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BSG 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B
BSG 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - konkrete Rechtsfrage - konkrete Klärungsfähigkeit - Erforderlichkeit von Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit - Wechsel der Zuständigkeit für die begehrte Leistung vom Sozialhilfeträger nach dem SGB 12 zum Eingliederungshilfeträger nach dem SGB 9 2018
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 6 Abs 1 Nr 7 SGB 9 2018
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 2. November 2018, Az: S 42 SO 368/14, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 12. März 2020, Az: L 8 SO 101/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer angestrebten (weiteren) beruflichen Ausbildung.
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Die 1978 geborene gehörlose Klägerin absolvierte nach dem Realschulabschluss die Ausbildung zur Zahntechnikerin und war bis 2014 in diesem Beruf tätig. Seit 2015 arbeitet sie als pädagogische Mitarbeiterin in einer Kindertageseinrichtung. 2012 beantragte sie beim beigeladenen Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten für eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Der Antrag wurde an die beigeladene Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet, die ihn ablehnte (Bescheid vom 12.11.2012). Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Im April 2013 beantragte die Klägerin beim Kommunalen Sozialverband Sachsen die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten für die angestrebte Berufsausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Der Antrag wurde an den beklagten Sozialhilfeträger weitergeleitet, der ihn ablehnte (Bescheid vom 15.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014). Das Sozialgericht (SG) Dresden hat die Bescheide des Beklagten aufgehoben und zur Neubescheidung verurteilt (Urteil vom 2.11.2018). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.3.2020). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, ein Anspruch auf Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe mangels Erforderlichkeit nicht, denn die Klägerin sei beruflich integriert und könne den erlernten Beruf weiterhin ausüben, weshalb auch die als Annexleistung zu sehende Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher ausscheide. Auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe insoweit nicht, da die Zweitausbildung nicht erforderlich sei, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, denn die Klägerin habe bereits eine Festanstellung in ihrem Wunschkindergarten erhalten. Eine weitere Förderung würde die Erreichung des Eingliederungsziels nicht wesentlich verändern oder verbessern. Zudem seien die von der Klägerin bei Antragstellung genannten Kosten (ca 692 000 Euro) bzw die von ihr zuletzt prognostizierten Kosten für den Einsatz des Gebärdensprachdolmetscherteams (ca 1,5 Millionen Euro) unverhältnismäßig.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, wozu sie die Frage aufwirft, "in welchem Umfang gehörlosen bzw. behinderten Personen tatsächlich Integration durch die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gewährt wird". Auch behinderte Menschen hätten das Recht auf berufliche Neuorientierung bzw Weiterentwicklung sowie auf eine unabhängige Lebensführung.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Die Konkretisierung einer Rechtsfrage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann, was zwar nicht ausschließt, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; die Beantwortung dieser nur allgemein gehaltenen Frage würde allerdings eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen, was gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl nur Senatsbeschluss vom 1.3.2018 - B 8 SO 104/17 B - juris RdNr 8).
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Zudem fehlt es an einer hinreichenden den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 8; BSG vom 30.7.2019 - B 2 U 239/18 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf anderer oberster Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht beantwortet werden kann.
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Hieran fehlt es. Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII> vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 24 RdNr 20). Die Klägerin hätte schlüssig darlegen müssen, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage anhand dieser Rechtsprechung und der dort dargelegten Kriterien noch nicht oder nicht umfassend beantworten lässt.
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Es fehlen hinsichtlich der (konkreten) Klärungsfähigkeit auch Ausführungen zur behördlichen Zuständigkeit/Passivlegitimation, was nicht nur angesichts mehrerer Anträge der Klägerin auf Teilhabeleistungen bei verschiedenen Trägern nahe gelegen hätte (vgl dazu BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19 RdNr 15), sondern auch angesichts des mit Wirkung vom 1.1.2020 erfolgten Herauslösens der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seiner Überführung in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) und der Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs 1 Nr 7 SGB IX, wonach für die von der Klägerin begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl dazu Siefert, ZAP 2020, 359, 361 f).
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Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, das LSG habe im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch verneint, behauptet sie - wie auch im Übrigen - lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, die nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl BSG vom 26.9.2017 - B 14 AS 177/17 B - mwN, juris). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwältin S. im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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