als Programm-Manager in der Luft- und Raumfahrttechnik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer stationären Heilbehandlung in der Zeit vom 1.11.2012 bis zum 6.12.2012 mit Leistung von Übergangsgeld bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.1.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Seinen Antrag auf Förderung einer Projektarbeit beim Deutschen Institut für Luft- und Raumfahrt in B für die Dauer von 25 Monaten oder alternativ einer Promotion an der Universität in B lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die begehrte Projektarbeit überschreite die gesetzliche Förderungshöchstdauer und sei aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet. Auch die gewünschte Promotion führe nicht direkt zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Einen Anspruch auf Leistung von Zwischenübergangsgeld lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Bescheid vom 4.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 15.5.2013). Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger ebenso wie einen im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Antrag in einem Erörterungstermin vor dem SG Stade am 16.10.2013 zurück. Ein im Dezember 2014 angestrengtes Wiederaufnahmeverfahren blieb im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. In der Folge bewilligte die Beklagte mit Schreiben vom 6.2.2014 die Kostenübernahme für eine Eignungsfeststellung sowie eine Arbeitserprobung über die Dauer von vier Wochen und lehnte mit Bescheid vom selben Tag die Leistung von Übergangsgeld ab. Die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe blieben wiederum erfolglos. An der für die Zeit ab dem 24.3.2014 vorgesehenen Maßnahme nahm der Kläger nicht teil, auch nicht an den darauf folgenden Kursen.
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Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11.3.2014 und mit weiteren Schreiben vom 5.5.2014 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 4.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.5.2013. Die Beklagte lehnte die Leistung von Übergangsgeld mit Bescheid vom 31.10.2014 erneut ab. Mit Schreiben vom 27.11.2014 erhob der Kläger Widerspruch "gegen den Bescheid vom 11.11.2014 (Poststempel)". Dieser wurde von der Beklagten als erledigt betrachtet, weil der Kläger auf verschiedene Nachfragen nicht das Datum des von ihm angefochtenen Bescheides mitgeteilt habe. Weitere Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. Der Kläger beschwerte sich zudem bei verschiedenen Stellen und machte Schadensersatzansprüche geltend.
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Mit Schreiben vom 30.12.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum SG erhoben und geltend gemacht, sein Widerspruch im Überprüfungsverfahren gegen den Bescheid vom 31.10.2014 sei nicht beschieden worden. Er habe Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2018 die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nach einem richterlichen Hinweis den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.10.2014 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 8.5.2019). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Kläger begehrte Teilhabeleistung sei zur dauerhaften Eingliederung nicht geeignet gewesen. Es habe auch während der ersten Maßnahme noch nicht objektiv festgestanden, dass weitere konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien (Urteil vom 6.5.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht verschiedene Zulassungsgründe geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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1. Soweit der Kläger vorrangig geltend macht, das Berufungsgericht weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, hat er eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dargelegt.
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Eine Divergenz liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13).
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Der Kläger trägt dazu vor, das LSG weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gewährung von Übergangsgeld zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe ab, wonach "während der ersten Maßnahme das Erfordernis weiterer konkreter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeldanspruch objektiv noch nicht feststehen müsse". Er verweist auf insgesamt vier vom BSG entschiedene Verfahren, in denen für eine Zwischenzeit Übergangsgeld gezahlt worden sei. Woraus er den zitierten Entscheidungen den von ihm angeführten Rechtssatz entnimmt, stellt er jedoch nicht nachvollziehbar dar. Ein objektiv bestehendes Erfordernis weiterer berufsfördernder Maßnahmen nach Abschluss einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation (oder auch im Anschluss an eine erste berufsfördernde Maßnahme) wird in der vom Kläger wiedergegebenen Rechtsprechung teilweise ausdrücklich betont (vgl BSG Urteil vom 23.9.1981 - 11 RA 58/80 - SozR 2200 § 1241e Nr 12 S 32; BSG Urteil vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 - SozR 2200 § 1241e Nr 18 S 56 f). Ob darüber hinaus Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Zwischenübergangsgeld ist, dass die weiteren Leistungen "konkret" feststehen müssen, insbesondere als Teil eines "Gesamtplanes" oder zumindest in einem zeitlichen, sachlichen bzw inneren Zusammenhang zur früheren Teilhabeleistung, wurde in dem vom Kläger ebenfalls angeführten Urteil vom 22.8.1984 ausdrücklich offengelassen (vgl BSG Urteil vom 22.8.1984 - 7 RAr 4/83 - BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr 2 RdNr 21). Auch bleibt offen, worin der Kläger im Urteil vom 31.10.2012 (B 13 R 10/12 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 2) eine "Klarstellung" sieht, dass es keines Gesamtplans der Reha-Maßnahmen bedürfe. Diese Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Höhe des zu leistenden Übergangsgelds, nicht aber mit dessen Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach. Allein die Darstellung der Fälle und die Bewertung des Klägers, die Entscheidungen des BSG spiegelten genau den Sachverhalt wider, wie er hier im Streit stehe, reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.
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Es fehlt auch an Ausführungen zur fortbestehenden Aktualität der in Bezug genommenen Rechtsprechung (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 30.1.2014 - B 12 R 13/13 B - juris RdNr 13). Die vom Kläger zitierten BSG-Entscheidungen ergingen überwiegend zur unmittelbaren bzw analogen Anwendung von § 18e Abs 1 AVG, der zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Urteile vom 23.9.1981 - 11 RA 58/80 - SozR 2200 § 1241e Nr 12; vom 22.6.1989 - 4 RA 24/88 - SozR 2200 § 1241e Nr 18 und vom 22.8.1984 - 7 RAr 4/83 - BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr 2). Zu einer möglichen Fortgeltung der früheren Rechtsprechung des BSG zu dem erst mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) durch Gesetz vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) eingeführten und durch das Berufungsgericht in der Fassung vom 20.12.2011 angewandten § 51 SGB IX aF verhält sich die Beschwerdebegründung auch in Ansätzen nicht. Soweit der dem Urteil vom 31.10.2012 (B 13 R 10/12 R - SozR 4-3250 § 49 Nr 2) zugrunde liegende Sachverhalt den Geltungszeitraum von § 51 Abs 1 SGB IX aF betraf, kam die Regelung im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da nur die Höhe des Übergangsgeldes im Streit stand. Schließlich äußert sich die Beschwerdebegründung auch nicht dazu, dass die Regelung in § 51 SGB IX aF zwischenzeitlich außer Kraft getreten und zum 1.1.2018 mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) durch eine Regelung in § 71 Abs 1 SGB IX ersetzt worden ist.
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Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die von ihm benannte Rechtsprechung nicht berücksichtigt, handelt es sich um eine bloße Subsumtionsrüge. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht aber eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.3.2022 - B 5 R 320/21 B - juris RdNr 9 mwN).
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2. Auch Verfahrensfehler hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Mit seiner zunächst erhobenen Rüge, das LSG habe den Gerichtsbescheid des SG Bremen in Verkennung der Sach- und Rechtslage für rechtmäßig gehalten und deshalb "objektiv falsch" entschieden, bezeichnet der Kläger schon keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er macht damit vielmehr eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts bei der Beurteilung der Anwendung des Verfahrensrechts durch das SG geltend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN). Auch mit dem Vortrag, das LSG habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe bei Umstellung seiner Untätigkeitsklage die Monatsfrist des § 87 Abs 1 SGG versäumt, rügt er eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG. Woraus der Kläger im Übrigen die Aussage entnimmt, dass das LSG "offensichtlich von einer Unzulässigkeit der Berufung ausgeht" und auch insoweit die Rechtslage verkannt habe, ist nicht erkennbar. Das LSG hat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 2.5.2018 ausdrücklich "zurückgewiesen" und in seinen Entscheidungsgründen "die zulässige Berufung des Klägers" als unbegründet erachtet.
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Der Kläger macht schließlich geltend, das sozialgerichtliche Verfahren weise "deutliche Missstände hinsichtlich der Erforschung des Sachverhalts" auf. Indem er dazu vorträgt, das LSG habe ignoriert, dass er mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.3.2022 die Ladung des Zeugen K beantragt habe, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung weder, mit welchem konkreten Inhalt er einen solchen Beweisantrag prozessordnungsgemäß gestellt, noch dass er einen solchen bis zuletzt, dh auch in der mündlichen Verhandlung am 6.5.2022, aufrechterhalten hat (zu den Anforderungen an die formgerechte Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Einzelnen vgl zB BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 135/22 B - juris RdNr 7). Dies gilt auch hinsichtlich seines weiteren Vortrags, die von der Beklagten vorgebrachte fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers für die konkret begehrte Maßnahme sei nicht medizinisch begutachtet worden. Dass er einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt hat, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
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Soweit der Kläger die von ihm als unzureichend beanstandete gerichtliche Sachaufklärung zugleich als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Die gesetzliche Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG zur Beschränkung einer Rüge der Verletzung des § 103 SGG kann nicht dadurch umgangen werden, dass aufgrund desselben Sachverhalts auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird (stRspr; vgl zuletzt BSG Beschluss vom 4.1.2023 - B 5 R 194/22 B - juris RdNr 7 mwN).
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Mit seinem weiteren Vorbringen, die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen seien "höchst unbefriedigend hinsichtlich der Überprüfung der konkreten Kriterien für die Bewilligung einer Teilhabeleistung" und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen seien "ohne ausreichend objektivierte Begründung getroffen" worden, wendet sich der Kläger erneut gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung. Dies gilt schließlich auch hinsichtlich seines Vortrags zum Bestehen eines Anspruchs auf Leistung von Übergangsgeld aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sowie aufgrund einer angeblichen Aktennotiz der Beklagten, wonach diese über seinen Antrag positiv habe entscheiden wollen. Darauf kann - wie bereits ausgeführt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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3. Sofern der Kläger ergänzend noch als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend macht, hat er auch diesen nicht hinreichend begründet.
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Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff). Daran fehlt es hier.
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Der Kläger formuliert als Rechtsfragen:
"Um Nachteile für rehabilitationsbedürftige Versicherte zu vermeiden, konkretisiert § 25 SGB IX die Pflicht der Rehabilitationsträger zur engen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Rehabilitationsträger sind dafür verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden.
Es steht in Frage, wie eine langjährige Untätigkeit der Behörde gegen ihrer Mitwirkungspflicht aus § 25 SGB IX in Bezug auf schon dem Grunde nach bewilligten Leistungen zu bewerten ist, sodass konkrete, vielversprechende, vom Versicherten selbst besorgte Leistungsmaßnahmen verfallen und dieser in eine finanziell existenzbedrohende Lage versetzt."
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Damit formuliert er bereits keine abstrakten Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Revisionsgericht überhaupt zugänglich wären. Auch enthält die Beschwerdebegründung keine weiteren Ausführungen zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geltend macht, wird als Zulassungsgrund eine mögliche Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend begründet. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit und die Nennung der als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes genügt dafür nicht (vgl BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 45/19 B - juris RdNr 7 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring Hannes Körner
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