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BSG 15.03.2018 - B 3 KR 4/17 R
BSG 15.03.2018 - B 3 KR 4/17 R - Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Inkontinenzmaterial - keine Freistellung von den Entsorgungskosten
Normen
§ 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 04.04.2017, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 1 S 2 SGB 5, § 2 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 139 Abs 2 S 3 SGB 5, § 31 Abs 2 SGB 9 vom 19.06.2001, § 47 Abs 2 SGB 9 2018, § 31 SGB 1, § 182 Abs 1 Nr 1 RVO, Art 25 S 3 Buchst a UNBehRÜbk
Vorinstanz
vorgehend SG Schleswig, 12. Mai 2016, Az: S 26 KR 10/14, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 19. Oktober 2016, Az: L 5 KR 71/16, Beschluss
Leitsatz
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Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
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Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Erstattung bzw Übernahme von Kosten für die Entsorgung von Inkontinenzmaterial.
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Die beklagte Krankenkasse versorgt den bei ihr versicherten Kläger ua mit Inkontinenzmaterial. Am 27.12.2012 beantragte er die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung dieser Materialien und machte geltend, diese Kosten fielen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch an - ähnlich wie Stromkosten für einen Elektrorollstuhl-Akku - und seien seiner Ansicht nach von der Hilfsmittelversorgung mit umfasst. Er benötige für die Entsorgung eine 120-Liter-Restmülltonne mit 14-tägiger Leerung anstelle der für seinen Haushalt sonst ausreichenden 40-Liter-Mülltonne (Kosten 8 Euro monatlich statt 3 Euro monatlich).
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Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, da die Versorgung mit Hilfsmitteln deren Entsorgung nicht mit umfasse; die Entsorgung unterliege der Eigenverantwortung des Versicherten (Bescheide vom 14.1. und 1.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2013).
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Das dagegen angerufene SG hat die Klage abgewiesen, da es keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf sämtliche mit der Hilfsmittelversorgung verbundenen Kosten gebe. Lediglich die Versorgung mit dem Hilfsmittel selbst, nicht aber auch dessen Entsorgung könne in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beansprucht werden (Urteil vom 12.5.2016).
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Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Versicherte hätten bezüglich der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 Abs 1 S 4 SGB V zwar auch Anspruch auf die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und Kontrollen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift seien dagegen Kosten der "Entsorgung" nicht vom Begriff der "Versorgung" erfasst. Es gehe dort stets nur um den "bestimmungsmäßigen Gebrauch". Dass mit dem Gebrauch der Inkontinenzmaterialien auch Entsorgungskosten verbunden seien, führe nicht zu einem Anspruch auf deren Erstattung. § 27 SGB V lege - anders als die Vorgängervorschrift des § 182 Abs 1 Nr 1 RVO - den Leistungskatalog der GKV abschließend fest; dort nicht erfasste Maßnahmen würden der Eigenverantwortung des Versicherten nach § 2 Abs 1 S 1 SGB V zugerechnet. Eine Krankenkasse müsse nicht für alles aufkommen, was die Gesundheit fördere und mit der Behandlung im Zusammenhang stehe (Beschluss vom 19.10.2016).
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Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 33 SGB V, dessen sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen er als erfüllt ansieht. Der Leistungsanspruch umfasse auch Nebenleistungen der Hilfsmittelversorgung im Rahmen des bestimmungsmäßigen Gebrauchs, zB notwendiges Zubehör und hilfsmittelnahe Dienstleistungen. Der Gesetzgeber habe in diesem Sinne eine umfassende Versorgung des Leistungsberechtigten sicherstellen wollen. Hier beinhalte die Versorgung mit dem für einen einmaligen Einsatz zum Ausgleich der Behinderung vorgesehenen Hilfsmittel "Inkontinenzmaterial" als unmittelbare "logische Folge" der Versorgung auch die Entsorgung über den Hausmüll. Die Versorgung sei insoweit vergleichbar mit den auch von der Leistungspflicht umfassten Betriebs- und Energiekosten als Folgekosten des konkreten Hilfsmittels (zB Strom für den Elektrorollstuhl; Versorgung eines Blindenführhundes). Eine gegenteilige Sichtweise empfinde er (der Kläger) demgegenüber als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2016 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Mai 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 14. Januar und 1. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm seit 27. Dezember 2012 die für die Bestellung einer größeren Mülltonne anfallenden Zusatzkosten von jährlich 60 Euro zu erstatten und ihn künftig von diesen Kosten freizustellen,
hilfsweise,
den Beschluss des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält den Beschluss des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
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Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger auf seinen im Dezember 2012 hin gestellten Antrag von der beklagten Krankenkasse die Übernahme von Entsorgungskosten für das ihm gewährte Inkontinenzmaterial nicht beanspruchen kann, weil eine Rechtsgrundlage dafür nicht existiert.
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1. Gemäß § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 iVm S 1 SGB V (= Ursprungsfassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz - GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) umfasst der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung ua die "Versorgung mit Hilfsmitteln". § 33 Abs 1 S 1 SGB V (hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190) bestimmt dazu näher, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach § 33 Abs 1 S 4 SGB V (idF des Gesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) umfasst der Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
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Zwar ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Versorgung mit Inkontinenzmaterial als Hilfsmittel dem Grunde nach zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit; insbesondere handelt es sich dabei in Bezug auf Erwachsene nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (stRspr zur Hilfsmitteleigenschaft von Einmalwindeln bei Erwachsenen vgl bereits BSG SozR 2200 § 182b Nr 24; BSGE 66, 245 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22 S 129 f; vgl ebenso aus Sicht des SGB XII, die Leistungspflicht der GKV betonend BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R, juris RdNr-21). Aus den vorgenannten Regelungen ergibt sich indessen nach Wortlaut (dazu 2.), Gesetzessystematik (dazu 3.), Entstehungsgeschichte (4.) sowie nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats (5.) kein Anspruch des Klägers auf die Beteiligung der Beklagten an der Entsorgung des Inkontinenzmaterials (ebenso - Bezug nehmend auf das hier angefochtene Urteil des LSG - Beck/Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 33 RdNr 97.1, aktualisiert am 4.1.2017).
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2. Schon nach dem Wortlaut von § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 33 Abs 1 S 1 SGB V umfasst der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nur die "Versorgung" mit Hilfsmitteln, während im Gesetzestext von einer "Entsorgung" von (benutzten bzw nicht mehr funktionsfähigen) Hilfsmitteln nicht die Rede ist.
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3. Nach der in § 33 Abs 1 SGB V zum Ausdruck kommenden Gesetzessystematik kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass der Anspruch Versicherter der GKV auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger Hilfsmittel umfasst. Zwar spricht § 33 Abs 1 S 4 SGB V in der oa Fassung auch einzelne Nebenleistungen der Versorgung mit dem von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel an und unterstellt diese gleichermaßen der Leistungspflicht. Darin werden jedoch nur "auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen" hervorgehoben. Diese Regelung ist auch nicht etwa so gefasst, dass angenommen werden könnte, hiermit werde - etwa nach der Art bloßer "Regelbeispiele" - kein abschließender Leistungskatalog umschrieben. Im Übrigen gewährt auch das Rehabilitations- bzw Teilhaberecht nicht die vom Kläger begehrten Ansprüche; in den einschlägigen Regelungen ist vielmehr nur noch von der notwendigen "Instandhaltung" die Rede (vgl § 31 Abs 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden bzw § 47 Abs 2 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17.7.2017, BGBl I 2541; s dazu auch - allerdings bereits die Hilfsmitteleigenschaft verneinend - Senatsurteil vom 25.1.2017 - B 3 P 4/16 R, juris RdNr 14 ff <Reparatur eines elektrischen Türöffnungssystems>).
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4. Das gleiche Ergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen des SGB V über die Hilfsmittelversorgung. So heißt es schon in der Begründung zum Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG (BT-Drucks 11/2237, S 170 Zu § 27 - Krankenbehandlung), dass mit Einführung des SGB V in Abkehr zu der den Leistungskatalog der GKV allgemein betreffenden Vorgängerregelung des bis 31.12.1988 geltenden § 182 Abs 1 Nr 1 RVO, das Wort "insbesondere" bewusst wegfallen und der Leistungsinhalt "jetzt abschließend beschrieben" werden sollte (dazu auch Fahlbusch in Schlegel/Voelzke, aaO, § 27 RdNr 71 mwN in Fn 158). Ob allein daraus allerdings - mit dem LSG (im Anschluss an Rechtsprechung des 1. Senats des BSG, BSGE 81, 245, 248 = SozR 3-2500 § 28 Nr 3 S 10) - ohne den jeweiligen Sicherungszweck des SGB V in den Blick zu nehmen, auch entnommen werden kann, von der Aufzählung in § 27 SGB V nicht erfasste Maßnahmen würden dadurch generell iS von § 1 S 2, § 2 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB V der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden (anders etwa bezogen auf die Hörgeräteversorgung gegen die generelle Begrenzung des GKV-Leistungskatalogs durch Festbetragsregelungen BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2). Diese Auslegung steht jedenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach es keinen übergesetzlichen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung bzw auf alles gibt, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27). Die Auslegung steht darüber hinaus auch in Einklang mit § 31 SGB I, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB nur begründet werden dürfen, soweit ein Gesetz es (positiv) vorschreibt oder zulässt. An einer solchen, die Leistungspflicht der Krankenkassen für die Entsorgung von Hilfsmitteln allgemein bzw Inkontinenzmaterial im Besonderen ermöglichenden Regelung fehlt es hier.
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Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des neuen § 33 Abs 1 S 5 SGB V mit Wirkung zum 11.4.2017 (Gesetz vom 4.4.2017, BGBl I 778) durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) dahin gefasst wurde, dass der Anspruch auf ein Hilfsmittel "auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung ..." umfasst, folgt nichts anderes. Zwar wurde der Wortlaut der Regelung damit nunmehr "offener" als zuvor im Sinne beispielhafter Leistungen formuliert. Den Gesetzesmaterialien dazu kann jedoch nicht entnommen werden, dass dadurch eine Erweiterung des Leistungskatalogs bezogen auch auf die Entsorgung von Hilfsmitteln erfolgen sollte. Vielmehr ging es insoweit nur um "zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende notwendige Leistungen" mit dem Ziel, eine redaktionelle Angleichung an die Regelungen der Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln in § 139 Abs 2 S 3 SGB V herbeizuführen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BR-Drucks 490/16 S 22 Zu Nummer 2 <§ 33>). Unbeschadet dessen war im Falle des Klägers der Streitgegenstand ohnehin grundsätzlich durch die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 19.10.2016) geltende Sach- und Rechtslage begrenzt (vgl dazu allgemein zB BSG SozR 4-3300 § 42 Nr 1 RdNr 14 mwN; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 29; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34 mwN).
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5. Auch aus einer teleologischen Auslegung von § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 und § 33 Abs 1 SGB V lässt sich das vom Kläger befürwortete Ergebnis nicht herleiten. Insbesondere tragen die von ihm gezogenen Parallelen zu bereits ergangener Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Leistungspflicht der Krankenkassen für "hilfsmittelbezogene Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs" in Bezug auf die Entsorgung von Inkontinenzmaterialien nicht. Allein ein typischer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Krankheit und dem Auftreten eines Bedarfs bei deren Krankenbehandlung bzw beim Behinderungsausgleich durch ein Hilfsmittel begründet noch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für sämtliche Nebenleistungen durch die Krankenkasse. Ein derartiges allgemeines Prinzip liegt den gesetzlichen Regelungen nicht zugrunde.
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a) Letzteres wird schon an verschiedenen Einzelregelungen aus dem Hilfsmittelbereich deutlich: So sind nach § 33 Abs 1 S 1 SGB V allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht ebenso ausgenommen wie nach § 34 Abs 4 SGB V iVm einer Rechtsverordnung ausgeschlossene Hilfsmittel von nur geringem bzw umstrittenem therapeutischen Nutzen oder von geringem Abgabepreis; eine gesetzliche Rückausnahme ist insoweit allerdings für Hörgerätebatterien für Versicherte vorgesehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 34 Abs 4 S 3 SGB V). Speziell für - im vorliegenden Fall betroffene - "zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel" enthält zudem § 33 Abs 8 S 3 Halbs 2 SGB V eine spezielle, die Versicherten ab dem 18. Lebensjahr begünstigende Regelung. Diese hat jedoch nicht die Leistungspflicht für die Entsorgung solcher Hilfsmittel zum Gegenstand, sondern begrenzt den Zuzahlungsbetrag für solche Hilfsmittel auf höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf (anstelle eines nach Maßgabe des § 33 Abs 8 S 1 iVm § 61 S 1 SGB V zu errechnenden Zuzahlungsbetrags für jedes abgegebene Hilfsmittel).
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Dass in § 33 Abs 1 S 4 SGB V (Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch, Wartung) einzelne Bedarfssituationen und Nebenleistungen in Bezug auf das Hilfsmittel ausdrücklich als von der Leistungspflicht umfasst hervorgehoben werden, andere hingegen nicht, spricht ebenfalls gegen die Existenz des von der Klägerseite präferierten vermeintlich geltenden Prinzips. In die gleiche Richtung geht es schließlich, wenn durch § 33 Abs 2 S 4 und Abs 3 S 4 SGB V wiederum einzelne Leistungen (Brillengestelle, Kontaktlinsenpflegemittel) von der Leistungspflicht explizit ausgeschlossen sind, obwohl sie sogar für eine ordnungsgemäße Verwendung des Hilfsmittels benötigt werden.
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b) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf Rechtsprechung des 3. Senats des BSG berufen. Daraus kann nicht etwa hergeleitet werden, dass die Versorgung mit dem für einen einmaligen Einsatz zum Ausgleich der Behinderung vorgesehenen Hilfsmittel "Inkontinenzmaterial" als unmittelbare "logische Folge" auch die Entsorgung über den Hausmüll gebiete. Zwar hat das BSG in seiner Rechtsprechung nicht nur das Hilfsmittel als solches sowie Teile und Zubehörteile, die zu dem Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind, als vom Leistungsumfang des § 33 Abs 1 SGB V umfasst angesehen. Der Anspruch erstreckt sich vielmehr grundsätzlich auf all dasjenige, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen, zB auf die Erstausstattung eines Hörgerätes mit Batterien (vgl BSGE 46, 183 = SozR 2200 § 182b Nr 7; aus dem Bereich der Sozialhilfe BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5; abweichend im Bereich der privaten Krankenversicherung BGH Beschluss vom 13.5.2009 - IV ZR 217/08, juris), auf die Unterhaltskosten für einen Blindenführhund (BSGE 51, 206, 209 = SozR 2200 § 182b Nr 19 S 53 f), die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für einen Elektrorollstuhl (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 11) sowie Energiekosten für das Wiederaufladen des Akkus eines Elektrorollstuhls (BSGE 80, 93, Leitsatz und S 95 = SozR 3-2500 § 33 Nr 24, Leitsatz und S 137 f; ebenso für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-2700 § 31 Nr 1; für das soziale Entschädigungsrecht BSG SozR 3-3100 § 11 Nr 6; vgl auch aus dem Bereich des Beamtenversorgungsrechts BayVGH Beschluss vom 10.4.2008 - 3 B 04.86, juris <Stromkosten eines Treppenlifters>).
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Mit diesen Fällen ist die Entsorgung des verwendeten Inkontinenzmaterials indessen schon vom Sachverhalt her ersichtlich nicht vergleichbar, sodass sich der Kläger auch nicht zu Recht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung begünstigten Personenkreis berufen kann. Denn in seinem Fall geht es nicht darum, dass die Funktionsfähigkeit und der bestimmungsgemäße Gebrauch des Hilfsmittels überhaupt erst (ähnlich wie durch den Einsatz von elektrischer Energie oder die Einhaltung behördlicher oder versicherungsrechtlicher Erfordernisse) hergestellt werden müsste. Inkontinenzmaterial als solches ist vielmehr sogleich ohne Weiteres nach der Entnahme aus der Verpackung für den zu erfüllenden Zweck einsatzfähig. Dem Kläger geht es stattdessen darum, von ihm geltend gemachte, erst nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eintretende Folge-Mehrkosten der Versorgung von der beklagten Krankenkasse zu bekommen bzw davon freigestellt zu werden. Er befindet sich damit der Sache nach in der gleichen Situation wie jeder andere Versicherte, der ein ihm von der Krankenkasse gewährtes, aber zB durch Abnutzung oder Verschleiß funktionsunfähig gewordenes Hilfsmittel entsorgen muss. Das Gesetz sieht aber nach seinem begrenzten Wortlaut nicht für alle mit der Versorgung verbundenen Folgekosten einen Anspruch des Versicherten vor. Die vorliegende Sachlage ist insoweit vielmehr ähnlich derjenigen, dass eine krankheits- oder behinderungsbedingt eingetretene Bedarfslage in zumutbarer Weise so zu bewältigen ist, wie in ähnlichen Situationen im täglichen Leben von nicht gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Dies ist letztlich auch der Grund, weswegen in ähnlicher Weise die Leistungspflicht der GKV explizit für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ausgeschlossen ist. Auch in krankheits- bzw behinderungsunabhängigen Lebenslagen kann indessen bei vielen Menschen - abhängig von den jeweiligen individuellen Lebensverhältnissen - die Situation eintreten, dass inkontinenzbedingte erhöhte Reinigungskosten oder zusätzliche Entsorgungskosten anfallen (etwa bei Kleinkindern). Diese Kosten, die der Kläger mit zusätzlich fünf Euro im Monat errechnet hat, erscheinen nicht derart außergewöhnlich hoch, als dass es trotz des weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers aus Gründen des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts geboten wäre, insoweit zwingend eine zusätzliche Leistungspflicht von Sozialleistungsträgern im Bereich der GKV vorzusehen.
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6. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Danach stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen ua nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen. Die Regelungen der UN-BRK sind allerdings keine geeignete Rechtsgrundlage für konkrete über das Leistungsrecht des SGB V und die darin geregelten Leistungsausschlüsse und -begrenzungen hinausgehende Ansprüche gegen die Leistungsträger der GKV (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 40 RdNr 24; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 18 ff).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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