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BSG 18.11.2020 - B 13 R 95/19 B
BSG 18.11.2020 - B 13 R 95/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot und gegen datenschutzrechtliche Normen - Erklärungen zur Schweigepflichtsentbindung im gerichtlichen Verfahren
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 35 Abs 1 SGB 1 vom 23.12.2016, § 67 Abs 1 S 1 SGB 10 vom 25.07.2013, § 76 Abs 2 Nr 1 Halbs 1 SGB 10 vom 30.10.2017, § 76 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 SGB 10 vom 30.10.2017, § 3 Abs 9 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 14 Abs 2 BDSG 1990 vom 14.01.2003, § 28 Abs 6 BDSG 1990 vom 14.01.2003
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Dezember 2016, Az: S 8 R 147/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2019, Az: L 7 R 78/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 21.2.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 23.5.2019 begründet hat. Sie rügt einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet.
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In Bezug auf die Beweisaufnahme und -würdigung sind mithin allein Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügbar (vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.8.2018 - B 13 R 397/16 B - juris RdNr 8), denn auf eine fehlerhafte Würdigung erhobener Beweise nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG lässt sich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht mit Erfolg stützen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 nicht gerecht.
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Die Klägerin trägt vor, das LSG sei im Zusammenhang mit der Beurteilung ihres Leistungsvermögens zu der Überzeugung gelangt, die früher gestellten Verdachtsdiagnosen einer Neuroborreliose sowie einer multiplen Sklerose hätten nicht bestätigt werden können. Dabei habe das LSG ua den endgültigen Arztbrief der neurologischen Klinik am Klinikum O vom 12.5.2016 ausgewertet, den es dort selbst angefordert habe. Danach habe eine Kernspintomografie des Kopfes, eine EEG und eine Liquor Analyse jeweils keine Hinweise auf eine dieser Erkrankungen ergeben; auch habe das klinische Bild einer multiplen Sklerose nicht vorgelegen. Die Klägerin bringt vor, das LSG habe den endgültigen Arztbrief ohne ihre Zustimmung beim Klinikum O angefordert. Dieses habe ihn auch nicht übermitteln dürfen, weil es insoweit an einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gefehlt habe. Zwar habe sie gegenüber dem SG eine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben. Auf Anforderung des SG habe die niedergelassene Allgemeinärztin D den vorläufigen Arztbrief des Klinikums O übermittelt; diese sei auch von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden gewesen. Die behandelnden Ärzte im Klinikum O habe sie, die Klägerin, hingegen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Indem das LSG den von dort gleichwohl übermittelten endgültigen Arztbrief berücksichtigt habe, habe es gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen. Auf dem darin liegenden Verfahrensmangel könne das Berufungsurteil auch beruhen, denn das LSG habe sich jedenfalls auch und in erheblichem Umfang auf das nach Auffassung der Klägerin nicht verwertbare Beweisergebnis gestützt.
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Damit ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Normen, der einen rügefähigen Mangel der Beweisaufnahme zu begründen in der Lage wäre, nicht hinreichend dargetan. Es bedarf daher keiner weiteren Erwägung, ob die gerügte Beiziehung bzw Übermittlung des endgültigen Arztbriefs zur Begründung eines Beweisverwertungsverbots geeignet wäre (vgl dazu, dass nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 8 SO 56/17 B - juris RdNr 10 mwN).
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a) Indem die Klägerin vorbringt, das Klinikum O habe den endgültigen Arztbrief nicht an das LSG weitergeben dürfen, rügt sie eine unbefugte Datenübermittlung durch das Klinikum. Sie versäumt es jedoch hinreichend darzustellen, dass dem Klinikum die erforderliche Übermittlungsbefugnis gefehlt haben könnte.
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Da sich der von der Klägerin angeführte Vorgang vor Geltungsbeginn der VO (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung) in der Bundesrepublik Deutschland am 25.5.2018 zugetragen hat, richtet sich seine datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach dem zuvor geltenden Recht. Die besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 67 ff SGB X in der bis zum 24.5.2018 gültigen Fassung kommen hier allerdings nicht zur Anwendung. Bei den anlässlich der Untersuchung und Befunderhebung im Klinikum O erhobenen Daten handelt es sich nicht um Sozialdaten iS von § 67 Abs 1 Satz 1 SGB X in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013 (BGBl I 2749) iVm § 35 Abs 1 SGB I in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 (BGBl I 3234). Das Klinikum O und die dort tätigen Behandler sind keine in § 35 SGB I aF genannte Stelle bzw gehören einer solchen nicht an. Ebenso wenig handelt es sich um personenbezogene Daten, die zumindest den gleichen Schutz wie Sozialdaten genießen, weil sie zuvor von einer der in § 35 SGB I aF genannten Stelle - hier etwa der Beklagten - verarbeitet und an eine in § 35 SGB I aF nicht genannte Stelle weitergeleitet worden sind (vgl dazu etwa BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 26). Nach dem Gesamtvorbringen der Klägerin ist ihre Untersuchung im Klinikum O weder von der Beklagten noch vom SG oder LSG veranlasst gewesen. Insbesondere sind die Daten nicht im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen iS von § 76 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 SGB X aF erhoben worden. Anders als die Klägerin meint, ist sie schon deswegen nicht über ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 2 SGB X aF zu belehren gewesen. Die Übermittlung des endgültigen Arztbriefs an das LSG ist vielmehr am Maßstab des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der bis zum 24.5.2018 gültigen Fassung zu messen. Danach wäre sie als zweckändernde Nutzung datenschutzrechtlich unzulässig gewesen, wenn weder eine Einwilligung der Klägerin noch eine - hier offensichtlich nicht in Betracht kommende - sonstige Übermittlungsbefugnis des Klinikums nach § 14 Abs 2 BDSG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.1.2003 (BGBl I 66) vorgelegen hätte. Da es sich bei den hier betroffenen Daten zur Gesundheit um besonders schutzwürdige Daten gemäß § 3 Abs 9 BDSG aF handelt, hätte bei fehlender Einwilligung sogar ein - hier allerdings ebenfalls nicht in Betracht kommender - Fall des § 28 Abs 6 BDSG aF vorliegen müssen. Die Klägerin hätte auch nach ihrer Auffassung in die Übermittlung des endgültigen Arztbriefs an das LSG eingewilligt, wenn sie die Behandler im Klinikum O von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hätte. Dass es an einer entsprechenden Schweigepflichtsentbindung gefehlt habe, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 indes nicht genügend dargetan.
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Nach ihrem Vorbringen hat die Klägerin gegenüber dem SG eine Schweigepflichtsentbindungserklärung abgegeben und jedenfalls Frau D von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Wenn es von der Schweigepflichtsentbindungserklärung der Klägerin gedeckt gewesen ist, dass ihre Hausärztin den vorläufigen Arztbrief an das SG übermittelt, liegt es nahe, dass sich die Schweigepflichtsentbindung auf die Übermittlung des endgültigen Arztbriefs durch das Klinikum O erstreckt hat. Das gilt umso mehr, als ein endgültiger Arztbrief typischerweise nichts anderes ist als der mit - im Einzelfall freilich wichtigen - Ergänzungen versehene vorläufige Arztbrief. Die im gerichtlichen Verfahren formularmäßig eingeholten Erklärungen zur Schweigepflichtsentbindung beziehen sich üblicherweise auch auf Ärzte und Psychotherapeuten, bei denen die Behandlung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgenommen wird. Behandler können zudem konkludent von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, wenn dies aus den Umständen und Erklärungen geschlossen werden kann (vgl BSG Urteil vom 24.6.1998 - B 9 SB 2/98 R - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 25/17 R - BSGE 128, 78 = SozR 4-2700 § 200 Nr 5, RdNr 29). Vor diesem Hintergrund hätte es in diesem Einzelfall näherer Ausführungen dazu bedurft, dass die Behandler im Klinikum O nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden gewesen sind. Der Klägerin hätte es oblegen beispielsweise darzutun, dass sie ihre Schweigepflichtsentbindungserklärung von Anfang an auf bestimmte Behandler beschränkt habe, zu denen die Behandler im O Klinikum nicht gehören, oder dass sie zumindest nach Abgabe ihrer Erklärung gegenüber dem Gericht ausreichend deutlich gemacht habe, die dortigen Behandler nicht (mehr) von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Derartige Einzelheiten hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 nicht einmal angedeutet. Die Klägerin bringt lediglich pauschal vor, weder den behandelnden Oberarzt (K) noch die anderen behandelnden Ärzte im O Klinikum (S und P) von der Schweigepflicht entbunden zu haben, ohne - wie es in diesem Einzelfall geboten gewesen wäre - zumindest kurz auf Inhalt und Umfang der nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber dem SG abgegebenen Schweigepflichtsentbindungserklärung oder etwaige in der Folgezeit erklärte Einschränkungen einzugehen.
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Die Klägerin kann die ihr obliegende Darstellung nicht durch eine Bezugnahme auf ihre Schweigepflichtsentbindungserklärung ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten (BSG Beschluss vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; jüngst etwa BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 4). Diesem Ziel wird regelmäßig nicht genügt mit einer Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (hierzu zB BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.3.1991 - 2 BU 20/91 - juris RdNr 6), denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - juris RdNr 3 f). Es liegt auch keiner der eng begrenzten Ausnahmefälle vor, in denen die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze oder Anträge gleichwohl zulässig sein kann (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13a; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 292).
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b) Soweit die Klägerin vorbringt, das LSG habe den endgültigen Arztbrief schon nicht beim Klinikum O anfordern dürfen, rügt sie einen Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften durch das LSG selbst. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der vermeintlichen Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Wie ausgeführt legt die Klägerin in der Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 nicht hinreichend dar, ihre Behandler im Klinikum O nicht oder nicht mehr von der ärztlichen Schweigepflicht befreit zu haben.
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c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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